Band 
Erster Band.
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232 Staatsdienst und Staatsdiener.

den, die jedem, auch dem am meisten demokratisch eingerichteten, Staatswesen desAlterthums anklebte. Sie liegt darin, daß im Staate des Alterthums eben nichtder Mensch als solcher, sondern nur der Bürger berechtigt war: daher neben einerMinderzahl von Freien überall eine Mehrzahl von mehr oder weniger Unfreien, dienur als Anhängsel eines Bürgers einiges Recht genossen. Dies der Aristokratismusder antiken Freiheit, deren wesentliche Folie die Sklaverei bildete. Weil ferner dieIdee des Staats an das natürliche Dasein eines beschlußfähigen Bürgervereins, einer ,Volksversammlung unmittelbar gebunden war, so konnte die antike Republik, welcher sdas Vertretungsprincip fast ganz fremd blieb, immer nur einen räumlich sehr beschränk-ten Umfang haben. Die Erweiterung des Staats über diese natürlichen Grenzenführte immer zum militairischen Despotismus (Alexander, Julius Cäsar). Dasunmittelbare Ergossensein der Staatsidee in die Gesammtheit der Bürger ließ aberauch den Begriff des Staatsamts nicht zu seinem vollen Gehalte kommen. Da derStaat kein Dasein außer oder neben den Bürgern hatte, daher auch für seine Lebens- jäußerungen keine eigenthümliche Functionen nothwendig, noch möglich waren, so ^war die Thätigkeit des Staatsbeamten von der Thätigkeit des einfachen Bürgers „nicht !specifisch unterschieden; sie war nur eine concentrirte, quantitativ gesteigerte Auße- ^rung des Staatsbürgerthums überhaupt. Eben damit fehlte aber die Möglichkeit,den Begriff des Staatsamts als einen auf seinem eigenen Schwerpunkte ruhendenaufzufassen und gemäß den aus der Idee des Staats sich ergebenden wesentlichenLebensäußcrungcn desselben organisch zu gliedern.

Alles dies sind Mangel, welche heutzutage nicht ertragen werden könnten. DerStaat ist uns nicht mehr das Alles in Allem. Mensch und Bürger fallen uns nichtmehr in Eins zusammen. Beherrschte im Alterthum der Staat die ganze Sphäreder Sittlichkeit, sodaß Religion, Moral, Kunst und Wissenschaft sein Principat an- ^erkannten und ihre Bestimmtheit von ihm empfingen, so ist jetzt hiervon das Gegen- !theil der Fall. Wir erkennen verschiedene sittliche Sphären außer dem Staate an,Sphären, die wir von den Eingriffen des Staats möglichst frei zu halten eifrigstbedacht sind. Der Begriff des Menschen als solchen ist die Grundlage der moder-nen Ethik, und das staatliche Leben ist uns nur eine der Sphären, in welcher dieserBegriff zur Verwirklichung kommen soll. Eben daraus folgt, daß der Begriff desStaats nicht mehr unmittelbar mit dem natürlichen Dasein einer bestimmten Bürger- !Versammlung verwachsen sein kann. Seine Idee hat sich abgelöst und schwebt frei ^über dem stofflichen Elemente. Indem aber der Staat für uns nur noch eine bestimmte !Sphäre des sittlichen Lebens neben andern ist, so folgt, daß er sich auch als solchebesondere Form darstellen, insbesondere auch eigenthümliche Functionare für seineLebensäußerungen haben muß, die in ein eigenthümliches, von dem der übrigen Bür-ger verschiedenes Verhältniß zu ihm treten. Weil wir ihn als Idee aufgefaßt haben, jso verlangen wir ferner von ihm, daß er auch dieser seiner Natur gemäß sich zu ^einem System gestalte, daß die verschiedenen wesentlichen Lebensäußerungen in ihrerEigenthümlichkeit hervortreten und das Verschiedene auch verschiedenen, dazu eigensgeschickt gemachten Organen vertraut sei; Wir verlangen für den Begriff des Staats-amts eine organische Gliederung, wie sie dem Alterthum weder möglich noch Bedürs- >niß war.

Was aber das moderne Staatswesen am entschiedensten in Gegensatz gegen dasantike stellt, ist eben dies, daß bei uns der Staat als besondere sittliche Sphäre inVerhältniß zu andern sittlichen Sphären (Moral, Religion, Kunst, Wissenschaft)tritt. Obgleich wir ihm die ausschließliche Herrschaft über diese Gebiete nicht mehrzugestehen, so müssen wir doch anerkennen, daß er relativ auch über sie zu bestimmenhabe. Wir werden z. B. keine Staatsreligion, keinen christlichen Staat, kein poli-zeilich normirtes Dogma ertragen; aber wir werden sehr dafür sein, daß ein Kirchen-rccht festgestellt sei, und zwar — je fester, desto besser. Je gewisser wir den Staatauf die Sphäre des Rechts eingrenzen, um so gewisser müssen wir auch zugeben, >

daß alle andern sittlichen Mächte, soweit sie auf dieses Gebiet treten, Bestimmun-