Band 
Erster Band.
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146
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146 Das volkstümliche Heerwesen.

darf. Die Consequenzen, die daraus entspringen, sind äußerst wichtig. Der Bürgerdarf hiernach vom Staate nur allein gegen den äußern Feind berufen werden. Willdie Staatsgewalt besondere politische Zwecke verfolgen, die zunächst nichts mit derExistenz der Nation gemein haben, will sie entweder erobern oder einem Angriffeim Innern abwehren, der gegen ihr eigenes Fortbestehen gerichtet ist, so wird siees von Rechtswegen dem Bürger nicht zur Pflicht machen können, die Waffen fürsie zu führen. Man zwinge also den Bürger nicht, an einem Kampfe Theil zunehmen, dessen Gegenstand ihn vielleicht gleichgültig lassen, der ihn aber auch in denempfindlichsten Zwiespalt von gebotener Pflicht und Überzeugung versetzen kann. EinKämpfer, der gegen seine eigene Überzeugung, ja gegen sein eigenes Interesse fechtenmuß, ist ein Sklave. In ihm ist der Mensch zur Maschine, zum willenlosen Werk-zeug des zufällig über ihn gestellten Menschen herabgewürdigt. Treten solche Fälleein, in welchen die Staatsgewalt in Rücksicht auf besondere politische Zwecke zu denWaffen greift, so wird ihr immer eine Fülle waffenfähiger Kräfte aus der waffen-geübten Volkswehr zu Gebote stehen, die sich für die Zeit des Kampfes freiwillig,entweder von Waffenlust oder von ihrer Gesinnung getrieben, an dem Kampfe bethä-tigen, wie es z. B. in dem letzten Kriege der Vereinigten Staaten mit Mexicogeschehen ist. Wol kann man dagegen nicht im Ernste einwenden wollen, daß auchder Volkswehrmann, wenn es die Sicherheit der Existenz der Nation gegen den äu-ßern Feind gilt, häufig seiner Überzeugung zuwider kämpfen müsse, ferner daß aussolchen Grundsätzen in Bezug auf den Bürgerkrieg Folgerungen hervorgehen, welchezur Willkür und zur allgemeinen Auflösung führen. Was den erstem Einwurfbetrifft, so erledigt sich derselbe, wenn man sich erinnert, daß in Sachen der Nationdie Wehrpflicht sich zu ein-r naturgemäßen, gegenseitigen, zu einer nicht äußern,abstracten, sondern zu einer innern, concreten Federung gestaltet. Wer sich von der ,Nation trennt, in dem Falle, wo es ihre Existenz gilt, der versündigt sich in derWeise, als wenn Jemand im Augenblicke der Gefahr Diejenigen verlassen wollte,welche ihm das Leben gegeben haben. Die Nation gibt mir Alles, was ich bin undbesitze, sie gibt mir mein zweites, mein volles Leben, und dafür bin ich ihr im Augen-blicke der Gefahr meinen Arm schuldig. Was aber den Einwand rücksichtlich desinnern Krieges betrifft, so kann man sicherlich die Antwort darauf geben: daß eineStaatsgewalt, die nicht in der Überzeugung der großen Mehrheit des Volkes ruht,auch nicht die Macht haben darf, das Volk zwangsweise zu ihrer Unterstützung an-zuhalten. Stützt sich aber eine Staatsgewalt auf die Überzeugung und den Gesammt-willen der Nation, so werden sich bei einem Aufrufe unbesiegbare Kräfte an ihreSeite stellen, die ihr dienen und ihren Sturz durch den Angriff einer bloßen Parteiunmöglich machen.*)

*) Es kann nicht auffallen, daß der Verfasser als Vertreter des „volksthümlichen" Wehr-wesens sich auch zugleich als Vertreter des Volksthums überhaupt erweist und den Staatsbe-griff dem Begriffe der Nation unterordnet. Die Nation, der natürliche Boden menschlicherEntwickelung, gilt ihm folgerecht als das mütterliche Element für jede lebendige Gestalt un-sers Daseins: also ist die Äation auch der erzeugende Boden für die Formen der menschlichenGemeinschaft oder für den Staat. Auf solchem Standpunkte erhebt sich die Federung, daßder Staat mit allen seinen Institutionen kein äußerlicher, von dem Einzelnen angebrachterMechanismus, sondern ein aus dem nationalen Organismus frei hervorgewachsenes Glied sei»müsse, dessen Begriff schon in dem allgemeinen Begriffe der Ration enthalten ist. Wer möchteleugnen, daß die „nationale Frage", die gegenwärtig die europäische Welt erschüttert, auf demtiefem Zuge beruht, den Staat auf den Begriff der Nation zurückzuführen. — Der Staat, wieer uns überliefert worden, trägt den Charakter des Einzelinteresses, der Dynasten- und Ca-binetspolitik, und verhalt sich zur Nationalität entweder feindselig oder doch gleichgültig. Fer-ner kann aber auch in dem ausgebildetsten Volksstaate die Staatsgewalt als ein einzelnes Glieddes Ganzen dem Sonderinteresse und der Partei verfallen, sodaß ihre Handlungen nicht derAusdruck des Nationalwillens sind. Aus diesen Gesichtspunkten nun verlangt der Verfasserals die erste Bedingung eines wahrhaft volksthümlichen Heerwesens, daß das Volk nur danndie Waffen zu ergreifen verpflichtet werde, wenn es sich um die Eristenz der Nation oder umdas wirklich allgemeine Interesse handelt; würde ein volksthümliches Heer für Sonderzwecke