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Justus Möser.
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ist er in beständiger Gefahr, von seiner feinernEinsicht entweder zum »«zeitigen Mitleide oderzu einer übermäßigen Strenge verführet zu wer-den; und er sollte sich um seines eignen Gewis-sens willen nie mit peinlichen Urtheilen abgeben. 5Haben doch die englischen Gesetze die Fleischerdavon ausgeschlossen, weil sie geglaubt haben,daß ein solcher Mann, der alle Tage ein ster-bendes Vieh unter seinem Messer mir Vergnü-gen röcheln sähe, leicht zu hart gegen einen 10armen Sünder seyn könne. Es ist
Zweitens unwidersprechlich, daß ein Ge-lehrter durch eine feinere Erziehung zu einemganz andern Gefühle, als der gemeine Manngebildet sey. Eine garstige Unordnung, eine 15Injurie, eine Schlägerei, eine Grobheil wirdihm tausendmal ekelhafter und abscheulicher vor-kommen, als sie einem geringen Mann, dermir dem Viehe ausgewachsen ist, vorkommt;und dies muß nothwendig einen solchen Einfluß 20auf sein Urtheil haben, daß er schwerlich un-partheiisch seyn kann. Es ist
Drittens gewiß, daß die Urtheilssinder,wenn sie aus der Gegend oder dem Kirchspielezu Hause sind, worin der Verbrecher gewohnt 25hat, dessen vorigen Lebenswandel und möglicheBesserung weit sicherer und besser kennen, undnach dieser ihrer auf eigne Erfahrung gegrün-deten Erkenntniß weit besser urtheilen, als einGelehrter, der ein kaltsinniges Zeugniß vor sich 30hat. Wer einen Menschen recht kennet, fühletallemal dessen üble oder gute Gemüthsart bes-ser, als er solches ausdrücken kann. Er wirdsich nur unvollkommen in der Beschreibung aus-drücken, aber richtig nach seiner Empfindung 35urtheilen, wenn er den Ausspruch thun soll.Nichts ist aber billiger und vernünftiger, alsdaß bei Beurtheilung eines Verbrechers dessenGemüths- und Lebensart mit in Betracht ge-zogen werde. Es leidet 40
Viertens der Militärstand kein fremdesund gelehrtes Urtheil. Der Gelehrte oder derAuditeur hat den Vortrag; allein das Urtheilselbst wird von denen, so dem Kriegsrecht bei-wohnen und die Lebens- und Gemüthsart des 45Verbrechers kennen, nach ungespitzten Begriffengefallet. Eben so hält es
Fünftens der Bürger in den Städten,der sich von keinem andern verurtheiien läßt,als die er selbst dazu aus seinen Mitteln und 50aus den Ungelehrten erwählet hat, ob er gleichauch die von ihm erwählten Gelehrten, nachdemsie in Gefolge der peinlichen Halsgerichlsord-nung auf den Nothfall zugelassen werden, nichtausschließt: und schwerlich würde sich 55
Sechstens ein Edelmann in seinem Lande,oder in einem andern, wohin er auf Geleit ge-kommen, verurtheiien lassen, ohne Urtheilswei-ser von seinem Stande zu fordern. Dies kanner mit Recht thun, und die peinliche Halsge- 60richtsordnung ist ihm tuen» nicht zuwider. Es istSiebentens für einen Landesherrn sehr hart,daß er sich und seine Bediente immer mit demHasse der Kriminalurtheile beladen sollte. DieFälle sind zwar nicht gemein, aber doch bei 65großen Währungen im Staate, und wenn dieGerechtigkeit nicht gegen Landstreicher, sonderngegen angesehene Männer ihr Amt verrichtensoll, auch nicht ganz selten, wo die Obrigkeit
das Recht zu urtheilen nicht verlangt, sondernlieber den geschwornen Rechtsgenossen des Ver-brechers überläßt. Es erstickt auch
Achtens nothwendig alle Liebe zur Frei-heit, und den aufrichtigen Ausdruck derselben,wenn einer vorher fürchten muß, von Gelehr-ten, so in Bedienungen stehen, verurtheilet zuwerden.
Der bisherige Gebrauch, daß die Kriminal-urtheile von Gelehrten abgefaffei werden, hindertNeuntens dagegen nichts, indem dieserGebrauch lediglich gegen schlechte und flüchtigeVerbrecher gelibel worden, welche nicht alswahre angesessene Unterthanen, sondern alsKnechte sssrvi poenov) verurtheilet werden.Ein Fremder, der kein Geleit hat, ist ein Feind,der, wenn er die bürgerliche Gesellschaft störet,und sie gleichsam mit Krieg überzieht, als einKriegsgefangener ohne Cartel, nach Willkührgehangen werden kann, und es als eine Gnadeanzusehen hat, daß ihm ein förmlicher Prozeßdurch Gelehrte gemacht wird. Einer solchenWillkühr hat sich aber kein wahrer Unterthanunterworfen, und dieser kann sich noch immerauf die Halsgerichtsordnung berufen, ohne daßihm jener Gebrauch mit Bestand entgegenge-setzt werden könne. In der That ist auchZehntens ein solcher Gebrauch nur demScheine nach vorhanden, indem die Kanzleienkein Urtheil abfassen, sondern nur ihren recht-lichen Rath geben, und darüber die landes-herrliche Bestätigung auf den Fall einholen, daßdie Urtheilsfinder oder Saelböfer dem Verbre-cher sein Recht darnach finden werden. Soll-ten die Saelhöfer anders weisen, als der Rathder Rechtsgelehrten es mit sich bringt: so kanndieser Rath nie zum Urtheil werden, und dielandesherrliche Bestätigung setzt jene Weisungunwidersprechlich voraus. So leer uns daherauch jetzt die Ceremonie mit den Saelhöfern,wie man die Urtheilsfinder der Gemeinenhier jetzt nennt, scheinet: so wichtig ist sie imGrunde, wenn einmal ein angesehener Mannpeinlich beklagt werden sollte, indem dieser un-widcrsprechlich fordern kann, daß der Rath derGelehrten an ihm nicht vollstrecket werden soll,bevor nicht seine Rechtsgenossen denselben fürRecht gepriesen haben. Ferner und
Eilstens trägt es zur Würde des Men-schen vieles bei, daß er von Jugend auf mit denGesetzen seines Landes bekannt gemacht und schonin der Schule zu einem künftigen Urtheilssinderauferzogen wird. Dies geschieht aber nicht woblos Gelehrte urtheilen. Bei jedem der zehnGebote sollten einem Kinde die daraus fließen-den peinlichen Fälle, und was die Gesetze seinesLandes darauf für Strafen verordnet haben,bekannt gemacht werden. So könnte er denkenund sich hüten. Endlich und
Zwölftens ist die Appellation in peinli-chen Fällen eben um deswillen verboten, weilman vorausgesetzt hat, daß der Verbrecher vonzwölf ehrlichen frommen und ebenbürtigen Män-nern verurtheilet worden, und daher nicht leichtbeschweret seyn würde. Unmöglich hätte aberdie Appellation in einer so wichtigen Sache ab-geschnitten werden können, wenn die Meinungeines gelehrten Richters das Urtheil hätte ab-geben sollen.