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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
Entstehung
Seite
501-502
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Iustus Möser.

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Z. 19. Nebst der Nothwendigkeit, dieBrüchten - Taxen festzusetzen.

Die richterliche schwankende Willkühr wurdezugleich durch das Wehrgeld ungemein verhin-dert; und um derselben endlich auch nicht dengeringsten möglichen Raum zu geben: so wur-den alle Wunden nach der Maaße berechnet,alle Glieder aus 'das sorgfältigste gezählet, undjedes zu einem besondern Anschlag gebracht.Der Richter behielt nicht die Macht, von demlinken Zähe auf den rechten zu schließen, 'j SeinAmt war, die Gemeine zu fragen;?! und dieserihre Pflicht, Recht nach der Abrede zu weisen.Aus einem hartnäckigen Triebe zur Freiheitverbannten sie alle moralische Bewegungsgründe,weil Einbildung und Laune zu viel dabei wir-ken. Sie duldeten keine geschriebene Gesetze,und überall wo dergleichen eingeführet wurden,geschahe es von Obrigkeiten, welche die gesetz-gebende Macht des Volkes untergraben wollten.^)Denn sobald ein Richter die Gesetze und nach-wärts die Rechtweisungen und Auslegungen in

einem Buche hatle: so fragte er nicht das Volk,sondern sein Buch, und zuletzt fremde Auslegerund Rechte. Das Archiv der Gesetze war indem Gedächtniß aller Männer. §) Die Mark-5 genossen haben sich allein bei diesem Rechte er-halten: weil das Märkerrecht nie beschriebenund durch das römische nicht ist ersetzet worden.

H. 20. Bond e n eigentlichen Genossen10 der zweiten Vereinigung.

Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß mandiese Vereinigung eine Ma„nie,6) und derenEingesessene auch wohl Männer?) genannt habe.In der Mark nennt man noch jetzt die ge-15 wahreren Genossen Männer oder Erb-männcr- Es ist weiter fast nothwendig, daßeinzelne Wohner, weche sich wegen Leib undGut vereinigen und verbürgen, aus ihrer Ver-theidigung eine Hof- oder Erbelast») mache»,20 indem es sehr unbillig sein würde, jeden Kopfmit gleicher Last zu beschweren. Diese Erblastkann man mit Recht die Wehres und die-jenigen, denen sie obliegt, Wehr er heißen.

recht zu sterben lerne." I» den Gesetzen des Edmund wird den Verwandten das Recht, den Mörder in Ruße zulassen, unter den. Bedinge gestattet, daß sie ihm kein Essen und Trinken reichen, und auch an seinem Wehrgeldckeinen Antheil haben sollten. Im Stift Osnabrück verlor sich das Wchrgcld im löten Jahrhundert, wovon zu innerZeit. Im Dänischen wurden im Jahr lötO die Verwandte von der Mithast befreit.

t) Die ganze alte RechtSgclehrsamkeit schien keinen wichtigern Gegenstand zu haben. „ Wenn der Daumen abgeschnitten wird, soll er um 2t> Gulden; wenn der Nagel des Daumens abgeschnitten wird, so soll er UNI z Guldengebüßt werden; wen» einer den Zeigefinger abschneidet, um 8 Gulden." lind man findet dergleichen fast in jederalten Dorf. Ordnung. Man lacht setzt über dergleichen alte Gesetze, und läßt sich dafür von jeder Obrigkeit alsein Knecht nach Willkühr strafen. Es wird aber kein Land sehn, worin sich nicht noch eine gewisse Brüchtcntarcfindet; so daß z. E. eine Ohrfeige, ein Schlag rc. seine gewisse feststehende Geldstrafe hat, welche ein Beamter nichterhöhen soll. Das Geschichtchen von der Ohrfcigcntare zu Rom, da einer für 25 Asses allen Leuten ins Gesichteschlug, beweiset das Alterthum dieser Tare, und auch wiederum dieses, daß dasjenige, was bei einzelnen Wohner»gut ist, sich in der bürgerlichen Gesellschaft nicht schickt.

2> Der Schatten des damaligen richterlichen Amts zeigt sich noch in dem Pfandspicl.'Dcr Richter frägt: Wassoll der thun, dem das Pfand gehört?

5) Man siehet, daß ein Genie das Wchrgeld erfunden habe; und man würde die Alte» für sehr dumm ansehenwenn man glaubte, daß sie die Bedeutung der moralischen Handlungen nicht gelaunt hätten. Allein in ihren RechtsWeisungen haben sie nicht leicht darauf zurückgesehen; und die Gefahr hat ihnen geahndet, welche die Freiheit dadurcherlitten hat, daß man dem richterlichen Gutdünken hierin so viel nachgegeben hat.

1) 'Alle geschriebene Gesetze der Longobardcn, Franken, Sachse», Gothcn, Bnrgundicr ic. sind von Obrigkeiten,die ihre Herrschaft festsetzen wollten, befördert worden, wie der Augenschein zeiget. Es ist sonst merkwürdig, daßdie Angelsachicn auch nicht einmal die Straffasten der bischöflichen Willkühr überlassen wollten. S. den Modus dieBuße aufzulegen in den Gesetzen Edgars. Die Faste» sind darin auf jedes Verbreche» bei Jahren, Wochen und Ta.gen zu Recht gewiesen, lind Montesquieu im Geist der Gesetze XI, t>. bemerkt mit Recht, daß die 'Angelsachsendiese» Geist der Freiheit aus den deutsche» Wäldern mitgebracht hätten.

51 Daher war es unmöglich, einen Mann außerhalb seiner Hcimath zu Rech, zu stellen. Man muß aber auchvoraussetzen, daß er aus ein freies Geleit rcisetc, und nicht als Knecht verurthcilct werden konnte. 'Nicht blos Gcsandte, sondern alle geleitete Personen genießen billig dieses Rechts, und im heil. röt». Reich alle öffentliche Bediente.Blos als Knecht kann einer außerhalb seinem Vaterland- verdammet werden; und in dessen Rücksicht heißt es: „Perurthcilnngen von Fremde» verbieten wir durch allgemeines Gesetz. Weil es ungerecht ist, daß der von Auswärtigengerichtet werde, der heimatliche und von ihm gewählte Richter haben soll."

li) Jtt den Wörtern: Oorinnnin, lnZorinnm'n, tlnininnnin ote vertritt M an ia unser heutiges Reich, lindder Unterschied zwischen bcire» ist wohl, daß jenes einen freien, dieses einen bedeckten Waffeuverein anzeiget. Injenem ladet der erwählte König oder Heerführer die Männer zur Hccrvcrsammlung ein, und diese Einladung heißtMannitio. „ES ist ei» 'Nachtheil der Freiheit, daß sie nicht auf Befehl zusammen kommen." Taeit. Germ. I>. I»diesem ist Aufbot, bnnnnn. Das Wort Mannia erhielt sich eine Zeitlang; und man sagte noch unter den fränki.scheu Königen: „Der Gras mit der Arimannia;" anstatt „der Graf mit seinem Gefolge oder seinem Aufgebot."

71 Später hießen sie tlinianni, liberi (freie) koeiinaniii (Hermannen).

8) Wenn z. E. hundert Höfe an einem austretcnrcn Flnssc liegen: so wird jeder Hof, aber nicht jeder Kops.zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet sehn. Natur und Billigkeit bringe» dieses mit sich. Ei» andres ist cS bctziehende» Völkern, wo keine Höse, sondern Leiber zu vertheidigen sind. Die Sucven standen auf ziehende»Fuß, weil sie mit ziehenden Völkern zu kriege» hatten, und daher ihre Wehre verstärken mußte».

!>) Wehre ist allezeit Schutz und Vertheidigung; diese gibt daS bürgerliche Recht »ndsiemacht einenWerth. Kinder und Knechte sind n»n vnlourn in öffentlichen Hasten. Ein Mann hieß daher auch: Vje. Wehr.