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Staatsdienst und Staatsdiener.
fest gewordene Beamtenschaft nicht mehr als ein von Willkür und Gnade abhängi-ges, sondern als ein privatrechtliches Verhältniß auffaßte und geltend machte, wasdann aber freilich die Tendenz nur noch verstärkte, die Interessen des Fürsten alseines Privatberechtigten zu vertheidigen.
Die Idee des modernen Staats und die neuern Doctrinen des Staatsdienstverhältnisses.
Die Idee des Staats ist nun aber in unserm Jahrhundert auch in Deutsch-land unaufhaltsam hervorgebrochen, und selbst beklagenswerthe Ereignisse, wie dieErrichtung des Rheinbundes, haben dieses Durchbrechen befördert. Freilich mußtenaber die durch den Zusammensturz des Reichs nun auch rechtlich souverain geworde-nen Staaten erst noch zu wahren Staaten gemacht werden, ein Proceß, der bekannt-lich weder allgemein, noch gleichmäßig, noch irgendwo mit voller Aufrichtigkeit vorsich ging. Immer aber war es als ein Vortheil zu betrachten, daß die alten, aufder relativen Natur der Landeshoheit und ihrem theilweise privatrechtlichen Charakter,andererseits auf der Scheidung der Gesellschaft in ganz verschieden berechtigte Ständeund der Theilung der Staatsgewalt zwischen verschiedenen Inhabern beruhenden, Ver-fassungen fast überall aufgehoben wurden. (Das Bestreben, das Abgelebte durch dasPatent vom 3. Febr. 1847 in Preußen zu erneuern, hat sich selbst gerichtet.) Gro-ßentheils in der Praxis, allgemein aber im öffentlichen Bewußtsein drang das Prin-cip des modernen Staats durch, welches vor allem fodert, daß der Begriff derStaatsgewalt aller privatrechtlichen Trübung entnommen, der Staat als eine alleBürger gleichmäßig umfassende Einheit constituirt und der richtig verstandene Grund-satz der Freiheit und Gleichheit zum Fundamente genommen werde. Freilich gelanges einer volksvcrrätherischen Politik, 33 Jahre lang die Consequenzen des nach denFreiheitskriegen zugegebenen Princips dem Volke vorzuenthalten und den theilweiseerfolgten Fortschritt wieder auf eine heillose Weise zu verfälschen.
Mit dem Durchbruch der wahren Staatsidee im öffentlichen Bewußtsein hingnun aber auch eine neue Auffassung des Staatsbeamtenverhältniffes zusammen. Aller-dings liegen die Anfänge dieser neuen Betrachtungsweise und der ihr entsprechendenEinrichtungen weiter zurück. Allein sie erscheinen im vorigen Jahrhundert eben nurerst als Keime. So ist es allerdings schon länger her, daß der Domanialbesitz unddie Familiengüter der fürstlichen Häuser sich dem Charakter des Staatsvermögens zunähern, daß die in der Landeshoheit liegenden vogteilichen Rechte den Typus vonöffentlichen Rechten und Pflichten anzunehmen begannen. Unmerklich wurde damitauch die Bedeutung des öffentlichen Dienstes umgestaltet. Immer mehr machte sichnämlich bei der fürstlichen Dienerschaft das Bewußtsein geltend, daß sie die ihr über-tragenen Functionen nicht mehr blos als Ausflüsse eines Privatbesitzes und Rechtseiner Privatgewalt, sondern als öffentliche Rechte und Pflichten ausübe; und hier-mit hing es zusammen, daß auch die Ansicht von der Begründung ihrer Stellungund Besoldung auf der bloßen Willkür des Fürsten zunächst wenigstens der schongedachten privatrechtlichen Ansicht Platz machte, gegen welche erst im laufenden Jahr-hundert die staatsrechtliche sich durchzusetzen anfing. Wie übrigens die Verwirkli-chung der Staatsidee überhaupt ein hartnäckiges Gegenstreben erfuhr, das sie nichtzum Gedeihen kommen ließ, so vermochte sich auch der wahre Begriff des Staats-dienstes keineswegs allgemein und gleichmäßig, weder in der Theorie noch in derPraxis durchzusetzen. Im Gegentheil hat die heillose allgemeine Staatspolitik, fürdie man die Beamten solidarisch verantwortlich machte, gerade dahin geführt, daßjetzt vielleicht die Mehrzahl sich der falschen Ansicht über das Wesen des Staats-dienstes zuwenden und im besten Glauben eine der wichtigsten Angelegenheiten viel-leicht für lange Zeit verpfuschen wird.
Alle verschiedenen Meinungen über den Staatsdienst können nämlich auf zweiHauptansichten zurückgeführt werden, auf die Ansicht, daß der Staatsdienst ein pri-vatrechtliches Vertragsverhältniß, und die andere, daß er ein rein öffentlichrechtlichesVerhältniß sei. Die erste dieser Ansichten war freilich ein bedeutender Fortschritt