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Justus Möser.
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rolle war so gut, und zuletzt noch besser, alsdie Heerbannsrolle. Diejenigen aber, so in kei-nen von beiden eingeschrieben waren, mußtensich in irgend einen Götzen-,') Heiligen- oderHerrnschutz begeben. Einige hätten die freie 5Wahl ihres Schutzes, und diese nennt man beiuns jetzt Volontairfreie, auch wohl Chur-mündige,2) Churechte,^) oder Medekü-rige.') Andre aber, die auf der Gründen ei-nes Schutzheiligen oder Schutzherrn saßen, waren 10auch an dessen Schutz gebunden, ^) und mannannte sie Nothfreie. Ein solcher Schutzheißt bei uns Hode oder Hut, anderwärtsaber Hye, Hege oder Pflege. ^) DerSchutzherr leistet für sie dem Staate die Bürg- 1Sschaft, hilft ihnen, wo es nöthig ist, zu Rechte,und genießet dagegen von ihnen eine jährlicheUrkunde an Wachs oder Gelde, und nach ihremTode das beste Kleid oder Pfand.?) DasWachs scheinet besonders eine redende Urkunde 2»für den Churmund U) gewesen zu'seyn, so auchdie Wahl des besten Hauptes. Vermuthlichbesaßen dergleichen Leute, die von der Kricges-rolle befreiet waren, anfänglich nur geringeunwehrige Gründe; nachdem aber auch 25manche Wehren, welche kein Schutzrecht hatten,sich in die Dienstrolle begaben, und ihre Höfesolchen Freien zur Pacht überließen, mußtenauch solche Pachtleute, ob sie gleich auf Wehr-gute saßen, zur Erhaltung ihrer persönlichen 30Freiheit einen Schutz wählen.
Z. 40. Von den verschiedenen freienHoden.
Die älteste Hode im Stifte ist wohl die-jenige, welche ein zeitiger Bischof mit dem heil.Peter hat, und deren Genossen jetzt Pcterfreiegenannt werden. Der Domprobst, Domde-chant und Domküster schützen mit dem heil.Crispinus und Crispinianus, als der Patronender Domkirche; der Propst zu St. Johann mitdem heil. Johannes; der Abt zu Jburg mitdem heil. Clemens; die Stadt Osnabrück mitdem heil. Geiste, dem heil. Anton, der heil.Elisabeth und der heil. Marie, als Patronenzweier ihr gehörigen Hofhäuser, der Landdrostaber vermuthlich von Amtswegen. Auch willdas adeliche Haus Schulenburg eine Hodege-rechtigkeit hergebracht haben. Dann schützt einjeder Edelmann auf seinen Frechten,») jedesKloster auf seinem Orbaren, >vie jederHerr sein Gesinde, und jedes Bürger- oderWeichbildsrecht ") seine darunter stehenden Ein-wohner. Die in unserm Stifte ehedem vor-handen gewesene und zum Theil noch vorhan-dene Ravenspergischen, Tecklenburgischen, Lin-gischen und Münsterischen Freien sind wahr-scheinlich Schutzgenossen auswärtiger Heiligenoder Herrn, indem zur Zeit, als die Ländernoch nicht geschloffen waren, dergleichen Pfle-gen, Hegungen und 'Hoden aus einemReichsamte ins andre nichts ungewöhnliches
I> Die Sachsen mußten sei der Dause aller Tcufclgilde entsagen. Diese Gilden waren vermuthlich Ver-einigungen unter dem Schutz eines Götzen.
A Von Chur die Wahl, und Mn-ed dsr Schutz.
3) Oorecti. Echte ist Status eivilis. „ Dar Stichtc »an Bücken, heft drigcrlcy Echt c; de erste hetet Go-„deshuslüde; dat sind de Höffcncre, dc in de sercn Meigerhöfc höret. De andre Echte, dat sind Sunderlüde, de„werdet geboren unde besätet up Sundcrgute, dar cn is neue Vögedie an noch in Lüden noch in Gürcn; dc richtet„sich na dc Hcrcn, de dc Hofe under stck hebbet. Wann de versterret, so mag dc Herc des Hofes sick richten na„allen orcn ualatenen Gude. De derde Echte dat sind vrige Godcs Lüde, und dat sind inkvmmcndc und vrigc„Lüde, dc gevct sick in S. MaternianS Echte, lind wanne die stcrvet, so gevct se in S. Matcrnians Ehre öre beste„ovcrste Klccd und öre beste hofcc Quekcs tVichcS). lind de gevet sick darum iu.de Echte, dat de unde öre Kinder„der Hcrrc des Landes nicht willt egen Wesen." Diese dreierlei Echten findet man überall.
M'cdc muß in einer alten Sprache so viel als Echte bedeutet haben, welches leicht seyn kann, da der Be-griff eines Maaßes darin liegt.
ü> Der Pabst ZachariaS antwortete schon den, heil. Vonifaeiu« lBries 142): „daß freie Männer, wenn sie ohneZins säßen, die Ländereien als Eigenthum ansehen würden;" daher wäre es nothwendig, seine Leute in Schutz undSchirme zu haben, und von ihnen wenigstens einen Pfenning zur Urkunde zu nehmen.
b) Ist das englische plegium.
7> S. hier oben die Rote 3.
8) In dem Aspelschcn Hosrechte heißt es: kormündig oder waßtinsig; und in der (.Kapitulation des Os-nabr. Bischofs Eonrad von 1482. „Freie unde Waßtinsigc Lüde »lögen sttten snnder jenigc unser unde unserAmtlüde Schattingc Denste und Bede." Die Ehurmcdc wird sonst insgemein so ausgelegt, daß ihr Name von derfreien Wahl des bestell Pfandes, welches der Gutsherr hat, abstamme. Allein sollte nicht eben diese freie Wahlzugleich das Symbolum von der freien Schutzwahl des Mannes sehn?
S) „De Drygen de up Malks seines jeden) Gründen sttten, dat se dc mögen hcbben beschirmen unde Vcrdegc-dingen gcljk ercn egcncn Lüden."
ll)> Orbar ist die Dotation der Kirche.
1l) DaS WeichbildSrecht schützt nicht sogleich. Denn man findet unzählige Beispiele, daß die Schutzherrn auchnoch das Hccrgcwcdde oder das beste Pfand von dem im Wcichbilde Sterbenden gezogen haben. Den Osnabrückische»Bürger erließ Bischof Johann das Heergewcdde und die Gerade im Jahr Il3I. Da aber dergleichen Erfassungenfast allen Städten angcdiehen sind, so hat von dieser Zeit an jedes WeichbildSrecht Schutz gegeben. Weichbildkommt voll Wich, eiil Dorf, und bilden oder holen abzirkeln; es bedeutet also ein bezirktes Dorf, oder einegeschlossene Gemeinschaft. Mall errichtete auch oft, um Schutz zu haben, ein Kreuz auf seinen Gründell. „VieleLchensleute errichten Kreuze auf ihren Lehen, oder erlauben, daß sie zum Rachtheile ihrer Herren errichtet werden,damit sich die Lehensträger durch die Privilegien der Kirchen gegen ihre Leheilshcrren sicher stellen können." Daherwürden auch die Kirchhöfe Schutz von dem Kreuze auf der Kirche haben, wenn man annehmen könnte, daß in denalten Zeiten, so wie jetzt, die Kirchhöfe wären bewohnt gewesen.