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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
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503-504
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Justus Möser.

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8- 21. Von ihrer Kriegsverfassung.

In Rücksicht auf den Krieg war die Man-nte eine Hecrmannie (§. 20. <>. 7.) oderein Heerbann.") Und weil dazu niemand 5einen Knecht an seinen Platz schicken mochte:?)so war der Stand eines Mannesä) oderHeermannes nothwendig ein Ehrenstand.Wenn sie auszogen, geschahe es unter derFahne Gottes; 4) und nicht unter der Fahne 10eines Herrn. Ihr erwählter Richttr zu Hausewar ihr Oberster im Felde. Sie dienten,wenn man es einen Dienst nennen kann, ohneEid und ohne Sold, und fochten für ihreneignen Heerd; Bruder bei Bruder, Nachbar 15bei Nachbar. 4) Der Richter mahnte sie auf,ohne Gebot; (Z. 20. 6.) und der Priester warim Namen Gottes der Generalgewaltiger.

(tz. 14. 5.)

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§. 22. Und Ähnlichkeit mit den Mark-gen osse n.

Die Man nie mochte im übrigen nach derMark gebildet seyn. Die Versammlung ge- 25schahe unter offenen Himmel, der Richter wurde

erwählt, 0) das Recht von deü Männern ge-wiesen , und das Urtheil mit gemeiner Hülfevollzogen; die Ausschließung aus der Gesell-schaft war ihre letzte Befugniß, und der Mannblieb in seinem Hause Anfangs noch immersicher. 7) Weil aber nicht alle Sachen vor denjährlichen feststehende» Versammlungen abgethanwerden konnten: so schöpften sie einige weiseMänner aus ihrem Mittel, mit welchen sichder Richter öfter versammle«, und die Strei-tigkeiten entscheiden konnte. Man hieß diesenengern Ausschuß Schöpfen. Da diese nichtanders, als aus ihrem Mittel genommen wer-den konnten: so mußte ein Schöpfe nothwendigein Mann seyn, und seine vollkommene Wehrebesitzen. Da weiter keine Buchstabeff'im Ge-brauch waren: so mußten alle gütige Hand-lungen vor Gerichte oder doch vor einigenSchöpfen geschehen, und in Ewigkeit richtigseyn, wenn sie über aller Männer 6) Gedenkennicht anders gewesen waren. Es mußte lediglichderjenige Zeugniß geben können, welcher demGerichte beiwohnen konnte, folglich seine Wehrebesaß. Und wie endlich der Gebrauch aufkam,sich zu gewissen Sachen einen Richter zu wäh-len; so mußten in der That die dabei besind-

Angcls. VVaor, Outli. lVnir etc.; alles zu «erstehen von dem Manne, der bürgerliches Recht hat. Wirhaben diese Begriffe mit der Freiheit verloren; und man fühlet es auch bei dem erste» Buche der Institutionen desJustinian, daß die lateinische Sprache einen gleichen Verlust erlitten, nnd keine Worte hatte, jene unterschiedeneVerhältnisse in, politischen Lebe» auszudrücken. Vlr ward schon wie unser Man» von jede», Menschen männ-lichen Geschlechts gebraucht.

l> Das Il.mnire folgte dem äknnnire; der illerltzannun der -lrlmania; und der Bannalist dem Mann.

2> Wenn es erlaubt gewesen wäre einen Knecht an seinen Platz zu schicken: so würde dcS Richters Knecht balddie Stelle des Obersten vertreten haben. Der Wehr oder Mann mußte also selbst kommen, und der Kriegcsstandein nothwendiger Ehrenstand werden.

3> Mann mußte auch daher ein Ehrenwort seyn , weil cS in der zwcjtcn Periode, wie der Lchndicnst denHeerbann «entrungen hatte, dem steh »manne gegeben wurde. Gleiches Schicksaal hatte Bar oder Baro unterden Franken, indem es in eben dieser Periode dem König Slcut beigeleget wurde.

4 ) „Bilder und gewisse Zeichen, aus Hamen hervorgegangen, tragen sie zur Schlacht." Taeit. Germ. 7. —„Daher hatten die Feldzeichen der alten Hcerschaarcn, die aus Wälder» nnd Haine» entnommenen Bilder von Thie-ren, wie es bei jedem Stand das Treffe» zu beginnen Sitte ist, — die Belagerten erschreckt." Taeit. Gcsch. 4, 22.

ö> „ Nicht das Ungefähr oder eine zufällige Zusammenhäufung bildet eine Schaar oder einen Keil, sondernFamilien und Verwandtschaften." Taeit. Germ. 7. Bei dieser Voraussetzung mußten z. G. alle Piqucniers, alleLandsknechte, alle Dragoner in einem Bezirk zusammen wohne». Ich vermuthe aber doch, daß dieses nur in dersuevischcn Verfassung (s. !j. 5.) statt haben könne». Und in dieser mochte» auf solche Art die Longobardcn insge-sammt einige EantonS' Lanzcnträgcr ausmache». Denn Uaugolmrünn ist l-,m,'lw,>ü>»'>ui (Lanzcnträger j und I-anleineine Lanze, ist ein uraltes Gewehr der Gelte». Weil die Macht der Infanterie damals auf der Lanze berührte: somochten sich die Longobardcn leicht in Ansehe» setze». Taeit. Germ. 4».

li> „In denselben Versammlungen werde» auch Fürsten (Vorsteher 1 gewählt, die in den Dörfer» und GauenRecht spreche». Jedem solchen Fürsten wurden au« dem Volk hundert Genossen zugeordnet, zu Rath und größer»!Ansehen." Taeit. Germ. l2. Die Ursache, warum diese Wahl in den größer» Versammlungen geschahe,mochte diese seyn, weil die ganze Nation wisse» mußte, wie die gemeine Votschaft, welche von einem Vorsteher zumandern ging, das Jahr durch laufen sollte. Auf gleiche Art muß jetzt der Beamte wissen, wer das Jahr Bauer-richter seh. Denn an diesen werden die Besetzte gesandt. Die Zahl hundert scheint sich auf die enregimcntirtc»Eueren eher, als aus andre zn beziehen. Diese hundert Genossen sind keine Schöpfen, sondern der ganze Gc-richtSumstand. Sobald alles versammlet ist, höret die Vollmacht des Ausschusses auf. Am Gödinge, am Holtdingc>c. gibt es keine Schöpfen, weil es jährliche ungebetene Dinge sind, wobei jeder erscheinen muß. Gin anders istsbeim Boltingc, beim Gvwgcrichte ic., vor welchen blos vcrbotcte oder verablavrte Personen erscheinen.

7) Die Noth brachte endlich ein Gcseb hervor, daß man bei den Sachsen einem Gontumaci das Haus anzünden,und ihn auf solche Art heraus bringe» konnte. Allein man durste ihn nicht heraus holen.

M Dies ist die deutsche Verjährung über der Menschen, d. h. dingpslichtiger Männer Gedenken. Mansieht daher auch leicht den Grund, warum keiner Zeuge seyn konnte, als wer zn demselben Dinge, wofür die Sachegehörte, pflichtig war; und warum folglich jeder Zeuge eine Wehre oder Grbecht (Drsacht), eigen Gut besitzen mußte,weil er sonst kein Dingpslichtiger ,epn konnte; und warum diese Art der Verjährung bei den Römern, welche Buchstatzcn hatten, und in den Zeiten, worin man Gcrichtsschcinc nahm, minder erfordert wnrde. Die christliche Reli-gion, welche raS Zeugniß des Menschen dem Zeugniß dcS Wehren gleich gemacht, kvntrastirt besonders mit die-sem Theile der deutsche» Rcchtögcichrsamkcit.