Buch 
Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
Entstehung
Seite
499-500
JPEG-Download
 

499

Justus Möscr.

500

die er auf seine Gründe nahm, nothwendigerBürge werde», und bis aus ihre Mehrunghaften mußte. Blos eine» Gast konnte er dreiTage 9 beherbergen, ohne für ihn einzustehen;und jeder Fremde war ein nothwendiger Feind, ?) üso lange er keine» Bürgen hatte. Denn keinerwar befugt, auf die Rechnung der gemeinenBürgschaft unsichere Leute aufzunehmen und zuhegen. Und der Fremden Schutz, die Geleits-gerechligkeir, das Recht, Fremde ohne Bürg- 10schafc zu Herbergen, oder ein Wirthshaus zuhalte», mußte in der Folge zu den obrigkeit-lichen Befugnissen gehören, ch Auch findet manleicht den Grund, warum alle Fremde anfäng-lich als Knechte angesehen wurden. Mit ihrer 15Haut konnten sie damals noch wenig bezahlen,und man borgte ihnen daraus das Geleit nicht,wir jetzt.

Z. 18. Einige Folgen hieraus. 2 g

Das eigentliche Wchrgcld ch eines Erschla-genen gehörte aber dessen nächsten Verwand-ten, §) wenn er keinem Herrn angchörig gewesenwar. Diese waren jedoch nun auch dagegen

verbunden, für ihn zu haften;") also daß derGemeinheit eigentlich nur die Währbürgschaftgegen Benachbarte oblag. Vermuthlich liegthierin der Grund des Miteigenthums, welcheseine sächsische Familie zusammen an allen Gü-tern hatte; und warum ein Herr ohne ihreBewilligung solche nicht veräußern, vermachenund beschweren konnte. Denn ihre Bürgschaftwürde sehr gefährlich gewesen seyn, wenn sienicht gleichsam ein gesetzmäßiges Unterpfand,oder jenes Miteigenthum daran gehabt; oderwenn auch nur die Vormundschaften eine andreLinie, als die Erbfolgen gehalten hätten. DieEntlassung aus der väterliche» oder herrlichenGewalt, war gewissermaßen die Aufkündigungder bisherigen Bürgschaft. Sie mußte daheröffentlich geschehen; und eine Veränderung?)in der eingeführten Erbfolge sehr schwer, undohne eine allgemeine Einwilligung nicht vorzu-nehmen sey», weil die Ordnung der Bürgschaftdadurch verrücket wurde. Wie die Leibesstrafenaufkamen, und Hofrecht Völkerrecht wurde,mochte diese Nothhafr der Verwandten mitRecht das grausame Gesetz") der Sachsen heißen.

tasten darf, ohne den Schaden zu bezahlen; eben so wenig kann er »»sichere Lenke hegen, ohne für sie einzustehen,und sie wenigstens dem Beschädigten darzustellen.

I) „Wenn einer einen Fremden beherbergt Hai, so kann cp ihn zwei Nächte lang wie einen Gast halten —hat er ihn aber »och die dritte Nacht beherbergt, so soll er ihn wie einen aus seiner eignen Familie ansehen."«Gesetze Eduards.) lind dabin zielet auch das deutsche Sprüchwort: „Ein dreitägiger Gast ist jedem eine Last." Diese«Gesetz that eine seltsame Wirkung aus die Höflichkeit der Deutschen. Wenn ein Mast bvn ihnen gingt so wurdensie „Wegweiser und Begleiter in das nächste Haus." Tacit. Germ. 2>. Denn wenn der Fremde unter dem Wegezum nächsten Nachtlager etwas verbrochen hättet so würde der erste Wirth für ihn haben bezahlen müssen.

2> lind dies ist vermuthlich die Ursache, warum der Gast llontm hieß. Wie der Fremde endlich in den Königs-schütz kamt genoß der König zwei Drittel des WchrgcldcSj und da folglich der König fast sein ganzes Haupt hattetso beerbte er ihn auch als Knecht.

.1) Weil keiner als derjenige, der die gemeine Vollmacht hatte, die gemeine Bürgschaft beschwere» konnte. Undin dieser Hinsicht gehöret der Judcnschutz zu den Regalien. Die Rcgalität des Geleit«, des Schutze« ie. beruhet darin,daß ein Fremder auf gemeine Rechnung ohne Bürgschaft geduldet wird. lind wer hätte ei» Wirthshaus haltenwollen, wenn er dem Staat vor alle aufgenommene Gäste hafte» müssen?

1) Was der Priester bekam, konnte die Versöhnung oder Sühndc; das was der König oder der Staatbekam, ein Brüchte; und was die Verwandte bekamen, Wehrgcld heißen. Allein die Schriftsteller nennen einsdurch« andere irorlaoläu»,, und man sieht leicht, wie sich diese vcrschicdcneVegriffcvcrwcchscln können, da im Grundealle« von der Mehrung kam.

S) „ Nothwendig ist es, die Feindschaften des Vaters oder der Angehörigen, wie die Freundschaften zu über-nehmen. Doch dauern sie nicht unversöhnlich. Denn gesühnt wird selbst Meuchelmord durch eine gewisse AnzahlZug- oder Schlachtvieh, lind das ganze Haus nimmt die Genugthuung (das ist das Wehrgcld) an."Tacit. Germ. 21.

«j> Hofmann und andre finden dieses Gesetz hart, weil solchergestalt die Unschuldigen für den Schuldigen bestraftwurden. Allein einmal hatte die Bürgschaft durch daS Wehrgcld seine bestimmte Gränzen, und war in den mchrstenFällen gesichert. ES verpflichtete den Vater zur guten Kindcrzucht, und den Herrn,zur Wahl eines guten Gesindes,verknüpfte die Verwandtschaften, verhindert die Hcgung unsicherer Leute, womit jetzt oft ei» Land beladen wiro;und der Staat haftete mit Recht in nubsilliui», wenn er Landstreicher ohne Bürgen duldete. Ilcbergab er einer Gott-heit oder einer Obrigkeit die Vollmacht, auf die gemeine Bürgschaft Geleit zu geben: so war dieses seine Schuld.Kurz, die Ungerechtigkeit dieser Verfassung entstand nicht eher, als bis gewaltige Herren Länder eroberten, die ursprünglichk» Eontrahcntcn in Unterthanen verwandelte», und Leute für einander haften lasse» wollten, die dazuihren Willen nicht gegeben hatte». Mit der Monarchie mußte also dieses Gesetz nicht lange bestellen können.

7> „Erben und 'Nachfolger sind Jedem seine Kinder; und cS findet kein Testament Statt. Sind keine Kinderda, so sind die Bruder die nächsten in der Erbschaft, dann die väterlichen und mütterlichen Oheime." Tacit. Germ.20. „Niemand soll siche» Erbe» enterben." Gesetze der Sachsen. In Dänemark wird noch jetzt dcS KönigS Er-laubniß zu einem gültigen Testament erfordert.

z«, DaS grausame Gesetz der Sachse», welche« König Ludwig der Fromme aufhob, ist bekannt; manstreitet aber über dessen Inhalt. Ich vermuthe, daß die Aufhebung i» besser» Latein, sonst aber mit den Worte»des FrankcnköiligS EhildcllcrtS ll. gefaßt gewesen. „ Ueber den Mord wollen wir beobachtet wissen, daß wenn irgendJemand durch Gewaltthat einen Andern ohne Ursache getödtct bat, er mit dem Tode bestraft werde, und er sich »mkeinen Preis erkaufe oder löse. Und wen» es doch vorkommen sollte, daß Einer sich zur Lösung verständige, so sollihm 'Niemand von seinen Verwandten und Freunde» bcistchcn. Wen» aber Jemand gewagt hat, ihmbeizustellen, der soll sein Wchrgcld ganz bezahlen, weil e« gerecht ist, daß, wer ungerecht zu todten weiß, ge