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Justus Mvser.
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lichen Zeugen, erwählte') Schöpfen, und diedeutschen Zeugen von den christlichen Zeugengar sehr unterschieden seyn.
§.,23. Noch einige allgemeine An- ^merkungen darüber.
In Sachen, welche nicht durch die ordentlicheVersammlung, durchs Geschrei,2) oder durchschöpfenbare Männer erwiesen oder entschiedenwerden konnten, mußten sie ihre Zuflucht zur 10Gottesprobe und zum Gottcsurkheil nehmen.Und vielleicht fuhren sie damit sicherer, alswir mit unserm Reinigungseide.Auch darinzeigt sich der Geist der Freiheit, daß sie zwei-felhafte Sachen lieber durchs Loos,^) durchs 15Wiehern eines Pferdes und durch das Geschreider Vogel, als durch Weisheit oder Willkührentscheiden lassen wollten. Oeffentliche^)Verbrechen kannte man nicht, und öffentlicheAnkläger 6) „och weniger. Dagegen aber war 20der beleidigte Theil zur Klage oder zur Fehdeverbunden; ?) eim kluge Wendung, umden Folgen vorzubeugen, welche aus ihremGrundsätze: Wo kein Kläger ist,, da istauch kein Richter, entstehen konnten.25Wer eine Beleidigung einsteckte, wurde wie derSchuldige verbannt.
8- 24. Von dem Wehrgute.
Dieses mag genug seyn von den Rechtender Erben, Männer oder Wehr er. DieSelbstoertheidigung und das Eigenthum einesWehrgutes,'») oder nach unserer Art zu reden,einer Staatsactie machen sein Wesen aus- Vondem Wehrgute unterscheidet sich unwehri-ges Gut, oder ein solcher kleiner Theil deSgemeinen Grundes, der bei der großen Rechnungin die Brüche fallt, und den man vor demGebrauch des Geldes, und der daraus möglichgewordenen völligen Ausgleichung nicht mit zurgemeinen Vertheidigung ziehen konnte. DerEigenthümer oder Besitzer eines solchen Bruch-stückes konnte schwerlich eine Stimme in dergemeinen Versammlung, oder ein eignes Haupthaben; und so hing der Stand eines Mannesauch mit von seinem Gute ab.") Nicht jederFreigelassener erhielt die Rechte eines Mannes,und wer sein Gut von einem andern hielte,mußte Stimme und eigne Wehr verlieren.
8- 25. Dritte Vereinigung zu ge-meinsamen Staaten.
Wie sich mehrere dergleichen kleine Verbin-dungen oder Mannien ihrer Sicherheit wegen
I> Der deutsche Zeuge ist ein erwählter Schöpfe. Und ein erwählter Richter mitdreh solchen Zeugen gab ei» ge-richt! ichcs Dokument, nachdem „einRichter mit dreh Schöpfen zur Bildung eines Urtheils" genug war.
2> Die ordentliche Versammlung geschiehet am bestimmten Tag und zur bestimmten Zeit, Das Ge-schrei aber ist die außerordentlich zusammen gerufene oder zusammen geschriebene Versammlung. Eben so ist einGödin g von dem Schreigöding unterschieden. Wir sprechen jetzt noch: der Glockenschlag für die Ein-g e p f a r r e t c.
3) Die Alte» kreditirtcn nicht so diel auf Gottes Langmuth, als wir beim Eide thun. Wir fühlen dies inder Warnung für dc» Meineid, worin man die zeitlichen Strafen geschwinder kommen läßt. Der Mensch will denMeineidigen bei lebendigem Leibe schwinden sehen.
-t> „Vorbedeutungen »nv Loosc ziehen sie sehr gern zu Rath. — — — Eigenthümlich ist cS auch dem Volke,der Pferde Vorbedeutungen und Wiehern zu beobachten." Tacit. Germ. lü. Diesen Glauben nähret die Freiheit.Ein Eäsar läßt die heiligen Vogel vertrinken, wenn sie nicht fresse» wollen. Mit Ehristi Geburt sollen alle Orakelaufgchöret haben. Allein Ehristi Geburt fällt in die erste Zeit der römischen Monarchie.
S> In angehenden. Staaten ist erst alles Priv atvcrgeh c n. Dieses hängt dem neuen Bürger aus dem Zu-stande, worin er einzeln wohnte, noch lange nach. Bald wenn das Band des StaatS z» seiner Vollkommenheit ge-diehen, wird alles als eine Beleidigung der öffentlichen Ruhe betrachtet, undStaatSvcrgehen;zulctztaberM a jestät-sv erbrc ch e n. Shlla machte schon viele Staatsklagen, und Cäsar mußte solche nothwendig ver-mehren. Jene Gradation zeiget sich in der Geschichte aller Staatsvcrfaffungcn.
6) Der öffentliche Ankläger und die öffentlichen Anklagen entstehen gemeiniglich am Ende der
ersten Periode einer bürgerlichen Verfassung; das inquisitorische Verfahren aber zu Anfang der legiern,wenn der Despotismus Wurzeln fassen will, und Hofrecht gemeines Recht werde» soll. , '
7) „Nothwendig ist cS, die Feindschaften zu übernehmen." Tacit. Germ. 2l.
8> In England hat der König eine Klage wegen eines Verlornen Unterthans, wenn sein Unterthan er-mordet , und keiner von den Verwandten Kläger ist.
g, Sogar ein Vatcrmord hätte können ungerochcn bleiben, wenn nur ein einziger Sohn und Thäter vorhandengewesen wäre. Daher mußte der nächste Verwandte znr Rache verbunden werde».
lly Der Unterschied zwischen wehrigcn und unwehrigcn Gute, hat sich wie der zwischen Dingen, dievollesEigenthum, und solchen, die nicht volles Eigenthum sind, Verloren. Und zwar aus gleichen Ursachen, wie sie den»anch wohl von einerlei Beschaffenheit sind. Auf dem italiänischen Grunde und dem Hofgcwehr haftete eine Zeitlangdie Last der allgemeinen Vertheidigung allein; und keiner als ein wehrigcrMann, ein römischer Bür-ger, konnte solchen besitzen, weil alle andre Hände todte Hände waren. Sobald man aber anfing, den Modusder öffentlichen Vertheidigung und Beisteuer zu verändern, verlor sich der Unterschied zwischen demvollen und dem nicht vollen Eigenthum. Und dies ist auch der Fall in Deutschland, nachdem der Kotierwie der Erbe znr allgemeinen Vertheidigung steuret, und der beständige Soldat für den Wehren ficht.
ll> Ich bemerke dieses nur gegen diejenige», welche den alten Stand eines Freigeborncn lediglich nach der Gcbur,abmessen. In Skäote», z. E. zu Rom, konnten die lateinische» Freigel ass cncn und U ntcrthancn zeitiger dasBürgerrecht erlangen. Die Art in Städten zu wohnen, zu leben, sich zu bereichern, und die bürgerlichen Lasten zutragen, ist aber sehr von der Art einzelner Wohncr unterschiede». Und ich sehe „och nicht, wie bei letzter» derSohn eines Freigebor»e», wenn er nicht auf der Wehre geblieben, sei» Geschlecht in Ehren fortpflanzenkönnen; oder warum er die gemeine Landesvcrthcidigung tragen sollen, falls er kein Wchrgut besaß. Ehre undWehre, lumus et »nun, könne» nicht wohl gctrennct seyn