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Justus Möser.
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eines Mannes Wehre.') Das gemeine Rechtkam, wie billig, dem Hausrechte nur zu Hülfe.
8. 9. Erste wahrscheinliche Vereinigungin Marken.
Die gemeinschaftliche Nutzung eines Waldes,Weidegrundes, Mohrs oder Gebirges, wovonein jeder seinen nöthigen Antheil nicht im Zaumehaben konnte, vereinigte dem Anschein nach zu-erst ihrer einige in unsern Gegenden. Wir nen-nen dergleichen gemeinschaftliche Reviere Mar-ken; und Markgenosscn waren vielleichtdie ersten Völker, da wo man sich einzeln an-dauere. Unser ganzes Stift ist in Marken,worin Dörfer und einzelne Wohnungen zer-streuet liegen, vertheilet, und die Gränzen der-selben treffen mit keiner Landes-, Amts-, Ge-richts -, Kirchspiels - oder Bauerschaftsgränzezusammen. 2) Natur und Bedürfniß scheinenallein die Eintheilung gemacht zu haben; undman schließt daher, daß sie älter, als alle übri-
gen sind. Dem gemeinen Grunde und wasdarauf war, mußten sie nothwendig einen Frie-den -i wirken, sich wegen einer bestimmtenNutzung und gewisser Rechte und Bruchfälle5 vergleichen, Aufseher und Richter erwählen,und gewisse Lage zur allgemeinen Versammlunghaben.
8- 19. Ihre jetzige Verfassung ist noch1 g wie die älteste.
So ist noch jetzt unsre Markverfassung.Die wahren Genossen setzen sich selbst ihr Recht.Der Markrichter, Obererbexe oder Holzgraf,wie er jetzt insgemein heißt, erkennet darnach15 in öffentlicher Versammlung, unter freiemHimmel;'') vollstreckt das Urtheil mit gemeinerHülse?) durch Pfändung auf offner 8) Mark,und schließt den Uebertrrter zuletzt von derGemeinschaft") aus, wenn er sich nicht begue-29 men will, obne sich an seine Person'") undGüter vergreifen zu dürfen. Jeder Genosse,
deren Vollmacht die Obrigkeit in theokratischcn Verfassungen handelte, sich inS Haus erstreckt habe. Es wäre einVerbrechen der beleidigten väterlichen Majestät gewesen, wenn die Familie im Hanse den öffentlichen Gottanbeten wollen. Den» außerdem, daß dadurch Kinder und Knechte mit ihrem Herrn in die Gemeinschaft derStaa ts h ei li g th ümcr gekommen wären: so hätten nach dem alten Kostüme, wo diejenigen, welche Israels Gottanbeteten, auch Israels Unterthanen waren. Knechte und Kinder aus der väterlichen Gewalt, ohne Mittel unterdie obrigkeitliche treten müssen.
1> Wehre heißt bei uns des Baurcn Haus und innerer Hofraum. Wchrsester ist der Hauswirth.
2) Eine Laudchartc nach Marken würde vielleicht die beste Nachweisung in der alten Geographie sehn.
g> Die Mark liegt immer in Friede; das ist: kein Genosse darf sich seines Antheils nach Willkühr gebrau-chen, ohne den Frieden zu brechen, und bruchfällig zu werden. Veim Schluß cineS jeden Holzgerichts wird derMarkfriede gemeiniglich ausdrücklich erneuert, oder auch nur auf das Holz und den Grasanger erstreckt; indem manin großen Marken, wo viel Heide ist, die willkührlichc Abnutzung der letzter» frei läßt, und in den Frieden nichtmit einschließt. Die Markgenossen bewillige» den Frieden; und nur alsdann, wenn sie darüber nicht eins'werdenkönnen, tritt das Holzrichterliche Amt ein. Solches muß allemal zum Frieden und nicht zum Unfrieden gehn.
4) Der Bruch ist unterschieden, so wie einer am Land-, Dorf-, Kirchen-, Schloß-, Mark-, Neligions- oderProfanfrieden gebrochen.
5) Piper vorn Markenrecht in Westph. im I. und r. Abschnitt, hat zuerst gelchret, daß jeder Markgenosscvordem ein Leibeigner des Holzgrafcn, und die ganze Mark ihm als Grundherrn zuständig gewesen sey. Ich lassedieses als möglich zu, wo sämmtliche Markgcnossen den, Holzgrafcn zur Urkunde ein Grundword oder Weidegcldentrichten. Sonst aber, und hier im Stifte ist die Vermuthung für die Genossen. Viele wählen noch jetzt ihrenHolzgrafen. Und Graf ist Beamter, aber kein Herr. Einige Marken haben erst in diesem Jahrhundert vonder Landesobrigkeit der Ordnung wegen einen Holzgrafcn bekommen. Vorhin straften sich die Genossen jährlichunter einander bei der Bank; und an einigen Orten geschieht dieses noch, eben wie in Gilden und Zünften.
b) Ist kein Zeichen einer Herrlichkeit; herrliche Gerichte wurden vordem im Hofe oder im Hausc gehalten.
7z Wäre der Holzgraf Markhcrr: so würde die Pfändung durch einen Frohncn geschehen. Sie geschieht aberdurch die Mahllcute, welches gemeine Männer sind. In etlichen Marken geht jedoch auch ein Holzgrafen. Dienermit. Die Pfande werden unter gemeine Verwahrung gestellt.
8) Die Pfändung würde den Leibeignen bis a» feinen Hcerd verfolgen, wen» der Holzgraf ein Herr aller Ge-nossen gewesen wäre. Zwar pfändet der Holzgraf jetzt auch oft im Hause; allein blos mit gutem Willen des Besitzers,und zu seinem Besten, um ihm kein lebendig Pfand von der Mark zu nehmen, oder ihm viele Kosten zu machen.Jeder Schuldner kann seinen Gläubiger, und so auch der schuldige Genosse, dem Holzgrafen ein Pfand folgen lassen.
wenig der Gläubiger als der Holzgraf sind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hause zn pfänden.
Man soll ihm seinen Brunnen füllen, seinen Backofen einschlagen (bcideS zu verstehen auf gemeiner Mark)und ihn von aller Gemeinschaft ausschließen.
lü> Der Adel und die Geistlichen könnten sonst dem Holzgerichtc nicht folgen. Zwar haben beide, obschon derHolzgraf über Leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit Unrecht. Manfindet die Krempel des Gegenstandes beim Piper. lind in Sachen des Pastors Erusen zu Engter, gegen die Mahl-leute wurde den A. Jan. 1718 bey der Eanzlci zu Recht erkannt, „daß der Pastor als ei» Markgenossc sich in Mark-bachen nach Holzgräflichcr Jurisdiktion zu richten, und folglich den ihm angesetzten Holzbrüchtcn zu erlegen, unv. dadurch das ihm abgepfandetc Fuder Heu zu redimircn schuldig sey." Auf eine Anfrage des Abtei, zu Jburg habendie Stiftsstünde einmal gutachtlich dafür gehalten, daß der Holzgraf einen Verbrecher zum ehrlichen Pfahl verdam-men könne. Allein noch zur Zeit ist solches niemals in einer Mark für Recht gewiesen; in keiner Mark ist einPfahl oder Gefängniß, welche» sich nothwendig finden müßt-, wenn die Genossen Leibeigne des Holzgrafcn gewesenwären. Und sobald der Holzgraf jene Befugniß gegen einen Genossen hätte: so konnte der Adel dem Gerichtenicht folgen. ES finden sich zwar die grausamsten und lächerlichsten LeibcSstrafen in den Holtingsurthcilen; alleinnie gegen einen Genossen, sondern allezeit gegen einen Unberechtigten oder AnSmärkcr. Und höchsten»