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Justus Möser.
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waren, und sich auch viele Osnabrückische Freienin den benachbarten Grafschaften befanden,welche aber, so wie die Aemter in Territorienverwandelt wurden, nach und nach ausgekaufetsind. Die sogenannten Wettcrsreien') habenin dem Schutze der heil. Marie zu Heerse ge-standen, und dem Ansehen nach einen gedoppel-ten Ursprung, inde») derjenige Theil, welcherein Heergewedde hat, dem heersischcn Kloster-vogte als freie Hausgenossen gedient, ein andreraber, der seiner Geringheit wegen nicht zuKriegesdiensten gezogen werden konnte, blosdes Freienschutzes genossen hat.
§. 41. Von den Biesterfreien undBellm findige».
Wer sich so wenig in die Kriegesrolle, alsin eines Heiligen oder Herrn Schutz begebenhatte, ward als ein Wildfang betrachtet, undwenn er starb, von der höchsten Landesobrigkeitbeerbtheilet. (Z. 39, 3.) Man sagte von ihm,er hätte keine Wette, (Z. 39.) das ist, erwäre rechtlos in dem Lande, dem er so wenigim Heerbann als im Gefolge gedient, und worin
er auch keinen Schutz bezahlet hätte. Er hattealso auch keine Ehe und keine ächte Kinder,die auf seine Erbschaft einen Anspruch machenkonnten. Diese Art der Freiheit nennte man5 die Biester-F reiheit,2) zu der Zeit, wieder Landesboden noch keinen zum Unterthanenmachte, sondern das Band zwischen Obern undUntergebenen lediglich aus Huldigung und Hö-rigkeit beruhete; und wir nennen sie noch so,19 ohnerachtet sich die Umstände in diesem Stückesehr geändert, und mit Hülfe des Geldes alleauf dem Boden eines Landes gesessene Leutezur Heerbannssteuer gezogen haben.') So argaber auch diese Freiheit oder völlige Herrnlo-15 sigkeit war, so war jedoch die höchste Landcs-obrigkeic schuldig, ihnen alle Rechte der Mensch-heit dafür zu gewähren, daß sie den Sterbfallder Biestersreien genießt.') Man konnte alsoeinen Wildfang nicht erschlagen, ohne der Obrig-29 keit seine Mehrung zu bezahlen. Andre Freien,welche im Schutze standen, und nur die Ent-richtung ihrer jährlichen Urkunde versäumten,wurden bellmündi g , ^) das ist, ihr Schutz-herr beerbte sie, als Leute, die den Schutz ver-25 balwet oder verschleudert hätten. 0)
1) Diese Leute gehören in den ehemals sogenannten Amtshof, und den jetzigen Meierhof zu Wetter, im AmteGronenberg, welcher vormals »ein Kloster Heerse gehörctc. Die Grafen von RavenSbcrg waren Schutzvögte diesesKlosters, »no weil diese mehrere Freien in unserm Stifte hatte», so wurde» sie auch wohl zusammen RavenSbergischcFreien genannt. Die Wctlcrschcu machen aber doch eine eigne Klaffe aus. Außerdem findet man noch in unsermStifte, Amts Fürstcnau, Daclfrcicn und 8arolsfrcien, deren Ursprung mir nicht bekannt ist. Von letzter»heißt es in einem Berichte des Rcntmcisters Mchring an den Bischof «om 21. Oct. IM. „Die in der Vogtei„Merzen wohnende Earolsfreien muffe» zweimal im Jahre auf,» Hoflandc zur Fürstcnau mit ü Pflügen diene»„und eggen." Es sind wahrscheinlich Lingischc Freien, die ihren Schutz vom heilige» Carl haben.
2) Biester bedeutet setzt in vcr OSnabrnckischcn Sprache arg, und vcrbicstern ist so viel als verargen.Daher hat man auch auf den Seekühen verbiesterte Teiche, das ist, solche Dammteichc, die der Eigenthümerverlassen hat.
3> Man glaubte daher auch einmal, das alte Herkomme» verlassen zu könne», und die Eanzlei rescribirle:„Aus von euch eingesandten ras»,», und darüber gcstclletc Anfrage, antworte» wir erstlich, daß eben kein auf Erben„ und Kottc» gesessener Unterthan nothwendig in einer Hodc oder Schutz sehn müsse! sondcr» sind dieselben genug, immatriculirt, welche Schatz und Steuer geben, dergestalt auf Schatzrcgistcrn befindlich, und billig Landcsfürstl.„Schutz und Schirm genießen: so wird auch die von euch angezogene k. M. audergcstalt nicht, denn von ihre»„Kindern, als rechten natürlichen Erben, gccrbthcilct werden können. Ein anders ist, wenn ledige Leute, so irgend-„wo zur Heuer wohne» oder sitzen, versterbe», und keine Kinder verlassen, und anders beim Leben nicht disponiren,„da alSdcnn der tinoun nuco.mlirt, wornach ihr euch in diesem und sonst zu achten. Osnabr. den 1». März tVM."Fürstl. Osnabr. zur Eanzlei herangelassene Räthe. Philip von dem Busschc. Ein andres Rescript der Eanzleisagt: „Auf der Wittwen St. K. beschcbcncs Suchen und eure Anfrage bch uns, Wege» jetzt besagter K. Verlassen-„schaft, ohnverhaltlich wir euch antwortlich, daß derjenige, welcher in diesem Stifte verstirbt, und lebendige eheliche„Leibeserben hinterläßt, ob er gleich keiner Hode einverleibt, dennoch dergestalt nicht für also genannt bicstcrfrci zu„achten seh, daß dessen Verlasscnschaft dem tiso» verfalle, sondern den Kindern ein oder mehrere billig gebühre, und„von demselben geerbt werde." Allein so richtig der Schluß ist, daß diejenige», welche auf Schutzrcgistcrn stehen,für eingeschrieben in den Gödingsrollcn zu achte», so ist cS dennoch bi» hichi» in den mchrstcn Aemtern bei deralten Gewohnheit geblieben.
«> Dieses bringt die Sache selbst mit. Der König ist aller Fremden Schutzherr. Er erhält ihr Wchrgeld undihre Erbschaft dafür, daß er ihnen gemeine Sicherheit gewähret. Zur Zeit, wie der Boden noch keinen zum Unter-thanen machte, sondern alles darauf beruhete, daß einer not in blimlroila ant in plogiu sehn mußte, war es Wohl-that für eine» Fremden, daß er nicht als ein wilder Mann erschlagen werde» konnte, sondern als des Königsknechtgereichet wurde.
S> Der Bell,»und oder Balmund unterscheidet sich von dem Biestersreien dadurch, daß dieser als einWildfang der höchsten Landesobrigkeit, jener aber seinem Schutzherr», zu dessen Nachtheil er sich mit Entrichtungder jährliche» Schutzurkunde versäumet hatte, hcimficl. Im Lippische» könne» die Nachgelassenen jene Versäumnis!noch abwenden, wenn sie eine» Groschen auf dessen Sarg legen. So auch in Frankreich: „Wenn einer von diese»Fremden stürbe, und nicht geboten hätte, den, Lehcnshcrrc» vier Pfenninge zu geben, so würccn alle Hausgcräth-schaftcn dem Lchenshcrrn verfallen." S. >>„ trennn »nd meine patriotische Phantasien, Th. II,. 317. Verbal-wetc Häuser nennt man im Osnabrückische,, verlassene Häuser. ,
6) Zum Beschluß will ich noch einen Hodcbrief beifügen. „Ich Bcncdickt Kvrs, Thumdcchant der Kirchen zu„Osnabrück, bezeuge Kraft dieses vor mich „nd meine Nachfolger an der Thumdechanci, daß ich G. K. und ihre„ zween Söhne M. und H. im K. Mersen, als freien StandeSpersonen, dicsclbigc i» ihren rechtmäßige» Sachen z»