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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
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497-498
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Justils Möser.

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ging also lediglich aus Rettung und Erhaltung, ')Auf diesen großen und vielleicht noch Überbeingeheiligten Grundsatz baueten sie ihre Verfassung,und man wird fast im ganzen Norden keinVolk finden, welches ihn nicht zum Eckstein ge-nommen habe. Wo ein Gesetzgeber davon ab-gegangen ist, hat er seine Vollmacht dazu voneiner Gottheit entlehnt. Jeder Verbrecher, undselbst der Mörder 2) konnte daher sein Blut undseinen Leib lösen, oder wenn er es verlierensollte, mußte sein Urtheil von der National-versammlung ausgesprochen werden. Dieseallein konnte gewissen Verbrechern den Friedenaufkündigen, und sie hernach als Feinde ver-folgen.

§. 15. Mit Hülfe des Wehrgeldes.

Zu einer solchen Einrichtung gehörte noth-wendig, daß ein jeder seine gewisse feststehendeLaxe oder Mehrung empfing, damit der belei-digte Theil seine Forderung nicht übertreibenkonnte; und daß solche im voraus verglichenund bestimmet wurde, damit der Schuldige nachseiner eignen Bewilligung verurteilt werdenkonnte. Denn diese, und nicht ein willkühr-liches Gesetz nach der That, worin die Parteienohnedem schwerlich übereingekommen seyn wür-den, mochte ihn verbinden. Man hieß solcheinsgemein das Wehrgeld. ') Je höher derPreis war, den einer auf seine Person erhielt,je mehr war er gesichert. Und der Unterschied chdes Weltgeldes konnte die Klaffen der Men-schen, ihren verschiedenen Rang, und die Ver-hältnisse in allen Genugthuungen überaus wohlbestimmen. Wer das Wehrgeld, wie es ver-lichen war, nicht bezahlen wollte, genoß des

gemeinen Friedens nicht weiter, und mochteseine Gefahr stehen. Er nahm und gab in deröffentlichen Versammlung weiter kein Recht,und keiner durfte ihm helfen, ohne ebenfalls5 von der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden.

Z. 16. Und einer Gesammt bürgschaft.

Es wurde weiter dazu erfordert, daß mansich einander diese Mehrung versicherte, und sich1V dafür mit gestimmter. Ha,,d verbürgte. DieseBürgschaft mochte gleichsam die Stelle der ob-rigkeitlichen Obhut vertreten, und der Grundseyn, warum an einigen Orten ein Theil desWehrgeldes der Gemeinheit, «j an andern aber15 dem Könige entrichtet werden mußte. Durchjede Erhöhung des Wehrgeldes wurde die ge-meine Bürgschaft schwerer. Sie mußte alsowohl mit gemeiner Bewilligung geschehen, undder vornehmste Privatdienst mochte daher eines26 Menschen öffentliche Mehrung nicht erhöhen.Vielleicht zeigt dieses einigermaßen den Grunds)warum der Kaiser die Quelle alles deutschenAdels ist. Ohne Zweifel heiligte ein Priesterdiese Gesammtbürgschaft zum Gottesfriedcn.25 Denn auch dieser hatte Antheil am Wehrgelde, 'chIn den spätern Zeiten stand blos der König indes Volkes, '9 uud das Volk in des KönigsObhut. Benachbarte Völker vereinigten sichgern miteinander über das Wehrgelb, damit36 sie sich darnach einander genug thun, und ei-nen Krieg abwenden könnten.

Z. 16. Wie weit sich diese Bürgschafterstreckt.

35 Endlich folgte es von selbst, daß jeder Haus-vater für seine Kinder, Gesinde und andre,

Gottes viele Leib- »»d LcbctlSstrafc», anbei lauter Gefeite und wenige Willkührcn, Sprachen, Abschiede,oder LolkcSschl üsse und Vv lkc Sv er o rd nungcn harten.

1) Die Strafen hießen daher «nmguinitimiun (Vergleiche); oder euntstutiitittnen lokales (gesetzliche Vergleiche).

2) „Gesühnt wird selbst Mcnschenmord durch eine gewisse Anzahl Zug - oder Schlachtvieh." Tacit. Germ. 21.Es hieß daher aber vielleicht auch vltmal bei der unedleren Nachkommenschaft: „du bist mir Dank schuldig,daß ich deine.Eltern gclödtct habe, woher nach erhaltener Sühnung Gold nnd Silber in deinem Hausein Ilcberffußist." Gregor von TourS st, 1g.

z> „Es ist erlaubt, bei der Versammlung auch Klagen anzubringen nnd auf Todesstrafe anzutragen." Taeit.Germ. 12.

1) Wehre ist hier Preis. Man sagt Geld und GclreSgcwchr. Wchrgcld ist also des Preises Preis.

5) Unter den Angelsachsen war das Wcbrgcld des Königs M.vtttt Thrvmsc: des Erzbischofcn lSMst: des Bi-schöfen und AldcrmannS littst»; des Generals Ittttst; des Priesters und Thaus 2ll»tt -c. Thrpmsc hat den Namen ,iutritmn tromin-ulm*, welche bei den Sachsen den schweren 8otulmu ausmachten.

11) „Den Verwandten eines Getödtctcn soll Lösung gegeben werden, oder sie sollen den Krieg ansagen." Gesetzedes Eduard. Eine richtige Folge ihres Grundsatzes, daß jemand Leib und Leben nur nach Kri cgsrecht verlieren konnte.

7) Noch in den svätcrn Zeiten waren diese Bürgschaften im Gebrauch. Und dies war zu einer Zeit, wo mannoch teilt Gelb Patte, noch nothwendiger. Die Eingesessenen eines Gerichts waren die einzigen, welche ihres Mitgenossen Hof nnd Land an sich nehmen, und ihre Bürgschaft todt säen konnten.

8) „Ein Theil der 'Buße wird dem Könige oder dem Staate, ein Theil deut, der Genugthuung fordert, oderseinen Verwandten bezahlt." Tacit. Gerne. 12.

!t> Das römische Reich ist aus der Gesammtbürgschaft verpflichtet, jedem Rcichsgcnossen zu seinem Rechte zuverhelfen. Das Recht eines Mannes mißt sich nach seinem Stande, lind kein einzelner Reichsstanb, sondern nurderjenige, der die allgemeine Vollmacht hat, kann die Gcsammtbürgichast »ut einer StandcScrhöhuug beschweren.DieS ist der Kaiser, und er sorgt für die Rnikbürgschajt dadurch, daß er nur hinlänglich 'Angesessene erhöhet.

Ist) tStrabo tv. „Die Urtheile über Mord werden meistens den Druiden anvertraut, weiche deren großeEinnahme» beziehen."

lj> Von den M.tist» Thrymsen is. 8. lü. ». s.) betaut lS,ststst das Volk, und das Ucbrige der Verwandte.

12) Deswegen wird der Hausherr der Bürge seiner Familie genannt. Diese Bürgschaft liegt auch schon indem System einzelner Wohnet. Wie denn überhaupt dir Lrhre vou dem Wehrgeldc ganz systematisch, und vo»deut größten Einfluß in die deutsche RcchtSgclehrsamkcit ist. So wenig einer schädlich Vieh aus die Gemeinheit lauft»

Kurz, Pros. Lit. 32