Band 
Erster Band.
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Staatsdienst und Staatsdiener.

rechtlichen Verhältnissen im Vordergrund, welche zum Untergang reif waren undgleichwol den breitesten Platz einnahmen, und an diesen arbeitete sich die Wissenschaftauf die unfruchtbarste Weise ab. Privatfürstenrecht war höher angesehen als Landes-staatsrecht; denn Landeshoheit erschien immer noch als ein fürstliches Privatrecht.So begreift man, wie Moser (1765) die deutschen Hochschulen anklagen konnte: „daßan den meisten derselben die Professoren der Politik und des Staatsrechts sich mitweit mehren: Grunde Lehrer des Eigennutzes und blinden Gehorsams nennen könn-ten, da ihnen das Große und Erhabene der Liebe des Vaterlandes ein versiegeltesBuch sei, daß sie mithin auch ihren Untergebenen keine andere, als knechtische, eigen-nützige, gleichgültige und niederträchtige Gesinnungen einflößen, daß sie jene hoheWissenschaft als ein Handwerk zu ihrem Lebensunterhalte treiben."

Was nun aber die Universitäten nicht lehrten, das mußte in den Geschäftsstubengelernt werden. Und dieser waren gar mancherlei, vom wohlriechenden fürstlichenCabinete bis hinab in die schmuzigen Schreiberlocale. In allen aber wuchs eine,von keiner Theorie geregelte Praxis in übermüthiger Naturkraft auf. Wo aber einesolche wildgewachsene Praxis das Ruder in den Händen hat, da gibt sie nicht bloswohlthätige, der Erfahrung entnommene Regeln für einzelne Geschäftskreise, sondernsie beherrscht mit ihrer Systemlosigkeit den ganzen Umfang des öffentlichen Wesens.Sie gewinnt dadurch ein Princip, das freilich in Wahrheit nur in der Principlosig-keit und in der Feindschaft gegen alle Principien besteht. Freilich nöthigt sie hierzuder Selbsterhaltungstrieb, weil ihr nichts so gefährlich ist als die Kritik des Gedan-kens. Eben deshalb ist es aber ihr vornehmstes Geschäft, diese möglichst von sichabzuhalten, und dies wird ihr da ungemein erleichtert, wo sie das gesammte öf-fentliche Wesen zu ihrer Domains zu machen gewußt hat. In noch stärkerm Gradejedoch muß ihr dies gelingen, wenn, wie es in den deutschen Territorialstaaten vorAufhebung des Reichs der Fall war, das gesammte Staatswesen selbst keine orga-nische Einheit, sondern ein zusammengewürfeltes Aggregat verschiedener Lebens- undGeschäftskreise ist. Wollte der wissenschaftlich Gebildete dem Drucke einer solchenMacht entgehen, so hatte er dafür keine andre Möglichkeit, als sich demselben erstvollständig zu unterwerfen, um ihm selbst die Kunstgriffe abzulernen, mittels derener sich über ihn erheben konnte.

Was man von dem Beaniten federte und an ihm lobte, war nicht etwa derGeist, der das einzelne Amt als ein Glied im Organismus des Ganzen erkennt, derdieses Ganzen ergreift und aus ihm heraus die einzelne Aufgabe löst. Die öffent-lichen Functionen erschienen als ein Aggregat von Geschäften, deren vereinigtes Rä-derwerk die Staatsmaschine bildete. Seine ganze Aufgabe wies den Beamten an einBesonderes und dessen zweckmäßige Verrichtung, sie gab ihm nur den Trieb, seinenObern und in letzter Instanz dem Fürsten zu gefallen. Die Form der Heimlichkeitund Schriftlichkeit drang von den Gerichten aus in die gesammte öffentliche Thätig-keit ein. Wo das volksthümliche Element nicht völlig verdrängt war, da stand esals Ruine da, die nichts mehr bedeutete. Im Verkehr mit den oligarchischen Aus-schüssen, zu welchen die Feudalstände zusammengeschrumpft waren, konnten die fürst-lichen Diener am allerwenigsten eine Ahnung von einem aus dem Körper der Nationquellenden Lebensathem schöpfen. Im Ganzen waren es zweierlei Hauptformen vonGeschäftsgeist, worein sich sämmtliche öffentliche Functionare theilten. Die fürstlichenDiener waren vorzugsweise Verwaltungstechniker, dagegen die Beamten der Stände,der Ritterschaft, der städtischen und andern Corporativnen vorzugsweise Privatrechts-verfechter. Schon deswegen aber, weil der Fürst dem Lande, oder vielmehr denmehrsältigen besondern Kreisen desselben gegenüber selbst als Partei gedacht wurde,mußte auch die herrschaftliche Dienerschaft sich in tausenderlei Beziehungen gleichfallsauf den privatrechtlichen Advocatengeist angewiesen sehen. Und eben dieser war es,der am meisten den Durchbruch des wahren Staats-, und damit zugleich auch deSwahren Amtsbegriffs erschwerte. Hatte jener Geist sich doch nach und nach in dieAuffassung des Dienstverhältnisses selbst eingeschlichen, welches die allmälig sicher und