Jmmanucl Kant.
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hierbei auch nichts, was dem Gewissen zur Lastgelegt werden könne. Denn, was er zu Folgeseines Amts, als Geschäftsträger der Kirche,lehrt, das stellt er als Etwas vor, in Anse-hung dessen er nicht freie Gewalt hat nach ei- 5genem Gutdünken zu lehren, sondern das er^nach Vorschrift und im Namen eines Andernvorzutragen angestellt ist. Er wird sagen: un-sere Kirche lehrc dieses oder jenes; das sind dieBeweisgründe, deren sie sich bedient. Er zieht 10alsdann allen praktischen Nutzen für seine Ge-meinde aus Satzungen, die er selbst nicht mitvoller Ueberzeugung unterschreiben würde, zuderen Vortrag er sich gleichwohl anheischig ma-chen kann, weil es doch nicht ganz unmöglich 13ist, daß darin Wahrheit verborgen läge, aufalle Fälle aber wenigstens doch nichts der innernReligion Widersprechendes darin angetroffenwird. Denn glaubte er das Letztere darin zufinden, so würde er sei» Amt mit Gewissen 20nicht verwalte» können; er müßte es niederlegen.
Der Gebrauch also, den ein angestellter Lehrervon seiner Vernunft vor seiner Gemeinde macht,ist blos ein Privatgebrauch; weil diese immernur eine häusliche, ob zwar noch so große Ber- 25jammlung ist; und in Ansehung dessen ist er,als Priester, nicht frei, und darf es auch nichtseyn, weil er einen fremden Auftrag ausrichtet.Dagegen als Gelehrter, der durch Schriftenzum eigentlichen Publicum, nämlich der Welt 30spricht, mithin der. Geistliche im öffentlichen Ge-brauche seiner Vernunft, genießt eine uneinge-schränkte Freiheit, sich seiner eigenen Vernunft,zu bedienen, und in seiner eigenen Person zusprechen. Denn daß die Vormünder des Volks 35hin geistlichen Dingen) selbst wieder unmündigseyn sollen, ist eine Ungereimtheit, die aufBereinigung der Ungereimtheiten hinausläuft.
Aber sollte nicht eine Gesellschaft von Geist-lichen, etwa eine Kirchenversammlung, oder eine 40ehrwürdige Claffis (wie sie sich unter den Hol-ländern selbst nennt), berechtigt seyn, sich eid-lich auf ein gewisses unveränderliches Symbolzu verpflichte», um so eine unaufhörliche Ober-vormundschaft über jedes ihrer Glieder, und 45vermittelst ihrer über das Volk zu führen, unddiese sogar zu verewigen? Ich sage: das istganz unmöglich. Ein solcher Contract, der aufimmer alle weitere Aufklärung vom Menschen-geschlechte abzuhalten geschloffen würde, ist 50schlechterdings null und nichtig; und sollte erauch durch die oberste Gewalt, durch Reichs-tage und die feierlichsten Friedensschlüsse, be-stätigt seyn. Ein Zeitalter kann sich nicht ver-bünden, und darauf verschwören, das Folgende 55in einen Zustand zu setzen, darin es ihm un-möglich werden muß, seine (vornämlich so sehrangelegentliche) Erkenntnisse zu erweitern, vonIrrthümern zu reinigen, und überhaupt in derAufklärung weiter zu schreiten. Das wäre ein stOVerbrechen wider die menschliche Natur, derenursprüngliche Bestimmung gerade in diesemFortschreiten besteht; und die Nachkommen sindalso vollkommen dazu berechtigt, jene Beschlüsse,als unbefugter und frevelhafter Weise genom- 65men, zu verwerfen. Der Probierstein allesdessen, was ssbcr ein Volk als Gesetz beschlossenwerden kann, liegt in der Frage: ob ein Volksich selbst wohl ein solches Gesetz auferlege»
könnte? Nun wäre dieses wohl, gleichsam inder Erwartung eines besseren, auf eine be-stimmte kurze Zeit möglich, um eine gewisseOrdnung einzuführen, indem man es zugleichjedem der Bürger, vornämlich dem Geistlichenfrei ließe, in der Qualität eines Gelehrten öffentlich, d. i. durch Schriften, über das Fehler-hafte der dermaligen Einrichtung seine Anmer-kungen zu machen, indessen die eingcfübrteOrdnung noch immer fortdauerte, bis die Ein-sicht in die Beschaffenheit dieser Sachen öffent-lich so weit gekommen, und bewährt worden,daß sie durch Vereinigung ihrer Stimmen (wenngleich nicht aller) einen Vorschlag vor den Thronbringen könnte, um diejenigen Gemeinden inSchutz zu nehmen, die sich etwa nach ihrenBegriffen der bessern Einsicht zu einer verän-derten Religionseinrichtung geeignet hätten, ohnedoch diejenigen zu hindern, die es beim Alkenwollten bewenden lassen Aber auf eine beharr-liche, von Niemandem öffentlich zu bezweifelndeReligionsverfaffung, auch nur binnen der Le-bensdauer eines Menschen, sich zu einigen, unddadurch einen Zeitraum in dem Fortgange derMenschheit zur Verbesserung gleichsam zu ver-nichten, und fruchtlos, dadurch aber wohl garder Nachkommenschaft nachtheilig zu machen,ist schlechterdings unerlaubt. Ein Mensch kannzwar für seine Person, und auch alsdann nurauf einige Zeit, in dem, was ihm zu wissenobliegt, die Aufklärung aufschieben; aber Ver-zicht zu thun, es sey für seine Person, mehraber noch für die Nachkommenschaft, heißt dieheiligen Rechte der Menschheit verletzen, undmit Füßen treten. Was aber nicht einmal einVolk über sich selbst beschließen darf, das darfnoch weniger ein Monarch über das Volk be-schließen: denn sein gesetzgebendes Ansehen be-ruht eben darauf, daß er den gestimmten Volks-willen in dem seinigen vereinigt. Wenn er nurdarauf sieht, daß alle wahre oder vermeinteVerbesserung mit der bürgerlichen Ordnung zu-sammen bestehe; so kann er seine Unterthanenübrigens nur selbst machen lassen, was sie umihres Seelenheils willen zu thun für nöthig fin-den; das geht ihn nichts an, wohl aber zuverhüten, daß Einer den Andern gewaltthätighindere, an der Bestimmung und Beförderungdesselben nach allem seinem Vermögen zu ar-beiten. Es thut selbst seiner Majestät Abbruch,wenn er sich hierein mischt, indem er dieSchriften, wodurch seine Unterthanen ihre Ein-sichten ins Reine zu bringen suchen, seiner Re-gierungsemsicht würdigt, sowohl wenn er diesesaus eigener höchster Einsicht thut, wo er sich demVorwürfe aussetzt: „Der Kaiser steht nicht über denSprachgelehrten", als auch noch weil mehr, wenner seine oberste Gewalt so weit erniedrigt, dengeistlichen De;potism einiger Tyrannen in seinemStaate gegen seine übrigen Unterthanen zu un-terstützen.
Wenn denn nun gefragt wird: leben wirjetzt in einem aufgeklärten Zeitalter? so ist dieAntwort: Nein, ghxx ,vohl einem Zeitalterder Aufklärung. Daß die Menschen, wie dieSachen jetzt stehen, im Ganzen genommen,schon im Stande wären, oder darin auch nurgesetzt werden könnten, in Religionsdingen sichihres eigenen Verstandes ohne Leitung eines