Staatsdienst und Staatsdiener. 239
gegenüber der frühern, welche das Verhältniß des Staatsdieners ganz auf Willkürund Gnade beruhen ließ. Allein sie selbst konnte sogleich der Schwierigkeit nichtentgehen, daß ihre Anhänger sich durchaus nicht darüber zu vereinigen wußten, wasfür ein Vertrag es sei, auf dem das Verhältniß des Staatsdieners zum Staateberuhen solle. Myler von Ehrenbuch, der gewissermaßen den Übergang von der älternzur privatrechtlichen Ansicht macht (1678), fand darin ein nach Belieben widerrufli-ches Precarium, Andere, wie Steuber, sahen den Vertrag als Dienstmiethvertragan. Wieder Andere wandten die Analogie des Mandats an, während abermals Andereeinen sogenannten unbekannten Contract zu Hülfe nahmen. Man kam allmälig zurAufstellung eines eigenen Dienstvertrags, wobei man einen Hauptvertrag (Ertheilungund Annahme des Amts betreffend), und einen die Besoldung betreffenden Neben-vertrag unterschied. Auch diese Theorie nahm jedoch wieder verschiedene Schattirun-gen an, indem die Einen, wie von der Becke und Leist, das Verhältniß rein, dagegenAndere, wie Scuffert, es wenigstens nur bedingt privatrechtlich auffaßten. DieseTheorie behielt denn auch bis in die neueste Zeit ihre Anhänger, unter denen nurKlüber, Meisterlin, Mohl, das „Staatslexikon" genannt werden mögen.
Dagegen trat nun zuerst mit voller Entschiedenheit Gönner aus (1808), indemer die Jnconsequenzen und Widersprüche der privatrechtlichen Theorie nachwies unddie Rechte des Staats geltend machte. Dabei war ihm wol weniger als Fehler an-zurechnen, daß er den von ihm sogenannten nationalökonomischen Gesichtspunkt zusehr erweiterte, den Begriff des Staatsdienstes in der technischen Bedeutung desWortes zu weit ausdehnte und auf die Meinung, daß die Leistung der Staatsdiensteeine allgemeine Unterthanenpflicht sei, zu viel Gewicht legte. Dagegen konnten nachdem der Ansicht zu Grunde gelegten Begriff vom Wesen des Staats selbst allerdingsbegründete Bedenken erhoben werden. Zwar hatte Gönner auf die Nothwendigkeitder Unterscheidung verschiedener Seiten des Verhältnisses gedrungen; allein seine An-hänger kamen unschwer dahin, das Recht des Staats in der fraglichen Sphäre alsein absolutes hinzustellen und darüber das Recht der bcdiensteten Person ganz in denHintergrund zu schieben. Es war demnach natürlich, daß eben dieser Punkt, an demdie älteste Willkürtheorie wieder hereinzubrechen schien, entschiedenen Widerspruch fandund der staatsrechtlichen Ansicht viele Gegner erweckte. Sah man doch auch da unddort diese Theorie in ihrer auf einem falschen Begriff vom Staate beruhenden Ein-seitigkeit in der Praxis auf eine Weise wirklich werden, welche die schlimmsten Be-sorgnisse einflößen mußte! Es war z. B. in Würtemberg im vorigen Jahrhundertweniger durch Gesetze als durch Observanz die Ansicht begründet worden, daß we-nigstens der höhere Staatsdiener ein Recht aus seine Stelle habe und vom Fürstennicht willkürlich entlassen werden könne, während ihm selbst der freie Rücktritt ausdem Dienste zugestanden wurde. Zwar wurden Ruhegehalte nur als Gnadensachebehandelt; aber die Anstellungen waren nicht der Willkür des Landesherr» überlassen,da vielmehr bei allen Kanzlei - und LandbedienrMgen Collcgialgutachten und Vor-schläge der Besetzung vorhergehen mußten. Zugleich galt es, mit wenigen Aus-nahmen, als Grundsatz, daß der öffentliche Dienst nicht zwangsweise zu versehensei. Allein während der Zeit der absoluten Monarchie (bis 1816) hielt man sichnicht mehr an diese, hauptsächlich der privatrechtlichen Theorie entnommenen Grund-sätze. Es fand Zwang zur Annahme von Diensten statt; von Vorschlägen zur Be-setzung war nicht mehr die Rede; der Beamte hatte sich die nachtheiligsten Verän-derungen seiner Amtsverhältnisse gefallen zu lassen. Die Entlassung der Beamtenwurde als in der Willkür des Fürsten liegend betrachtet. Nicht nur in Würtembergaber machte man von der neuen staatsrechtlichen Theorie, wie sie Gönner ausstellte,einen so schnöden Gebrauch. Vielmehr fand in allen Rheinbundsstaaten nach dem Bei-spiele des Napoleonischen Regiments dasselbe Verfahren Eingang.
So schreiend nun diese Mißbrauche auch waren, so wenig läßt es sich doch recht-fertigen, wenn das „Staatslexikon" im Gegensatz dazu den frühern Zustand fast alseine goldene Zeit preist. Ganz abgesehen davon, daß hier, wie auch sonst, das Lob