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Christoph Martin Wieland.
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sie sich tüchtig gewaschen hatte, sah sie in ihremFesttagsstaat, mit ihren langen pechschwarzenHaarzöpfen und mit einem Blumenstrauß vor-dem Busen, so ziemlich dem wilden Thra-cischen Mädchen Anakreons ähnlich. Dasich nun bey näherer Erkundigung fand, daßder Erzpriester Agathyrsus auch ein Liebhabervom Zilherspielen und von kleinen Lie-dern war, deren die junge Gorgo eine großeMenge nicht übel zu singen wußte: so machtensich Anthrar und Krobyle große Hoffnung, durchdas Talent und die Figur ihrer Tochter amkürzesten zu ihrem Zwecke zu kommen.
Anthrar wandte sich also an den Kammer-diener des Erzpriesters, und Krobyle unterrich-tete inzwischen das Mädchen, wie sie sich zubetragen hätte, um wo möglich die Tänzerinauszustechen, und von der kleinen Gartenthürausschließlich Meister zu bleiben.
Die Sache ging nach Wunsch. Der Kam-merdiener, der durch die Neigung seines Hcr^nzum Neuen und Mannigfaltigen nichtselten ins Gedränge kam, ergriff diese gute Ge-legenheit mit beiden Händen; und die jungeGorgo spielte ihre Rolle für eine Anfängerinmeisterlich. Agathyrsus fand eine gewisse Mi-schung von Unschuld und Muthwillen und eineArt wilder Grazie bey ihr, die ihn reizte, weilsie ihm neu war. Kurz, sie hatte kaum zwey-oder dreymahl in seinem Kabinette gesungen,so erfuhr Anthrar schon von sichrer Hand, Aga-thyrsus habe seine gerechte Sache verschiedenenRichtern empfohlen, und sich mir einigem Nach-druck verlauten lassen: wie er nicht gesonnensey, auch den allergeringsten Schutzverwandtendes Jasotempels den Schikanen des SykofantenFysignatus und der Parteylichkeit des Zunft-meisters Pfriem Preis zu geben.
Viertes Kapitel.
Gerichtliche Verhandlung. Rclazion des Beysitzer«Miltia«. Urthcl, und wa« daraus erfolgt.
Inzwischen war der Gerichtstag herbey ge-kommen, an dem dieser seltsame Handel durchUrthel und Recht entschieden werden sollte. DieSykofanten hatten in Sachen geschloffen, unddie Akten waren einem Referenten, NamensMilrias, übergeben worden, gegen dessen Un-parteylichkeit die Mißgönner des Zahnarztes ver-schicdnes einzuwenden hatten. Denn es warnicht zu läugnen, daß er mit dem SykofantenFysignatus sehr vertraut umging; und überdießwurde ganz laut davon gesprochen, daß dieDame Struthion '), die für eine von den hüb-schen Weibern in ihrer Klasse galt, ihm diegerechte Sache ihres Mannes zu verschiedenenMahlen in eigner Person empfohlen habe. Alleinda diese Einwendungen auf keinem rechtsbestän-digen Grunde beruhten, und der Turnusnun einmal an diesem Miltias war, so bliebes bey der Ordnung.
Miltias trug die Geschichte des Streites sounbefangen, und beides, sowohl Zweifels- als
Entscheidungsgründe, so ausführlich vor, daßdie Zuhörer lange nicht merkten, wo er eigent-lich hinaus wolle. Er läugnete nicht, daß beideParteyen vieles für und wider sich hätten.5 Auf der einen Seite scheine nichts klärer, sagteer, als daß derjenige, der den Esel, als das.Principale, gemiethet, auch das Accefforium,des Esels Schatten, stillschweigend mit einbe-dungen habe; oder, (falls man auch keinen sol-lt) chcn stillschweigenden Vertrag zugeben wollte)daß der Schalten seinem Körper von selbstfolge, und also demjenigen, der die Nutznießungdes Esels an sich gebracht, auch der beliebigeGebrauch seines Schattens ohne weitere. Be-15 schwcrde zustehe; um so mehr, als dem Eselselbst dadurch an seinem Seyn und Wesen nichtdas mindeste benommen werde. Hingegen scheineauf der andern Seite nicht weniger einleuch-tend: Daß, wiewohl der Schatten weder als2<) ein wesentlicher noch außerwcsentlicher Theil desEsels anzusehen sey, folglich von dem Abmic-ther des letzter« keineswegs vermuthet werdenkönne, daß er jenen zugleich mit diesem still-schweigend habe miethen wollen, gleichwohl,25 da besagter Schäften schlechterdings nicht fürsich selbst ohne besagten Esel bestehen könne,und ein Esclsschatten im Grunde nichtsandres als ein Schaltenesel sey, der Eigen-thümer des leibhaften Esels mit gutem3t) Fug auch als Eigenthümer des von jenem aus-gehenden Schattenesels betrachtet, folglichkeineswegs angehalten werden könne, letzter»unentgeldlich an den Abmiether des erstern zuüberlassen. Ueberdieß, und wenn man auch zu-35 geben wollte, daß der Schatten ein Acceffo-rium des mehr eröfterten Esels sey, so könnedoch dem Abmiether dadurch noch kein Recht andenselben zuwachsen, indem er durch den Mielh-kontrakt nicht jeden Gebrauch desselben, son-4l> der« nur denjenigen, ohne welchen die Absichtdes Kontrakts, nehmlich seine vorhabende Reise,unmöglich erzielt werden könne, an sich ge-bracht habe. Allein, da sich unter den Ge-setzen der Stadt Abdera keines finde, worin der45 vorliegende Fall klar und deutlich enthalten sey,und das Urtheil also lediglich aus der Naturder Sache gezogen werden müsse: so komme eshauptsächlich auf einen Punkt an, der von denbeiderseitigen Sykofanten aus der Acht gelassen,5st oder wenigstens nur obenhin berührt worden,nehmlich auf die Frage: Ob dasjenige, wasman Schatten nenne, unter die gemei-nen Dinge, an welche jedermann gleichesRecht Hai, oder unter die eigen rhümlichen,55 zu welchen einzelne Personen ein ausschließendesRecht haben oder erwerben können, zu zählensey? Da nun, in Ermangelung eines positi-ven Gesetzes, die Uebereinstimmung und allge-meine Gewohnheit des menschlichen Geschlechts,litt als ein wahres Orakel der Natur selbst, billigdie Kraft eines positiven Gesetzes habe; ver-möge dieser allgenieincn Gewohnheit aber dieSchatten der Dinge (auch derjenigen, die nichtnur einzelnen Personen, sondern ganzen Ge-
I, Wir wissen wohl, da» dieß nicht „ u. Ce.nnp,- gesprochen ist: aber die Dame Struthion ist wie KranDamo» in unsern Komödien: und was liege vcm Leser daran, wie die Aahnärztin mit ihrem eigenen Nahmen ge-heißen baden mag ^