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tl'on zu bringen, auf keine Rescripte Rücksicht zu nehmen,durch die der strenge Lauf Rechtens unterbrochen werde,selbst wenn sie aus dem Cabi'nct kommen sollten, lediglichdie Justiz, auf welche sie geschworen, vor Augen zu ha-ben, namentlich in Sachen des Fiscus mit den Unter-thanen; keine dem entgegenlaufende Verordnung sollteihnen zur Entschuldigung dienen. * Daran schloß sich eineCabinetsordre, in welcher den Fiscalen zum Vorwurfgemacht wird, daß sie ungerechte Sachen anfangen, dieUnterthanen bei dem geringsten Fehler mit weit hergehol-ten Ansprüchen und darauf bezüglichen Untersuchungenbelästigen; Friedrich wollte die Fiscale angehalten wissen,mit ihrem eigenen Vermögen die unrechtmäßiger Weiseverursachten Kosten zu ersetzen.
Ohne Zweifel liegt hierin ein überaus wichtiges Mo-ment der allgemeinen, und zwar persönlichen Freiheit, inwie fern sie in diesem Staate möglich war. Die Justizbekam zugleich einen politischen Beruf. Sie gab dem Pri-vatmann eine gewisse Sicherheit vor den gewaltsamen Ein-griffen der Verwaltung, die sonst sehr niederdrückend zuwerden drohten.
Daher rührte es auch, daß die Stände an dieser Re-form einen lebendigen Antheil nahmen. Daß die Gewalt
1. Die Werte, die in dem Projekt des Coder § 15 vorkommen,finden fich eben so stark in § 18 der erläuterten Proceßordnung.Friedrich II bestätigte fie durch eine eigene Cabinetsordre. äe meSUIS i-osolii, sagt er im Test. pol. von 1752, <lo ne jawsis Ii-ouiiler
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