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Erster Band.
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242 » Staatsdienst und Staatsdiener.

gestellt haben. Nicht nur aber haben diese Männer selbst den Satz durch verschie-dene Bestimmungen eingeschränkt, sondern es haben auch Andere (wie nament-lich Zachariä) von dem Satze geradezu abgesehen, indem sie sich auf das Prin-cip berufen, daß in der Regel Niemand zur Übernahme besonderer Opfer für denStaat verbunden sei, daher hier, wie auch sonst, das sogenannte snr eminens desStaats auf das Vorhandensein eines auf andere Weise nicht zu beseitigenden Noth-standes beschränkt werden müsse, und nie auf die Übernahme eines Staatsdienstesals Lebensberuf bezogen werden dürfe. Mag also auch die Beweisführung Wel-cker's gegen Diejenigen, welche sich wirklich oder nur anscheinend auf das behaup-tete Zwangsrecht des Staats stützen, immerhin gelungen, mag es namentlich ganzrichtig sein, daß die monarchischen deutschen Regierungen zur Übernahme der Staats-dienstverhältnifse, wie sie bei uns stattfinden, entschieden gar nicht zwingen wollenund einzelne beliebig ausgewählte Bürger gar nicht zwingen dürfen, so ist doch, vomKriegsdienste noch ganz abgesehen, damit noch nichts gegen den Kern der angegrif-fenen Ansicht entschieden. Denn es ist ganz wohl denkbar, daß der Staat aus einemtiefern Grunde allerdings ein solches Zwangsrecht im Allgemeinen herleiten kann,daß er es aber zu seinem eigenen Besten in Beziehung auf diejenigen Civilstaats-dienste, die zum Lebensberuse gemacht werden müssen, nicht zur Ausübung bringt,ja geradezu darauf verzichtet, wie dies in den monarchischen deutschen Staaten aller-dings ein auf allgemeine Überzeugung gegründeter, indirect auch in den Verfassungs-urkunden bestätigter Nechlsgrundsatz ist. Daraus folgt aber nicht, daß der Staatdas fragliche Recht gar nicht habe, daß er es namentlich nicht in Beziehung aufandere Dienstenctionen, wie z. B. den Kriegsdienst, daß er es überhaupt auch selbst drnicht zur Ausübung bringen dürfe, wo jener vernünftige Grund zum Verzichte weg-fällt. Denn fast in allen republikanischen Verfassungen, so auch in den Freien Städ-ten Deutschlands, wenigstens in Bezug auf gewisse wichtige Amter, kommt ja derGrundsatz vor, daß in Ermangelung gesetzlich festgestellter Entschuldigungsgründe dasübertragene Amt unweigerlich übernommen werden muß. Aber auch da, wo nunder Staat zugegebenermaßen ein solches Zwangsrecht nicht ausübt, oder, wenn manwill, aus sehr vernünftigen Gründen gar nicht ausüben darf, folgt hieraus doch nochkeineswegs, daß nun damit das Verhältniß zum Vertragsverhältniffe werde. Das ebenist der Grundirrthum der allgemeinen Nechtsansicht, auf deren Boden die Beweis-führung im „Staatslexikon" steht, daß überall der Vertragsbegriff eintrete, wo keinabsolut gebietendes Gesetz zum Handeln verpflichte. Es ist die Folge der ganzen Con-struction des Rechtsbegriffs auf den Einzelwillen, die, abgesehen von ihrer Unrich-tigkeit, auch den Nachtheil hat, das Gebiet der Rechtsphilosophie sehr arm an Be-griffen zu machen, weil sie dazu nöthigt, die verschiedensten Dinge und Formen ohneRücksicht auf ihre Eigenthümlichkeit wohl oder übel unter einen Hut zu bringen.

Indessen macht Wclcker, von seinem gesunden Takte geleitet, dessenungeachtetsolche Einräumungen, daß dadurch die Kluft zwischen beiden entgegenstehendenAnsichten großentheils ausgefüllt wird. Er stellt den Satz voran, daß allerdings dieAmter und die Bestimmungen der Amtsrechte und Amtspflichten von der Regierungnicht nach Privatwillkür und zu Privatzwccken, sondern als öffentliche Rechtsverhält-nisse für das öffentliche Wohl zu begründen seien, und daß der Beamte sie auch alssolche ausüben müsse. Dann sagt er auch: Das schließe aber so wenig, als in Bezie-hung auf die Ehe und den Staat, den Vertrag, als Rechtsform der Begründungund Bestimmung von Rechten und Pflichten des Verhältnisses, ganz aus. Damitwirst er, so wenig er es Wort haben will, die alte Vertragstheorie dem Wesen nachweg. Denn ein Verhältniß als einen Vertrag erklären, heißt: es ganz in die Ver-fügung der Privatwillkür stellen, die ihm jeden beliebigen Inhalt geben kann. WennWelcher jedoch behauptet, es können auch über unveräußerliche Rechte und Pflichten,über sittliche und öffentliche Verhältnisse Verträge geschlossen werden, wenn er vor-aussetzt, daß solchenfalls sich der Mensch durch sittliche Pflichten bestimmen lassenmüsse, und weiter sagt, daß dieser positive sittliche Inhalt durch die gegenseitige Ver-