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Justus Möser.
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Lohes, '> eines Mohr es, und andrer ge-meinen Sachen, hatten andere Vortheile undandere Rechte. Niemand als ein Genosse konntesolche erkennen und weise», und der Richtermochte so wenig als der Amtsmeister sikh einerbesondern Grundherrschaft anmaßen. Jetzt hatder Landesherr verschiedene Bruchfalle dieserArt zu strafen, und seitdem alle solche kleineGemeinschaften in einen Staat erwachsen, kömmtes ihm zu, dafür zu sorgen, daß sie ihren Vor-theil nicht zum Nachtheil des Ganzen suchen.Allein dieses bei Seite gesetzt, ist er in solchenFällen blos Richter und nicht Landesherr, undder Verlust seiner Bruchfälle darf ihm keinRecht geben, sich den löblichen Absichten einersolchen Innung zu widersetzen. Wenn die ganzeGemeinde eins ist, hat er nichts zu scheiden.Gemeiniglich führen dergleichen Jnnungsabschiededen Namen von Sprachen oder Abreden,und sind die Bauersprachen, Bauerge-richte, Heckcnsprache und andre bekannt.
A. 13. Andre Vereinigung wegen Leibund Erbe.
Durch alle diese kleinen Frieden in be-
schlossenen und unbeschlossenen Gemeinschaftenwar aber noch keines Mannes Leib und Erbegesichert. Hierüber konnten alle diese verschie-denen Genossen kein Recht weisenund der5 Hausvater, der auf seinem Hose als Königherrschte, batte seinen Nachbaren nichts zu be-fehlen. Sie mußten also noch einen besondernFrieden'> errichten, wodurch sie sich einanderLeib und Eigenthum gcwähreten. Aller Wahr-1» scheinlichkeit nach haben sie solchen nach demMarkfricden gebildet,- und schwerlich könnenMenschen einen ediern Plan ihrer Vereinigungerwählen, als sich alle nordische einzelne Woh-ner im Anfange erwählet haben.
Z. 14. Formul dieser andernVereinigung.
Es mußte ihnen nothwendig seltsam vor-kommen, daß ein Nachbar den andern zum20 Tode oder zu einer Leibesstrafe verdammen sollte.Ein schlimmer Loos halte keiner von seinemFeinde im Unfrieden zu besorgen, und es ver-lohnte sich nicht der Mühe, einen gemeinenFrieden zu errichten, um Leib, Ehre und Gut25 durch Urtheil zu verlieren.^ Ihre Vereinigung
>> Loh wird mehr vom Holze gebrauchet, welches ei» oder mchrcro Genossen zur Holznutzung für sich, imübrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als Dußtbcil. Letzteres ist nur ein privativcr Untcrholztheil inder offnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußthcil hat, darf keine Eichen und Buchen darin setzen, weil er sonst mitder Zeit den Eichclsall behaupten, und die Markgcnossc» zwingen würde, zur Mastze,t dafür zu hüten.
2) Wenn die Mohrgcnosscn ein winklichtcs Mohr habe», müssen sie nothwendig sich einer gewissen Linie ver-gleichen, damit einer den andern nicht absticht. Vor die Mohrsp räche gehören also die Bruchfälle, wenn jemandaußer dem Winkel sticht, oder die Mohrwegc nicht breit genug läßt ic. Alle diese Sprachen sind nun zwar mitdem Holzgcrichtc vereiniget, um der Richter nicht zu diel zu machen. Inzwischen können sie doch davon unterschiedenseyn, und es hat seinen Nutzen, dieses zu wissen. Wo sich ein großes Mohr findet, ist der Verkauf des Torfesaußerhalb der Mark nicht so leicht »erboten; und cS stechen die Kotier und Heuerleutc gleich den Vollerben, weilllcberstuß da ist. So wie aber diese Rechte blos den Reichthum zum Grunde haben, so muß auch der Alangel andrehervorbringen können.
3) Wenn z. E. in einem Esche bisher Recht gewesen ist, daß keiner vor einem gewissen Tag, um der Stoppel-weide willen, seine» Morgen pflügen dürfen, und der Richter davon den Brüchtcngcnosscn, jetzt aber sämmtlicheGenossen jenes Gesetz aufheben: so kann der Richter sich dieser Verordnung nicht widersetzen Wo der LandesherrStoppclrichter ist, muß er sich lediglich nach der Vereinbarung der Genosse» richten. Von diesen hängt es ab, obsie die Stoppeln vor oder nach Bartholomäi, gehütet oder »»gehütet, betreibe» wollen. Der Bruchfall gehöret her-nach dem Landesherr» als Richter. Eben so auch in der Mark. Wenn sämmtliche Genossen über die Theilung einssind: so kann der Holzgraf, weil er seine Bruchfälle dabei verlieret, sich der Theilung nicht widersetzen.
4) Friede ist der bequemste und glücklichste Ausdruck, dessen mau sich in diese», Falle bedienen konnte; und«he ein Fürst den Bann einführte, war alles Friede, und aller Bannbruch Friedebruch.
5) Aufmerksame» Lesern der Geschichte wird dieses nicht entgehen. Alle Leib - und LcbcnSstrafcn sind zuerstim Hof des Herrn zu Rechte gewiesen. Den Deutschen kam dieses seltsam vor. „So bald sie sahen, daß derFriede und das Recht strenger sei, als der Krieg, ergriffen sie die Waffe» unter Anführung des Anninius." Florus1, 12. Bei ihnen hieß eS: „llebrigcns ist cS Niemanden weder zu strafe», noch z» binden, »och auch zu schlagenerlaubt, als den Priestern; nicht wie zur Strafe, noch auf Befehl des Feldherr», sondern gleichsamauf Befehl des Gottes, den sie den Kriegern gegenwärtig glauben." Tacit. Germ., Kap. 7. lind dieses galt blos,wie Man sieht, im Heere, wo eine strengere KricgcSzucht nothwendig war. „Stillschweigen wird durch die Priester,die dann auch das Recht zu strafen haben, geboten." Eb. Kap. 2. Außer dein Heere hatte also der Priester keinengöttlichen Beruf zum Schlagen. Eben so übergibt das Parlament in England, „welches dann <und nicht anders)»aS Recht zu strafen hat," die Gewalt über Leben und Tod dem Feldherrn zur KricgcSzeit. Die römischen Bürgerhalte» gleiche Rechte. Das ganze Volk konnte keinem Bürger ein Haar kränken. Wasser und Feuer war alles,waS es ihm nehmen konnte; und dies ist die Ausschließung eines Mitgliedes aus der Gesellschaft, welche jeder Bundvoll Rechtswegen hat. Denn Wasser und Feuer ist von gemeinem Wasser und Brandholze zu nehmen. DerSclave zur Strafe gab zwar hernach eine Wendung gegen jenen Grundsatz ab. Oder eS hieß: „Die Gewaltüber Leben und Tod maßten sie sich zuerst gegen die niedrigen Plebejer an." Ammianuö Marccll. XXlll -Alleindie Regel blieb; und in Gallien opferte man die llebelthäter den Göttern; was vor eine feine Wendung der Ge-setzgebenden Macht! weil man sie nicht an Leib und Leben strafen konnte. Eäsar Galt. Krieg, Auch noch wird einEdelmann seines Adels, und ein jeder seiner Würde beraubt, ehe er au seinen, Leibe leiden kann. Diese Würde schein-jeder Hausherr in den alten Verfassungen gehabt z» haben, und die Jsracliteu, welche Moses aus Eghpten führte,und die, weil sie lang- zu Haufen und zu», Heere versammlet blicbenh eine strenge KricgcSzucht nöthig hatten, schic-,,e» sich um deswillen bei den übrigen Völker» eine so allgemeine Verachtung zugezogen zu haben: weil sie auf Bcfcbl
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