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Justus Möser.
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auch Hobes- und Klobsleute genannt wer-den. ') In ihren Rollen oder Hofrechlen wirdeines Heergewettes, und darunter einesPferdes mit Sattel und Zaum, ingleichen derSporn und Stiefeln mit allem übrigen Feldge- 5rathe gedacht, welches, wenn sie sterben, freibei der Wehr bleibt, und nicht gelösct zu wer-den braucht. Da sie von ihrem Hofe einenGutsherren erkennen, so können sie nicht alsWehren, sondern nur als Leute betrachtet wer- 10den, die aus einer besondern Verpflichtung die-nen. Ihr Dienst ist aber doch zu Pferde ge-wesen, und zur Zeit wie sie aufgekommen sind,mögen sie als gemeine unzünftige Reiter gedienthaben. Die mehrsten derselben erkennen den 15zeitigen Bischof für ihren Gutsherrn, anderedas Domcapitel, und einige auch das Capitelzu St. Johann. Einzelne sind mit der Zeit,nachdem eine und andre solche Innung zerrissenist, auch wohl in Privathände gekommen; je- 20doch haben sich die Bischöfe lange dagegen ge-setzt, und mit Recht behauptet, daß es diesennicht gebühre, Reiter zu halten.
Z. 38. Von den freien Hausgenossen. ^
Eines der vorzüglichsten Rechte dieser Haus-genossen ist, daß sie unter ihrem Vorsteher,der entweder Schulze oder Redemeier ge-nannt wird, eine geschlossene Gesellschaft aus-machen,^) und in allen Sachen, worüber jetzt 30ein freier Mann durch Ehepakten oder Testa-mente verordnen kann, ihre Autonomie haben,jedoch nicht anders, als unter HofesherrlicherBestätigung. Hieraus sind die Hofrechte ent-standen, und jenes ist unstreitig der Grund, 32
warum sie nicht nöthig haben. Leibeigne untersich zu dulden. Außerdem aber sind sie Gödings-,Send - und Halsgerichtsfrei, vermuthlichals Reiter, die ihrem Herrn beständig gewärtigsein müssen, und daher keine Zeit haben, aufjenen ungebetenen gemeinen Dingen zu erschei-nen. Ihre Höfe heißen Rede Höfe/) vielleichtwegen des darauf befindlichen Heergeräthes,oder weil ihre Besitzer allezeit rede, das ist,fertig sevn mußten. Roch jetzt haben sie ge-wisse Tage im Jahre, woran sie sich auf demRedemeierhofe versammeln, und ihre Rechteoder Hofsprachen verlesen hören. Mannennet sie Pflicht tage, und die Hausgenos-sen pflegen solchen als das Fest ihrer Freiheitzu feiern. Der Meier muß sie als Vogt überallverbieten und vertreiben, und wenn es nöthigist, ein Pferd für sie zu todte reiten. Dafürsind sie aber auch demselben zu einiger Beihülfeverpflichtet.
Z. 39. Von den Noth- und Churfreicn.
Es war eine allgemeine Regel, und dieNatur des gesellschaftlichen Contrakts brachtees damals mit sich, daß alle freie Einwohnerim Staare entweder in der Heerbannsrolle, oderim Schutze stehen mußten.'-) In jenem befan-den sich Edle und Wehren, und nachdem dieGefolge mit der Zeit den Heerbann ablöseten,(g. 34.) mochten die Freien, sowohl ritterlicherals gemeiner Art, welche Kriegesdienste verrich-teten, und sich in eine Kriegsrolle begeben hat-ten, nicht nöthig haben, sich überdem noch ineinen besondern Schutz zu begeben. Die Dienst-
1) Ihre Hofsprachen sind im Jahr <72l von Jhro königl. Hoheit, Ernst August II gcsammlct, aber bisdato noch nicht gedruckt worden.
2) In dem Hosrcchte der hiesigen Kirchspiele Venne iind'Huntcburg heißt es: „So dar ein Mann iS, welcher
dem gnädigsten Land - Forsten des StifS Osnabrück, einem ehrwürdigen Domkapitel oder sonst jemand anderseigc »gehörig tho lumpt und sterrct: so ist unserm gnädigste» Landesfürstc», oder wer der Gutsherr ist, ver-schieden dat Hccrgcwcddc. Ist ct aber ein frei Mann, so kömmt ct dem negestcn Blotc tho, dc sick mit Rechte dcNegcste dartho bekunden kann.-' Hier hat man die Regel: wo das nächste Blut das Heergcweddc erbet, da ist per-sönliche Freiheit. Diese gilt in dem Hammischcn Hosrcchte, in den, Recke,ibcrgischcn Hosrcchte, in der Wettcrfreiheit,und in den Rollen der Mcierhöfe zu Schledchauscn, zu Velin, z» Dissen, zu Stockum, zu G-rden, zu Bokum,zu Rimsloh, zu Wcllingholzhauscn, zu Nartrup, zu Starten, z» Brickivcddc, zu Vcrgfcld, zu Wedel, zu Ankum,zu Rüssel, zu Ncucnkirchcn und andern, die mir nicht bekannt sehn mögen. Von den Besitzer» dieser Höfe magalso auch, insofern damit seit der Zeit keine V.rändcrung vorgegangen ist, kein Freibrief, kein Zwangdicnst und keinordentlicher Stcrbfall gezogen werden. Der Gutsherr erbt hier blos den vierten Theil der viersüsstgen Thiere, sowie anderwärts das beste Haupt oder Pfand. Indessen scheinet es mir doch, daß daS Hccrgcwcddc in Ansehung derFreiheit nichts entscheide, indem diese», wenn der Mann sich selbst ausgerüstet, dem nächsten Erben und woder Herr die Rüstung ausgethan hat, diesem billig zukömmt, ohne darauf zu sehen, ob der Dicnstmann frei odereigen seh. * >
3> Daher mögen sie auch Hofhörige Lcntc genannt werden. In dem Aspclschen Hosrcchte heißen sie KlopS-lcute, womit das englische <!iub, I I»>>;>», eine Versammlung, übereinstimmet. Was hier t lub'heißt, nennen dieFranzosen Cutterin, und bei diesen beißen die Hausgenosse» cutteret». Die Einrichtung mit den Hausgenossen gehtaus Wcstvhalc,, durch die Niederlande, in Frankreich, so weit es ,,»1» >Ie eoutume ist, und eine Verglcichung derwcstphälischen und französischen Hofrechte ist »och zu machen.
1> Gö ding ist daz ungebotcnc Ding, was der Graf dreimal im Jahr halte» mußte. Bei den Engländern!>Ilirv-semut, und Send ist 8)nuilus. Die Halsgcrichtsfolgc begreift die Begleitung zur GcrichtSstättc und dieUrtheilwcisung.
5 ) In der Verdenschcn Hofrolle und in der Aspclschen kömmt gercdc und ungcrcdc Gut vor; unter letz-term wird erworbener (allodial) Grund verstanden.
61 „Ein jeder soll von; 12 . Altcrsjahr an in der Gvdingö - und Banerschaftsrollc und im Frcicnschutz lHode)sein, der für einen Horn oder VVittu (echter Stand, von Witte, ein Geletzt, oder des Rechts der Freien würdigsein will." Gesetze Heinrichs l. Die,es fordert überall die Natur, nach welcher jeder Staatsgenosse sich entwederin die Reihe der Sclbstverrheidigcr begeben, oder wo er zu arm ist, einem Schutzhcrrn steuren muß, der z. E. fürihrer zwanzig oder dreißig einen Mann stellet.