Justus Möser.
456
4»5
Sobald ist aber nicht die öffentliche Anstaltgemacht; so muß keiner sich unterstehen, zubetteln, oder er muß sich gefallen lassen, indie dritte Klaffe gesetzt, ins Werkhaus einge-sperret und zur Arbeit gezwungen zu werden.Denn nun ist die Entschuldigung, daß er keineGelegenheit habe, sein Brod zu verdienen, ge-hoben, und folglich die Obrigkeit berechtiget,das letzte Mittel zu gebrauchen.
Die Armengelder in hiesiger Stadt, welchevon Obrigkeitswegen gesammlet und vor denThüren gegeben werden, belaufen sich des Jahrszum allerwenigsten auf 12000 Thaler. Davonsollen 40 Hausarme einen jährlichen Zuschußvon 50 Thaler empfangen: so bleiben noch10000 Thaler übrig. Wenn diese auf obigeArt verwendet werden, so können 150 Armeder zweiten Klasse jeder das Jahr 100 Thalerverdienen: und so viel Arme finden sich hoffent-lich nicht.
Man wird einwenden: „Die Anstalt sev„ganz gut, wenn man jährlich mit Gewißheit„auf eine sichere Summe rechnen könnte.«Allein warum kann man das nicht? In derStadt London sind die Almosen von jedem Hausestrick und zum Etat gebracht. In Deutschland,oder doch wenigstens in einem großen Theile
desselben, hat man die unbeständigsten Gefallezu siriren gewußt. Warum sollte dieses nichtauch mit den Almosen gescheben können? Wirlegen Schätzungen an, um Pulver zu kaufen5 und die besten Städte damit in den Grund zuschießen. Sollte man denn nicht auch so etwasthun können, um andre wiederum glücklich zumache»? Sind die Armen nicht eiw eben sowichtiger Gegenstand der öffentlichen Vorsorge,10 als andre Dinge? Und > würde sich nicht jederHauswirih jährlich gern zu einem gewissen Al-mosenbetrag selbst fubscribiren, wenn er dage-gen von allem andern Ueberlauf enthoben seynkönnte? Würden diese Gelder nicht besser an-15 gewandt weiden, als diejenigen, die wir ohnegenügsame Prüfung vor den Thüren oft -anUnwürdige verschwenden? Und werden wir vonunserm neuangelegten Werkhause, welches wirmit so großen Kosten aufgeführet haben, den20 wahren Vortheil haben, wofern wir nicht durchjene Klassifikation zuvor alle mögliche Ungerech-tigkeit entfernen? Wie viele Vermächtnisse,Hospitäler und Stiftungen ließe» sich nicht ohne-hin mit jener Anstatt für die Armen vereini-25 gen, so daß eins dem andern die Hand böteund den Fleiß gemeinschaftlich beförderte?
II. Ist es billig, Las? Gelehrte die Ariminalnrtheile sprechen?
Diese Frage muß meines Ermessens mit 3Rein beantwortet werden, und zwar selbstnach der peinlichen Halsgerichtsordnung. Den»tu wie es schon in der Vorrede derselben beißt:Daß im heil. römischen Reich deutscherNation altem Gebrauch und Herkam- 4men nach, die meisten peinlichen Ge-richte mir Personen, die der Kaiser!.Rechte nickt gelebrt, erfahren oderUebung haben, besetzt wären; und daßes dieserwcgen nöthig gewesen, die peinliche 4Halsgerichtsordnung abzufassen, damit alleund jede Reichs» n terthanen ein ge-rechtes Urtheil zu finden im Standeseyn möchten: also ist auch ferner sogleich imersten Artikel verordnet, daß die peinlichen Ge- 5richte besetzt seyn sollten mit frommen, ehr-baren, verständigen und erfahrnenPersonen, ohne die Rcchtsgelehrsamkeit auchnur im mindesten zu erfordern. Vielmehr heißtes eben daselbst ferner: Daß auch wohl edle 5und gelehrte dazu gebraucht werdenmöchten; zu einem sichern Beweise, wie mandafür gehalten habe, daß die Gelehrsamkeit wirk-lich-einen Mann eher unfähig, als fähig zumUrtheilssinder mache. Die ganze Ordnung ist 6auch mit der äußersten Deutlichkeit für Unge-lehrtc abgesaget, und durchgehcnds vorausgesetztworden, daß die Urtheiler keine Rechtsgelehrtenseyn würden, weil sie zweifelhaften Fällenbeständig angewiesen werden, sich bei den Ge- 1>,lehrten Raths aber nicht Urtheils zu erholen.
Der Kaiser nennet das Urthcitfindc» unge-lehrter Personen einen alten deutschen Gebrauch;und da in England noch jetzt ein gleiches üblich
5 ist, so frägt sich billig, ob wir wohl und rechtdaran gethan haben, diesen Gebrauch zu ver-lassen? Und dazu sage ich nein.
Denn was kann unbilliger und grausamerseyn, als einen Menschen zu verdammen, ohne0 versichert zu seyn, daß er das Gesetz, dessenUebertretung ihm zur Last geleget wird, begrif-fen und verstanden habe, oder begreifen undverstehen können? Die deutlichste Probe aber,daß ein Verbrecher das Gesetz verstanden habe,5 oder doch verstehen können und sollen, ist un-streitig diese, wenn sieben oder zwölf »«gelehrteMänner ihn darnach verurlheilen, und durcheben dieses Urtheil zu erkennen geben, wie derallgemeine Begriff des überlretenen Gesetzes ge-ll wesen, und wie jeder mit bloßer gesunder Ver-nunft begabte Mensch solches ausgeleget habe.Dies ist die einzige Probe von der wahrenDeutlichkeit des Gesetzes, welche der Gelehrtenie geben kann, weil seine Sinne zu geschärft,5 zu fein und über den gemeinen Begriff zu sehrerhaben sind. Der in der peinlichen Halege-richtsordnung vorgeschriebene Eid erfordert vonden urtheilssindern, daß sie nach ihrem bestenVerständnisse sprechen sollen. Das beste Ber-ti ständniß eines Gelehrte» ist aber nothwendigvon dem besten Verständniß des Verbrechers sehrunterschieden. Der Gelehrte ist ein Naturkun-diger, der durch ein Vergrößerungsglas hundertDinge in einer Sache entdeckt, welche einem5 gemeinen Auge entwischen; und der feine Mo-ralist, der das menschliche Herz lange studirethat, entdeckt Falschheiten in den Tugenden,welche im gewöhnlichen Leben gar nicht bemerktwerden. Wenn also ein Gelehrter urtheilet: so