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Dritter Band.
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in einer seiner Kabinetsordres heißt, nur vernünftige undgeschickte Leute wollte er angestellt sehen, die keinen fana-tischen Eifer gegen andere Religionen ausüben. Übri-gens überließ er die Regierung der Kirche nach der her-gebrachten Verfassung den Eonststorien.

Im Jahre 1750 wurde ein Oberconsistorium einge-richtet, oder vielmehr, das bisherige kurmärkische Eonsi-storium ward zugleich mit der Aufsicht über alle anderenConsistorien in den alten Provinzen und mit ihrer hö-heren Leitung beauftragt. Es sollte über die Prüfungenund die Führung der Candidatcn, Lehre und Leben derGeistlichen, die gehörige Verwaltung der milden Stiftun-gen die Aufsicht führen; bei der Besetzung theologischerProfessuren gefragt werden; die Schulen regeln; wennes Strafen verhänge, sollte es von dem weltlichen Armunterstützt werden.

Da von dieser Unterstützung der Einfluß des Fürsten-thums auf die Kirche überhaupt ausgegangen ist, so blieb,wie es bei allen Consistorialverfassungen von jeher ge-bräuchlich gewesen ist, auch hier der Rccurs an die lan-desherrlichen Justizbehörden offen. Auf der Concurrenzvon beiden, zumal da die Verbrechen der geistlichen Per-sonen den weltlichen Gerichten unterworfen wurden, be-ruhte die öffentliche Ordnung der Kirche.

Von einem Eingreifen des persönlichen Willens warnicht viel zu bemerken; dem Präsidenten ward aus-drücklich befohlen, die Meinung jedes Mitgliedes zu hö-

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