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1 (1834) Die Zeiten der dreizehn Orte / von Joseph Andres
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thum an sich, die Herzoge und Fürsien ihre Herzog« undFürstenthümer, die Belehnten wurden jetzt Herren undBesitzer ihrer Lehen. So wie sich aber diese von der kai-serlichen Gewalt, von ihrem Obcrlchnsherrn losrissen, soriß sich bald darauf ein Theil des Adels von den Herzo-gen, Fürsien rc., und dann wieder Gemeinden, Städteund Dörfer vom Adel los; die Föderation begann vonOben herab bis in die kleinsien Theile, und brachte nichtnur eine gänzliche Zerstückelung und Zersplitterung in daSReich, sondern einen gänzlichen Stillstand in die gesetz-liche Ordnung. Die Privatfchden wurden überall zuge-lassen, kaum war ein anderes Recht üblich, als das Rechtdes Stärker»; durch ganz Deutschland wurde geraubt,gekämpft und verheert, man schlug sich in allen Provin-zen, Kreisen und Gauen Deutschlands entweder um denalten Besitz oder um Eroberungen, entweder um Rechteoder Titel. Dieser Kampf erhielt jedoch bald einen be-stimmten, zu einer neuen Ordnung führenden Charakter.Er erzeugte den Kampf des dritten Standes mit dem Adel,die Städtebündnisse und Reunionen, welche von Italien,dem lombardischen Städtebund auSgiengen, der die Machtder Kaiser in Italien brach, dann die gleichen Vereini-gungen, die Hanse der norddeutschen Städte bewirkte,hierauf in Süddeutschland den schwäbischen Verein bilde-te, endlich in den hochdeutschen Landen den Bund derdrei Lande, Uri, Schwyz, Unterwalden. Der eidgeuössi-sche Bund ist mithin der letzte; er war keine neue Erschei-nung, sondern gieng, wie die übrigen, aus den Verhält-nissen der damaligen Zeit hervor. Wenn die Schweizernun nicht die Ersten waren, welche derlei Verbindungengeschlossen hatten, so waren deswegen nichts desto weni-ger die Ursachen und Beweggründe schon lange dazu vor-handen. Ehe die östreichischen Landvögte ins Land ka-men, waren sie vom Adel bereits schon hart gedrückt, alleKlagen bei den Neichsbeamten waren umsonst, ja sie nmch-

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