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Justus Möscr.
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kannte keine andre Germanier. In dem sue-vischen Plan verliert der große Besitzer und derAdel; und die Kricgeslast, so anderwärts mirdem Landerbc verknüpft war, fällt — wie inder mosaischen Einrichtung — auf jeden Kops, 5welches irgend eine Revolution verräth, die mitHülfe des großen Haufens, oder in der größtenRoth ist vorgenommen worden.
§. 7. Schluß und Ueb ergänz.
In einer solchen Anlage, als die suevischewar, liegen Keime zu ganz andern Entwicke-lungen, welchen wir hier nicht weiter nachgehendürfen. Das Schwabe »recht mußte sich inder Folge ganz anders bilden, als das Sach- 15senr echt; und die schwäbische Braut einenandern Wittwensitz, als die sächsische bekommen,da jene auf Waffen und Pferd, *) diese aberauf ein Landgut heimlich geführt wurde. Dochauch Sachsen hat sich nicht durchgehends gleich 26bleiben können. Die Gegenden nach dem Rie-derrhein haben, wie alle Gränzen kriegerischerNationen, leicht von ihrer ursprünglichen Ver-
fassung etwas verloren, nachdem sie lange Zeitden Römern und Franken zum Kampfplätzedienen muffen. Die unsrigen hingegen habenden Einfluß so großer Ursachen weniger em-pfinden, und so wie bei ihren einzelnen Woh-nungen, also auch bei manchem alten Rechte,bleiben können. Man mag also bei ihnen denPlan der Natur wohl verfolgen, besonders da dieGeschichte sich auf denselben beständig zurückzieht.
Z. 8. Die erste Anlage der Natur.
Solche einzelne Wohner waren Priester?)und Könige a) in ihren Häusern und Hosmarken.Sie richteten über das Lebens ihrer Familieund Knechte, ohne einander Rechenschaft zugeben. Jeder Hof war gleichsam ein unab-hängiger Staat, der sich von seinen Machbarenmit Krieg oder Friede schied. Jeder Hausvaterhandhabcte seinen eignen Hausfrieden, und wiesie sich mehrerer Sicherheit halber enger ver-banden, ward diese Befugniß nicht aufgehoben.Keine Obrigkeit,*») und vielleicht nicht einmaleine gemeine?) Gottheit erstreckte sich in
ihre lv,0lw leichte Dragoner; die Ablichtung ihrer Pferde, welche in ihrer Ordnung bleiben, wenn gleich der Dra-goner abstieg und zu Fuße focht; ihre königliche Regierung; ihre große Politik, sich lieber mit kleinen einheimischenPferden zu behelfen, als von einem fremden Markte abzuhängen; das Ansehen, welches sie sich überall erwarben;„denn den Sueven seien nicht einmal die unsterblichen Götter gleich»» bekannten die Tcnchterer und Ubier beim Cäsar(Gall. Krieg 4, 7.), und mehrere andre Umstände beweisen augenscheinlich, daß bei ihnen eine große Veränderung inder natürlichen Anlage vorgegangen sei. Ich überlasse es den Gelehrten, die große Ursache einer so wichtigen undausnehmend starken KriegSverfaffung anzugeben. Ariovist war zwar ein Genie, wie man schon daraus erkennt,daß er gleich sein Lager nur eine Meile vom römischen nahm, den Cäsar dcS andern Tages tonrnirte, ihm damitdie Zufuhr abschnitt, darauf ein Haupttreffcn vermied, die Römer mit Scharmützeln, Weiler ihnen in der Anzahlleichter Truppen überlegen war, aufzureiben suchte, in der Schlacht selbst aber, durch eine der schncllesten Wendun-gen, den Römern ihre Artillerie unbrauchbar machte, gleich ihren linken Flügel über den Hausen warf. — AlleinAriovist war nicht der Schgpfcr seines Volks. Denn eben die Reiterei, welche Cäsar bewunderte und als die einzigebeschreibt, fand sich schon einige hundert Jahre vorher auf einem Zuge in Jllhricn. „Es kamen zehn tausend Reiterund eben so viel Fußgänger, welche sogar neben den Pferden mit herliefen und zum Gefechte statt der gefallenen Reitersich auf die ledigen Pferde schwangen." Livins, X4.IV. »26. Sie wird zwar hier aus dem Munde, und nach der Ge-wohnheit der Griechen, die gallische Reiterei genannt, eben wie Plutarch in Acm. Paulus und Livius IV. 57.und 4>VI. dicBastarucn an der Donau Gallier nennen. Sie ist aber kennbar genug, und die Griechen nannten alleVölker von dieser Seite Gallier, wie Cluver im allen Germanien I. »2. 3. sattsam erwiesen, ob er gleich auf dieseReiterei nicht verfallen. Aristoteles scheint die suevische Verfassung gekannt zu haben, und beurtheilte siegründlich. Inhalt des Buchs Polir. ll. S.
1) „Die Mitgift bringt nicht das Weib dem Manne, sondern dem Weibe der Mann. Zugegen sind dieAelternund Verwandte» und prüfen die Geschenke, welche nicht zu weiblicher Tändelei ausgesucht, und nicht um die Neu-vermählte zu schmücken; sondern man wählt Stiere und ein aufgezäumtes Pferd und ein Schild mit Lanze undSchwert. Gegen diese Geschenke wird das Weib in Empfang genommen." Taeit. Germ., Kap. l8. Dieses stimmtevortrefflich mit dem aufgehobenen Lanheigenthum und der kriegerischen Einrichtung der Sueven überein.
2) „Wenn für daS Allgemeine berathen wird, betet der Priester dcS Staats, wenn für Einzelne, der Fami-lienvater zu den Göttern." Taeit. Germ., Kap. 1ü.
3) Man sagt- daher „die väterliche Majestät;»» und überhaupt ist die königliche Gewalt des Vaters in seinemHause der Natur sehr gemäß, besonders bei einzelnen Wohnern. Ar ist. l'vl. l. »2. Denn die bürgerliche Gesellschafthat schon mehrere Ketten, wie mehrere Absichten. Die Römer merkten diesen großen Unterschied sobald nicht, undbrachten zuerst viele ländliche Ideen in die Stadt. Das verschiedene Alter dieser Republik ließe sich fast „ach derallmähligen Ausartung ihres Baucrrcchts in Bürgerrecht berechnen. Ihre erste 'Anlage kann schwerlich von solchenLeuten gemacht seyn, die bereits nach eine,» griechischen Stadtrcchte gelcbet hatten.
4) Gcbauer glaubt, daß solches zu Rom nicht ohne eine Art von Hausgerichle geschehen können; und die vonihm angeführten Ercmpcl beweisen auch, daß es so gclchchen seh. Bei den Deutschen aber findet sich blos, daß derMann, wenn er über seine Frau Gericht gehalten, ihre nächsten Anverwandten dazu gezogen habe. „Der Gattestößt sie, geschoren und nackt, in Gegenwart der Angehörigen aus dem Hause, und treibt sie mit einerGeißel durch das ganze Dorf." Taeit Germ., Kap. >9.
s> In der bürgerlichen Gesellschaft sind die häuslichen Verhältnisse zuerst zum StaatSlebcn gezogen.
6> Das Haus eines Mannes ist bei allen Völker» sein Heiligthum gewesen, lind so lange aus demselben dc>gemeine Friede nicht gebrochen wird, hat eine bloße Obrigkeit, welche nämlich ohne Herrlichkeit ist, kein Rechtsich solches eröffnen zu lassen. Gegen einen Fricdcbrechcr aber wird nach KricgSrccht, nicht »ach dem Recht derHerrschaft verfahren.
7) Ich kaun daher mir auch gar nicht vorstellen, daß die Macht einer gemeinen oder öffentlichen Gottheit, aus