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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
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493-494
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Justus Möser.

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ohne Unterschied des Standes, folgt dem Mark-gerichte/ das er mit bekleidet,^ dem Richter,welchen er sich erwählet, und der Abrede, dieer mit bewilliget hat.

A. 1t. Es sind mehrere dergleichenInnungen und Gerichte.

Alle Arten von Gemeinschaften erfordertenauf gleiche Weise einen Richter oder Schieds-mann, und die Mannichfaltigkeir der deutschenGerichte rührt zum Theil mit daher, daß jedeGenossenschaft, eben wie jetzt unsere Innungen,ihre besondre Richter und Vorsteher hatte, welchemit dem Genossen nothdürftiges Recht fanden.Daher kam es, daß oft einer drei Fuß überder Erde, 2) und ein andrer darunter richtete,wenn die Genossen verschieden, und ein Theilderselben z. E. Blumwarig, der andere

aber blos D ustwarig^j war. Denn die Ge-sellschaft zur Massel konnte mit ihrem Rich-ter nicht über die Gesellschaft zum Brandholzerichten. Wir haben mit unsern Begriffen von5 Grundherrlichkeiten 6) und Erbgerichtsbarkeitenalle diese so begreiflichen Anlagen verdorben.Ein Grundherr richtet über die Wurzel, wieüber den Stamm, und läßt sich nicht drei Fußüber die Erde weisen.

^0 §. 12 . Einige Beispiele davon.

Ich finde es unnöthig, die verschiedenenArten dieser Gemeinschaften und Rcchtsfindun-gen zu berühren. Ihre Einrichtung war eben15 so, wie die in den Marken, und der Gegen-stand nur verschieden. Genossen eines Esch es, ?)einer Koppel,^ einer Hcimschnaet,«j einesKirchen friedens, einer Weisung, W)

gegen einen, der den heiligen Schnatbaum fället, und solchergestalt nicht den Markfrieden, sondernden Gottes-frieden bricht. Und man hat diese Strafen gar nicht festsetzen, sondern nur damit anzeigen wollen, daß ein Aus-märker nicht des Markfricdens und der PV6NN6 oonventionalin genösse, sondern als ein Feind der Gnade und Will-kühr seines Ucbcrwinders leben müsse. Dies ist der esprit <>o Ivi. Und das berühmte römische Gesetz cko 8eetionellobitoris in Partes hat wohl eben den Sinn- und soll so viel bedeuten, daß der unvermögende Schuldner seinerGläubiger Gnade leben müsse: weil der Richter beiden nicht weiter helfen können.

I> Das Gericht geht an, wenn der Holzgraf oder Unterholzgraf die Bank spannet, das ist, mit der Hand eineSpanne auf den gemeinen Tisch, wobei man sich setzt, gemessen, und dabei Hand und Mund verboten hat. DieseFeierlichkeit, welche nur noch an einigen Orten beobachtet wird, hat die Wirkung, daß von diesem Augenblick an derGerichtsfriede zu dem, Markfriedcn tritt. Denn sobald wie die Spannung geschehn, gehöre» Schlägerei und Schclt-Worte, welche bei der Bank vorsallcn, zur Ahndung des Holzgrafcn; vorher und nach aufgehobnem Gericht, wennsich die Markgcnosscn auch an dem Holzgrafcn vergriffe», würde nicht er, sondern das Amt die Bestrafung haben.

2) In einem Protokollauszug einer Konferenz mit den Tc.cklenburgcrn vom 8. April UM heißt es: „Eanzler„Lohhausen versetzte, es wäre ein großer Unterschied zwischen dem Holzgrafcn zu Liene und im Hagischen; maßen die„ Tecklenburgcr in diesem nichts weiter als den Holzhicb drei Fuß über der Erden zu bestrafen, und zu Mastzcitcn das„Recht hätten, eine sichere Anzahl Schweine zu treiben, übrige excosim« gehörten zur kognitiv» der Jburgischen„Beamten, die auch deßfalls in continun ponsoamono bestanden :c.," wie durch Krempel erwiesen wird. Ich könntemehrere dergleichen Fälle anführen.

Z) Eichen und Blichen werden Blumcnholz genannt; und die in einem Walde zu Zimmerholz und zur Mastberechtiget sind, heißen blumwarige oder vollwarige Genossen. Wahre ist der Theil, den ei» Voller Genossein der Gemeinheit zu wahren hat. Manches Erbe hat zwei Wahren; und manches übliches Haus sechs und mehrereWahren. Eine echte Wahre oder ein Echtwvrt wird oft derjenigen Befugniß entgegen gesetzt, die ei» andereretwa» suro sorritntin in einer Mark erlangt hat; oft aber auch für die Advoeatie oder Glltshcrrlichkeit selbst genom-mcn. Und zwar also, daß alle Gutsherrn Echtwort, ihre Colonie aber gleichsam Unechtwort; oder aber blos dieAblichen Echtwort haben, indem sie ihre Güter vollkommen, und nicht blos zum Bau besitzen. Vermuthlich istes mit der Erbcrcnschaft eben so, indem in einigen Diarien alle Gutsherrn, in andern aber gewisse Abliebe nurErberen heißen. Erberc scheinet mir nicht von Erbaut, sondern von Erbccht her zu kommen, und dem un-echten Erben, ncmlich dem Eolonv entgegen zu stehen.

1) Dust ist Unterholz, bei den Engländern Staub.

Z) Eben so wenig als eine Gärbergilde über die Schustcrgildc urtheilen kann, ohnerachtet sie beide mit Lederzu schaffen haben.

b> Heincecius (über den Ursprung und die Natur der vaterländischen Gerichtsbarkeit) hat insbesondere die alteHerrlichkeit über die Knechte zur Quelle der Grundgerichte gemacht. Ich wende gegen seine Thesin nichts ein j siemuß aber sehr vorsichtig angewandt werden- Und die Anwendung, die er davon gemacht hat, ist so mager, daß sieseinen Namen nicht verdienet.

7) Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammen bauen. Hier erkennen die Genossen über die Land - oderWanncnwege, über die Betreibung der Stoppeln, über Pflugart, über die Befriedigung, und alles, was zum Bestende« Esches ist. Dies heißt vielfältig die Bau ersp räche, welche jährlich, gleich dem Holzgerichtc, abgehalten wird.Bisweilen ist auch der Holzgraf zugleich im Esche Richter, entweder well der Esch aus der Mark genommen, undihm das Richtamt gelassen, oder aber weil er als ein zufälliger Genosse dazu erwählet ist.

8) Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Gemeinschaft anzeigt; wird aber eher für eine gemeinschaftlicheWeide genommen. Vor die Koppclsp räche würde also Trift und Ucbcrtrist gehören.

g> Hcimschnaet ist insgemein in der gemeinen Mark ei» Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genossenoffen ist, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer Bauerschast allein gehöret. Erster wird auch Wohl derKirchcnfricd e, weil die Kirche im Dorfe liegt, genannt; hat aber sonst kein Heiligthum von der Kirche. DieGenossen einer Hcimschnaet finden also ihr eigen Recht über Plaggenmatt, und was dazu gehöret; aber nicht überZuschläge, Viehtrift >c., dieses gehöret für alle Markgenoffcn.

lü> Eine Weisung ist eben daö, begreift aber auch wohl Holzthcil.