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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
Entstehung
Seite
461-462
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Justus Möser.

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Dieses ist allemal der natürliche Hang der ge-sellschaftlichen Rechte gewesen, welchen manzwar dann und wann aus Hähern Ursachenverändert hat, aber doch nicht völlig verlassenkann, ohne den Willen eines einzigen zum Ge-setze für alle zu machen. Voltaire hätte nichtnöthig gehabt, die Verschiedenheit der Rechtein zwei nahe gelegenen Dörfern lächerlich zufinden; er hätte dieselbe Verschiedenheit in zweienunter einem Dache lebenden Familien findenkönnen, wovon das Haupt der einen mit seinerFrau in Gemeinschaft lebt, das andere abernicht. Wie viel tausend Rechtsfragen entstehenaus dieser einzigen Verschiedenheit, und müssengegen den einen so, und gegen den andern an-ders entschieden werden, wofern man nicht Gläu-biger um ihre Forderungen, Kinder um erwor-bene Rechte, Mütter um ihre Sicherheit brin-gen will? Wollte man hier sagen, es wärebesser, daß entweder alle Eheleute in Gemein-schaft, oder alle außer derselben lebten: sowürde dieses eine unnöthige Einschränkung derFreiheit, und in vielen Fällen, die man hiernicht angeben kann, höchst schädlich sein. Durchein allgemeines Gesetz läßt sich aber, wenn ein-mal die eine Haushaltung so, und die andereanders lebt, hier gar keine Veränderung wagen,wofern man nicht eine Menge von Ungerechtig-keiten begehen will. Nicht einmal die Erbfolgeläßt sich auf eine plötzliche Art durch ein all-gemeines Recht verändern und in eine Gleich-förmigkeit bringen, ohne sehr viele Familien inUnglück und Verwirrung zu stürzen. Verträgegelten gegen Gesetze, und Besitz und Verjäh-rung haben gleiche Rechte mit Verträgen, undkönnen, ohne große Ungerechtigkeiten zu bege-hen, nicht zurückgesetzt werden.

In dem ökonomischen Fache veranlassen dieLokalumstände noch eine größere Verschiedenheit.Wo an einem Orte das Holz gcschonet werdenmuß, mag es an einem andern verschwendetwerden. Wo hier die Viehtrift im Holze schäd-lich ist, muß sie an einem andern aus höher»Ursachen geduldet werden. Wo hier die Schweinegekrampfet oder gehütet, oder auf dem Stallegehalten werden müssen, können sie an einemandern frei gehen. Wer kann hier eine General-forst- oder Markenordnung machen, und ver-bieten oder zulassen, ohnedem Privateigenthumund eines jeden Forstes oder dessen Anwohnerwahrer Nutzung zu schaden?

Zwar lobt man an einer jeden Maschine deneinfachen Hebel; und die größte Menge derWirkungen ist nicht bewundernswürdiger, als

wenn sie durch die kleinste Kraft (Minimum)hervorgebracht wird. Allein kein vernünftigerMensch wird läugnen, daß da, wo hundert-tausend zusammengesetzte Hebel zugleich das5 Verdienst der kleinsten Kraft erhalten, die Wir-kungen unendlich schöner und größer sein müs-sen. Ein Staat, worin ein jeder der vollkom-mensten Freiheit genießt, und das allgemeineBeste zugleich im höchsten Grad erhalte» wird,lN ist unstreitig besser, glücklicher und prächtigerals ein anderer, worin das letzte mir einergrößern Aufopferung der Freiheit aufs theuersteerkauft werden muß. Jener aber wird gewißeine größere Manuichfaltigkeit in seinen Gesetzen15 haben, als dieser.

Daß bei einem Generaldepartement richtigeKarten und Tabellen von allem, was zu seinerBeurtheilung eingeschickt wird, vorhanden seynmüssen, um die Berichte des Localbeamten deut-20 lich verstehen und seine Gründe prüfen zu kön-nen, ist eine Sache für sich; daß dasselbe dieGeschicklichkeit, den Fleiß und die Redlichkeitdes Localbeamten auf das genaueste controlirenmüsse, wird auch wohl niemand in Zweifel zie-25 hen. Allein dieses hindert nicht, daß nicht je-der Forst seine eigne Regeln, jedes Städtchenseine eigne Polizei, und jede Bauerschast ihrebesondern Rechte, so wie ihre besondern Vor-theile und Bedürfnisse habe, welche ohne Ge-30 walt unter keine allgemeine Verordnung ge-zwungen werden können. Es hindert nicht,daß das Gutachten eines redliche» und einsichts-vollen Localbeamten nicht allemal mehrere Auf-merksamkeit verdiene, als die großen Theorien35 des Generaldepartements; und wenn ich einallgemeines Gesetzbuch zu machen hätte: so würdees darin bestehen, daß jeder Richter nach denRechten und Gewohnheiten sprechen sollte, welcheihm von den Eingesessenen seiner Gerichlsbar-40 keit zugewiesen werden würden. Dies war dasgroße Mittel, wodurch unsre Vorfahren ihreFreiheit ohne Gesetzbücher erhielten; anstatt daßunsere Generalverordnungen und Gesetze, sobaldes zur Anwendung kömmt, immer nicht recht45 aus den einzelnen streitigen Fall passen, undNatur und Gesetze gegen einander in Prozesseverwickeln.

Es ist eine allgemeine Klage des jetzigenJahrhunderts, daß zu viel Generalverordnun-50 gen gemacht, und zu wenige befolget werden.Die Ursache liegt aber aller Wahrscheinlichkeitnach darin, daß wir zu viel Dinge unter EineRegel bringen, und lieber der Natur ihren Reich-thum benehmen, als unser System ändern wollen.

IV Keine Beförderung noch Verdiensten.

An einen Offizier-

Es geht mir zwar nahe, liebster Freund! würde, belohnt oder »»belohnt, nie in dem

daß Ihre Verdienste so wenig erkannt werden; Staate bleibe», worin man es zur Regel ge-

allein Ihre Forderung, daß i» einem Staate 65 macht hätte, alle Ehre einzig und allein demeinzig und allein auf wahre Verdienste gesehen Verdienste zuzuwenden. Belohnt würde ich nicht

werden sollte, ist mit Ihrer gütigen Erlaubniß, das Herz gehabt haben, einem Freunde unter

die seltsamste, welche noch in einer müßigen die Augen zu gehen, aus Furcht, ihn zu sehr

Stunde ausgehecket worden. Ich wenigstens zu demüthigen; und »»belohnt würde ich in