Band 
Dritter Band.
Seite
406
JPEG-Download
 

406

daran denken, Rittergüter an sich zu bringen. Es sollselbst in Fällen vermieden werden, wo das königliche Amtdadurch um die Hälfte verbessert werden könnte. „Dennder König darf nicht rechnen wie ein Privatmann; erbraucht Edelleute, deren Söhne das Vaterland verthei-digen, deren Race so gut ist, daß sie auf alle Weise er-halten werden muß."

Wenn zwischen einem königlichen Amt und einemRittergut ein Streit ausbucht, so soll das Directoriumlieber dem König Unrecht thun, als dem Edelmann, dennwas für ihn ein kleiner, unmerklicher Verlust sei, das ge-reiche diesem oft zum größten Vortheil und erhalte ihn.

Den Kammern wird in den stärksten Ausdrücken ver-boten, den Edelmann zu chikanircn, alte Streitigkeitenaufzuwärmen. Keiner soll genöthigt werden, seinen Be-sitz auf längere Zeit, als das Jahr 1740, hinaus, zubeweisen; es möge manchen reicheren Adel geben, aber ei-nen an Tapferkeit und Treue vorzuziehenden gebe es nicht.

Derselbe Sinn herrscht auch bei der Verwaltung derProvinzen vor; jede soll nach ihrer Besonderheit behan-delt werden.

Hatte er doch selbst bei einer neu erworbenen Pro-vinz für rathsam gehalten, ihr eine von den alten Ein-richtungen abweichende, von dem Directorium unabhän-gige Verfassung zu geben; — „alle Provinzen in dem-selben Sinne zu regieren würde heißen, sie guten Muthsruiniren." Er suchte einer jeden das zu verschaffen, wassie hauptsächlich bedürfe.