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Staatsdienst und Staatsdiener.
des Vertrags nicht ableiten lassen, daß dieser vielmehr das Gegentheil als Consequenzergebe, und daß die Anerkennung jener Punkte nur eine Federung der Staatsklug-heit sei. Hiernach hat aber sicherlich Wirth in seiner „Ethik"*) Recht, wenn er dage-gen einwendet, eine Klugheit, die mit allen wesentlichen Bestimmungen einer Sache inso völligem Widersprüche siehe, sei keine Klugheit, und es erwecke ohne Zweisel denVerdacht, den Begriff selbst nicht richtig gebildet zu haben, wenn nicht eine einzigeseiner als nothwendig anerkannten Bestimmungen von ihm abgeleitet werden könne,vielmehr nur die entgegengesetzten aus ihm folgen. Die Ansicht von Eichhorn, wiesie in seinem, statt handschriftlicher Mittheilung gedruckten „Grundrisse zu Vorlesun-gen über das Skaatsrecht der deutschen Bundesstaaten" angedeutet ist, scheint keinevöllig klare Anschauung des Verhältnisses zu verbürgen. Sie lautet kürzlich so:„Das Verhältniß hat eine staatsrechtliche und eine privatrechtliche Seite. In Be-ziehung auf erstere beruht die Gewalt des Dieners ohne Zweifel auf einem Mandat;in Beziehung auf die letztere ist das Verhältniß, obwol es ebenfalls auf einem Ver-trage beruht, in der That zu keiner Zeit bei allen Arten von Ämtern auf gleicheWeise bestimmt gewesen." Die Ansicht dieses Koryphäen ist aber immerhin merk-würdig, wenngleich sie, so wie sie lautet, unvereinbare Bestimmungen in Eins zuzwängen scheint. Sie schließt sich der Ansicht des vorigen Jahrhunderts an, indemsie das Verhältniß seinem ganzen Inhalte nach für ein Vertragsverhältniß erklärt.
Dessenungeachtet führt Eichhorn zugleich den Neigen der Neuern an, welche, wienamentlich Heffter und Zachariä, darauf dringen, daß eine rein staatsrechtliche, undeine möglicherweise damit concurrirende privatrechtliche Seite des Verhältnisses unter-schieden werden müssen, die aber übrigens das ganze Verhältniß nicht auf Vertrag,sondern auf einen Willensact des Inhabers der Staatsgewalt (eine sogenannte Isx.spsoialis, ein Privilegium) begründen. Rein staatsrechtlich ist nach dieser Lehre dasVerhältniß insofern, als die Ausübung der Dienstsunctionen des Beamten dadurchrechtlich begründet wird, indem diese Functionen ihrer innersten Natur nach, weil sieblos Bestandtheile der ganzen Staatsthätigkeit sind, nicht Privatrecht des Beam-ten werden können. Von einem Rechte des Beamten kann daher hier nur insoferndie Rede sein, als demselben eine Pflicht der Staatsangehörigen, ihn in seinem amt-lichen Wirkungskreise anzuerkennen, gegenübergestellt wird. Im Verhältnisse zum Staataber hat hiernach der Beamte, was seine Dienstsunctionen betrifft, nur Pflichten.Privatrechtlich dagegen ist, der gedachten Lehre zufolge, alles Dasjenige in dem Ver-hältnisse des Staatsdieners, was wirklich den Charakter eines seiner Person zustän-digen Rechtsanspruchs hat, oder als Bestandtheil der besondern Richtssphäre desIndividuums betrachtet werden muß. Dahin wird denn aber gerechnet: einmal derAnspruch auf Ersatz des durch das Amt erlittenen Schadens und das Recht auf diezugesicherte,, Besoldung; zweitens die besondere Standesehre des Beamten, welchedurch die Übertragung des Amtes für ihn begründet wird und theils den Anspruchauf den ihm beigelegten Titel und Rang, theils seine Würdigkeit zur Verwaltungdes Amtes (mit der Würde und dem Ansehen des Amtes selbst nicht zu verwech-seln) umfaßt.
Eben dieser Theorie tritt nun Welcker im „Staatslexikon" neuerdings entgegen.Nur faßt er sie gleich von vorn herein nicht richtig aus, indem er sagt, sie stützesich blos daraus, daß die Regierung das Recht habe, die Bürger zur Übernahmeder Staatsdienste zu zwingen. Äußerungen von Dahlmann konnten allerdings dazuverführen. Allein, richtig verstanden, ist das behauptete Zwangsrccht des Staatsnur die Consequenz eines tiefern Princips, die nicht selbst zum Princip ausgeschraubtwerden darf, und es muß bei Gönner, Heffter und Andern allerdings als Fehlergelten, daß sie dies gethan und dadurch den Kern ihrer Ansicht in ein falsches Licht
*) Dgl. hier und an andern Orten Wirth,Heitbronn 1841—42).
Die Gegenwart. I.
„System der spcculativen Ethik" (2 Bde.,
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