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Justus Möser.
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Denn wenn er zu einer Mannte, oder zueiner gemeinen Versammlung gehöret häkle, sowürde sich eine andere von ihm nichts habenvorschreiben lassen. Man muß ihn deswegenals einen unabhängigen geheiligten National- 5beamten ansetzn, der zwischen den Innungengestanden, ohne zu einer einzigen insbesonderezu gehören. Ihr Kirchenbann war erschrecklich.')
§.29. Und seinem öffentlichen Unterhalt. ^
Was wir jetzt Regalien heißen, mochte zuder Zeit Goltesrecht seyn, und zu demUnterhalt des Priesters dienen. Wenigstenswaren fast alle öffentliche Sachen, als Ströme,Salzquellen , Wälder und Thäler geheiligt, 15
und vermuthlich hatte der Priester dem Wildedarin einen Frieden gewirket. Da die Eicheein besonderes Heiligthum hatte, so mochte dasBrennholz gemein, das Bauholz aber geheiligerseyn, und der Priester in großen National- 2»
Wäldern die Mahlaxt führen. Wenigstenskonnte in solchen, wozu mehrere Mannten ge-hörte», diese keinem andern ohne Gefahr ver-trauet werden. Er war zugleich der geheiligteMittler und Schiedsrichter zwischen streitigenEdlen, wie auch ganzen Mannien und Mar-ken;') und hatte das glückliche Recht, die strei-tigen Gränzen zu-heiligen. Ein Recht, welchesman später aus einem Mißverstände aufhob,sich aber noch jetzt in unserm Stift erhält. §)Da er überhaupt den Gottesfrieden handhabe«,so mochte er auch die Bruchfälle davon, oderdas Sühnopfer und Sühndegelde haben. Undsolchergestalt konnte sein Unterhalt auf mancher-lei Art bestimmt seyn, ohne daß er ein Wehr-gut besitzen mochte.
§. 30. Von der Religion des Staatsund dessen Gottheit.
Ich muß hier zugleich der Religion geden-
I) .,Sie schließen vom Gottesdienst aus. Dies ist bei ihnen die härteste Strafe. Die auf solche Weise aus-geschlossen worden, werden für Gottlose und Verbrecher gehalten; ihnen weichen alle aus und fliehen ihren Umgangund ihr Gespräch, damit sie ans der Berührung keinen Schaden leiden, auch wird ihnen, wenn sie Recht suchen,dasselbe nicht gesprochen, noch wird ihnen irgend eine Ehrrnstclle zu Theil." Cäsar, Gall. Krieg 8, 13. Die Machtder Priester ging also ebenfalls nur auf die Ausschließung aus der Gcmeinbcit.
21 „Sie weihen Wälder und Haine." Tacit. Gern,. !l. „Sie verehren Bäume, Flüsse, Hügel und Thäler."Agalh. Gcsch. I. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß man später diese GottcSrcchtc folgcndcrgcstalt in Regalienverwandelt habe- „die Könige vor Chlodwig sollen sich die Gestalten von Wäldern und Gewässern, von Vögeln undThieren und auch anderer Elemente gebildet und sie als Götter verehrt und ihnen Opfer gebracht haben." Gregorv. Tours 2, >0. Die Heilung ersetzte solchergestalt den „königlichen Baun in den Wäldern." Von den Salzquellensagt Tacit. An». 13, ö7. „Es ist der Glaube eingepflanzt, daß diese Ocrtcr den, Himmel am nächsten sind, und daßdie Bitten der Sterblichen von den Göttern nirgends besser gehört werden. Daher liege die Gnade der Götter injenem Flusse, und es komme das Salz aus jenen Wäldern."
3> Dieses scheinet mir der erste und wahre Grund zu sehn, welcher zu mehrerer Heiligkeit mit vielen Ceremonienverhüllet wurde. Man könnte die Stelle des ElaudianuS im Lobe des Stilico l, 22g., wen» ,er das überwundeneDeutschland so vorstellet:
„Daß in dem weit sich verbreitenden Raum des Herchnischcu WaldesSicher gejagt jetzt wird, und unsere Beile die Haine,
Einst im alten Glauben Entsetzen erregend, die Eiche»
Ungestraft jetzt fällen, die Bilder barbarischer Götter"
gar artig dahin deuten, als wen» der Wildfriedc nun aufgehoben, und die Mahlart nicht mehr abzuwarten wäre.Doch ist der wahre Sinn wohl anders.
1 ) „Fast über alle Streitigkeiten des Staats und der Einzelnen entscheiden die Druiden.-Wenn über eine
Erbschaft, über Gränzen ein Streit entstehen, fällen sie das Urtheil." Cäsar, Gall. Krieg «>, 13. Dies gilt nunzwar blos von den Galliern, und Cäsar konnte mit Recht sagen, daß die Druiden daselbst über Erbschaft undGränzen richteten, nachdem das Volk daselbst zum Sklavcnstand gediehen war, und bereits im Hof desHerrn Recht »ahm, mithin blos von adlichcn Erbschaften, wobei sie die Stelle der Austrägc vertreten mochten, dieRede sehn konnte. Von Sachsen aber gilt dieses nur mit gehöriger Ermäßigung.
öj In dem bekannten Verzcichniß von Ortschaften heißt eS: „Von unbestimmten Oerter», welche sieals heilig verehren." Man deutet dieses gemeiniglich auf llnstoilo. 'Allein wenn jetzt zwei Marken wegen ihrerGränzen im Streit sind, so macht man den Raum, worüber beide Theile nicht eins werden können, zur Streit-mark. Beide Theile müssen sich messen mit Holzhaucn und Plaggcnschaufcln enthalten. Das beiderseitige Viehaber kann daS, was darauf wächst, mit dem Munde theilen. Und dies scheint mir obiges weit besser zu erläutern,denn hier werden „unbestimmte Ocrtcr" geheiligt. Vermuthlich geschahe dieses aber ehedem mit mehrererCeremonie und von dem Priester, weil ein Theil dem andern die Heiligung nicht gestattet haben würde. Von den;Wiidsricoen in großen Wäldern muß ich noch anmerken, daß solcher schwerlich zum königlichen Recht gekommensehn würde, falls er nicht vorher zum Rechte der Priester gehöret. Dem ordentlichen Lauf der Sache nach, hätteeaS Wild in den Markfricdcn gehören, und der Holzgraf solches unter sei» Verbot nehmen müssen. Weil aber sol-ches nur eine Mark umschließen kann, und bei der Wildbahn in weitläufigen Gegenden und großen Wäldern meh-rere Marken und Innungen intcressirt waren: so ninßte ein höherer Friede, welchen alle zu verehren schuldigwaren, eintreten. Earl der Große und die christliche Religion sprengte» den Gottesfrieden, und so war cS begreiflich,daß der königlichc Bann in dcu hcrrc»loscu Ort trat, und ohne Verletzung des Rechtes der Ein-zelne» eintreten konnte.
til S. ß. 2l. 3. Wenn ein Verbannter wieder in den Frieden aufgenommen wurde, so mußte er der Parthci,dem -liichter und dem Priester genug thun. Die letztere Genugthuung ist von der christliche» Kirche in die Kirchen-büße verwandelt worden, wie aus der Folg- zu ersehen seh» wird.