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Handbuch der deutschen Prosa von Gottsched bis auf die neueste Zeit : historisch geordnete Sammlung von Musterstücken aus den vorzüglichsten Prosaikern unter Berücksichtigung aller Gattungen der prosaischen Schreibart, nebst einem literarisch-ästhetischen Kommentar / von Dr. Heinrich Kurz
Entstehung
Seite
525-526
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Justus Möser.

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Z. 42. Bon, Leutegute und Leutegelde.

So wie die Wehren ein Wehrgeld hatten,eben so hatten auch die Leute ein Leu leg eld;')jenes war eine gemeine Mehrung, wofür der 5ganze Staat hastete, diese aber eine besondre,welche jeder Herr eines Gefolges seinen Leutenversicherte, und wofür die Verbundenen zusam-men hasteten; man schließet leicht, daß auchdiese ihrem Hauplherrn eine besondre Mehrung 10über die Gemeine bewilligten, und wenn ererschlagen ward, darnach ihre Genugthuung for-derten. Der Leutceid slütimunium) warauch nothwendig schärfer, als der gemeine Eid,weil jener eine besondre Verpflichtung, dieser 15aber die allgemeine zur LandeSverlheidigungzum Grunde hatte. In Ansehung des Wehr- ^gutes setzte es zwar, wie wir in der Folge sehenwerden, große Verwirrungen, wenn ein Wehrzugleich Leut?) wurde, und sich mit seinem 20Herrndienst von, gemeinen Heerbannsdienste ent-schuldigte; oder da dieser seltner aufgebotenwurde, einen andern, er mochte nun ein freieroder leibeigner Pächter sein, in die gemeineReihe steilere. In Ansehung des Wehrgules 25oder steuerbaren Grundes machte es aber dochkeinen sonderlichen Unterschied, was für einMann darauf saß, indem es nunmehro zwarLeutegut hieß, aber doch gegen den Heerbannseine vorige Verpflichtung behielt. Wie vollends 30die Geldsteuern aufkamen, und keiner mehr inPerson von dem Gute zu Kriegesdiensten auf-geboten wurde, verlor sich jener Unterschied fastganz, wozu der Dienst im Harnisch vieles bei-tragen mochte. Den» wenn für zwölf Wehr- 35gütcr nur ein Mann im Harnisch gefordertwurde; so konnte derjenige, welcher diese Lastfür die eilf übrigen übernahm, solche gleichsamals seine Leute zu Hause behalten; und die

Kirche, wenn sie zwölf Höfe einzog, und dafürihren Vogt, oder einen Geharnischten in daskaiserliche Gefolge stellete, erhielt leicht für siedie Freiheit von gemeinen Auszügen.

Z. 43 Von den Sunderleuten oderRittereignen.

Hörige oder leibeigne Leute bedurftenaber so wenig eines Schutzes, als sie Anfangsin einer Kriegesrolle stehen konnten. Sie wa-ren das Eigenthum ihres Herrn, und wenn die-ser in der Rolle stand oder Schutz hatte, sowar damit auch alles, was ihm gehörte, ver-theidigt oder geschützt; dieses folget von selbst.Man nannte sie Sunderleutc (Z. 39, 3.)oder abgesonderte Leute, weil sie ,netze wie an-dere in geschlossenen Gesellschaften oder Hodenstanden, sondern einzeln mir Leib und Gut ihremHerrn unterworfen waren. ^ Den Namen vonRittereignen haben sie vermutblich dahererhalten, weil einzelne Gutsherren so wenigHausgenossen, als jetzt L-oldaten, haltendurften, und die ersten Gutsherrn dieser ArtDicnstleute der Kirche, und fast alle Ritterwaren. Es gibt zwar auch hörige oder leib-eigne Hausgenossen; aber diese sind sicheraus der Zeit, da die Hörigkeit so sehr die Ueber-hand gewann, daß auch Edle und Wehren sichdieselbe gefallen ließen. Um die Sunderleutcund Ritcereigne bekümmerte sich der Staat langenicht, weil ihre Gutsherrn für sie entweder imHeerbann oder im Gefolge dienten, und dasWehrgut, was solche Leibeigne zum Bau un-terhatten , versteuerten. Seitdem aber die Guts-herrn nicht mehr ausziehen, und die beständigeMilitz ihre Stelle vertritt, sodann die hiezu undsonst zur gemeinen Vertheidigung erforderlicheSteuer von den Leibeignen ohne Mittels ent-richtet wird, hat sich natürlicher Weise dieses

„ verbieten und z» vertreten, unter meinen Schutz und Defension genommen habe. Dagegen sollen und wollen sie„mir und »leinen Nachfolgern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben l8 pf. Osnabr., bei Vcrlnst dieser»Höbe, und so lange ihnen, wie auch mir, dieses gelüstet und wohlgefällig, lind da sie in dieser Hode versterben„würden, sollten sie wegen ihres besten Kleides, wie gebräuchlich, sich bei mir oder meine Nachfolger der Gebühr„nach abfinde». Dessen zu Urkund re. den t8. Febr. 1ül3." Was hier von dem besten Kleide gesagt wird, fälltjetzt weg, indem ein Hodehcrr vor dem andern mit der Zeit bessere Bedingungen gegeben hat. Denn da jeder Freier,sobald er nicht von seinem unterhabenden Grunde an eine sichere Hode gebunden ist, die freie Wahl hat, wo erSchutz nehmen will, so ist es Politik, hierin nachzugeben.

1) I.omlm war zwar Anfangs auch eine gemeine Mehrung, wozu zwei Drittel dem Herrn und ein Drittel denVerwandten dcS getvdtctcn Genossen unter der Garantie des Staats gebührte. Wie aber der „Leutcverband gleichsamdem des Gefolges, der auch Stufen hatte," ebenfalls Stufe» erhielt, so konnte die Gcmcme nicht Wohl für das er-höhet- Wehrgcld haften, sondern dieses mußte eine „Particularverpslichtung der Genossen" werden.

2> -Es ist dieses gerade der ncmlichc Fall, wenn der Wirth auf dem Hofe zugleich Soldat ist. Ruft ihn dasDorf zur Wcgcbefscrung, so entschuldiget er sich damit, daß er beim Regimcnte seyn inüffe! hat er etwas verbrochen,was eine Leibcsstrase verdient, so darf ihn der Beamte nicht angreifen; werden Gläubiger verabladct, so heißt es„mit Vorbehalt dcS KriegerrechtS." Mit einem Wort: der Wirth, der zugleich Soldat ist, verrückt die ganze Amts-und Justizvcrfassung, und ist er gar, wie cS dergleichen Fälle hundert gibt, zugleich leibeigen, so collidircn Regi-ment, Amt und Gutsherr alle Augenblicke; daher kein Staat und kein Gutsherr meiner Meinung nach schuldig ist,einen Soldaten aus seinem Hofe zu dulden. Aber aus der andern Seite kann man auch sagen, daß der Staataus eben demselben Grunde nicht nöthig habe, Leibeigne auf den Höfen zuzulassen.

:!> Ritter, und Gutsherrn - Recht kömmt oft als gleichbedeutend vor.

t) So gut wie es ein Staat verbieten kann, daß einer seinen Acker nicht durch Mohren, die höchstens alsPauker mit zu Felde gehn, bauen lasse, eben so gut kann er auch verbiete», daß ein Leibeigner, sobald dieser nicktzu allen gemeine» Diensten mit den Freien gleich fertig und fähig gemacht wird, ein.n rcibcpflichtigen Hof bauensolle. In den Zeiten, worin die Last der Vertheidigung einzig und allein den wahren tzigentbümern oderGutSbcrrn oblag, war der Leibeigene eine todte Hand, jetzt ist er eine lebendige Hand; und diese außer-ordentliche Vcränhcrnng, welche man der Nothwendigkeit einer beständigen Milch und Steuer zu danken hat, nichtaber die Menschenliebe oder das (khristenthnm haben die alten Rechte von selbst und unbemerkt umgcschaffen. Der