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Staatsdienst und Staatsdiener.
der Zustande in der Fcudalzeit an sich verkehrt ist, und für die neuern Bestrebun-gen, die von einer völlig entgegengesetzten Nechtsansthauung ausgehen müssen, nurschädlich werden kann, so kann auch die Darstellung der Entwickelung in den letztenJahrhunderten nicht für richtig gelten, wenn als die Regel der Praxis die privat-rechtliche Ansicht aufgestellt und nur beigefügt wird, daß freilich kein einziger juristi-scher Satz unbestritten bleibe. Im Gegentheil herrschte im Leben die Ansicht, wo-nach das Staatsdienerverhältniß auf Gnade beruhte, und nur allmälig und mühsam,und keineswegs mit allen ihren Konsequenzen drang dagegen die privatrcchtliche An-sicht durch. Dies zeigt sich eben in Dem, was das „Staatslexikon" von I. H. Böhmeranführt, sehr deutlich. Dieser angesehene Jurist verwarf das strenge Recht auf Sei-ten der Staatsdiener, und verwies sie auf die Billigkeit. Allerdings gab es auchschon zu Anfang des vorigen Jahrhunderts Nechtsgelehrte, welche behaupteten, daßder Beamte durch seine Anstellung ein nicht willkürlich zu entziehendes Recht aufdas Amt selbst erhalte. Allein die entgegengesetzte Ansicht war die stärker vertretene,und gerade die Begründung des Verhältnisses als eines Precariums oder Mandatsschien sie sogar noch zu rechtfertigen. Böhmer's Ansicht, der zwischen einfacher undschimpflicher Entlassung unterschied, sollte eine Vermittelung zwischen den beiden ent-gegenstehenden Meinungen herbeiführen. Erst im Laufe des vorigen Jahrhunocrtsgelangte allmälig der Grundsatz, daß der Beamte ein gewisses Recht auf das Amthabe und daß eine Entlassung ohne gerechten Grund seine Ehrenrechte kränke, zuentschiedener Geltung in der Theorie und zu einer, freilich nicht ganz konsequentenAnerkennung von Seiten der höchsten Reichsgerichte. Nun erklärte man sich allmä-lig gegen die Clausel (all bsns plscitum), durch welche nicht selten die Landesherrndie Befugniß zur willkürlichen Entziehung des Amtes sich vorzubehalten suchten. Diemehr und mehr herrschend gewordene Ansicht sinket sich in einem Gutachten der preu-ßischen Gesetzgebungscommission vom Jahre 1787, desgleichen in der Wahlcapitulationvon 1792. Das Herkommen entschied sich für die Stetigkeit aller ordentlichen Ämtc.und für die lebenslängliche Übertragung derselben als Regel. Namentlich war manauch darin einig, daß bei etwaiger Unterdrückung eines Staatsamts die Ehren- undBesoldungsansprüche des Beamten unverkürzt erhalten werden müssen. Diese Ansicht,welche von den Vollendern der privatrechtlichen Theorie mit Entschiedenheit vertretenwurde, ist denn auch in dem Neichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803 an-erkannt. Sogar die Rheinbundsacte sprach den Grundsatz hinsichtlich der öffentlichenDiener in den mediatisirken Herrschaften aus. So gewiß nun in dieser Entwickelungein Fortschritt lag, so war dieser doch ein einseitiger, und wenn nicht die Auffassungdes ganzen Verhältnisses eine schiefe bleiben sollte, so war es durchaus nothwendig,dem Rechte der bediensteten Person gegenüber auch das Recht des Staats als dieandere wesentliche Seite des Verhältnisses zur Anerkennung zu bringen. Dies ist diebleibende Berechtigung der von Gönner aus die Bahn gebrachten Ansicht, und esist eine gänzlich falsche Logik, wemr man den richtigen Kern derselben um der theo-retischen und praktischen Misbräuche willen, die damit in der Nheinbundszeit getrie-ben wurden, verwerfen zu müssen meint.
Indessen ist doch namentlich die Ansicht des „Staatslexikon" gar nicht so sehr weitvon der modificirten Lffentlichrechtlichen Ansicht entfernt, wie sie namentlich von Heff-ter, Dahlmann, Zachariä neuerdings dargestellt wurde. Andere Gegner allerdingsmüssen geradezu als solche angesehen werden, so namantlich Meisterlin, der das Staats-dienerverhältniß in zwei verschiedene Rechtsgeschäfte, nämlich erstens in den Besol-dungsvertrag und zweitens in den die Beauftragung mit Dienstleistungen enthaltendenMandatscontract zerlegt, und beide Rechtsgeschäfte nach dem römischen Privatrechtebeurtheilt wissen will. Andere Vertheidiger der Vertragstheorie, wie Mohl, machenwenigstens, von richtigem Takte geleitet, gerade in den praktischen Hauptpunkten solcheEinräumungen, daß man sie nur theoretisch als Gegner zu betrachten hat. Mohlgibt zu, daß die Unaufkündbarkeit des Staatsdienstes von Seiten des Staats, sowiedas Recht des Einzelnen, ihn niederzulegen, und der Ruhegehalt sich vom Begriffe