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Staatsdienst und Staatsdiener.
tragseinwilligung nur die juristische, die objective und concrete Erkennbarkeit und nä-here Bestimmtheit erhalte, so gibt er eben damit den wahren Begriff des Vertragsvöllig Preis. Zwar meint er, es werden dabei durch die Vertragscinwilligung auchneue und eigenthümliche Rechte begründet, so weit nur dadurch nicht bereits juristischerkennbare und bestimmte, concrete pcrsonenrechtliche, absolut unveränderliche Pflichtenverletzt werden, und, wo die Gesetze solchenfalls Ausnahmen von den gewöhnlichenVertragsregeln sür nothwendig halten, da sei dieses kein Widerspruch gegen die ver-tragsmäßige Rechtsform der Begründung und die vertragsmäßige nähere Bestimmungdieser Verhältnisse. Allein gerade dies ist vollkommen falsch. Wenn solche Verhält-nisse, wie das eheliche, auf welches sich ja Welcher namentlich beruft, allerdings dieForm der freien Eingehung als wesentliche Seite an sich haben, so werden sie darumdoch keineswegs zu Vertragsverhältnissen. Denn mit dem Vertrag haben sie ebennur diesen Punkt und was daraus folgt (insbesondere die Bestimmungen über Irr-thum, Zwang, Betrug, ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung u. s. w.)gemein. Ihren wesentlichen Inhalt aber, der aller beliebigen Festsetzung entnommenbleibt, erhalten sie ganz wo anders her. Diesen bestimmt der anderswo begründetesittliche Gedanke des Verhältnisses selbst. Es handelt sich nicht etwa, und wie Wel-cher sagt, von der Voraussetzung, daß der Mensch bei allen seinen Handlungen, alsoauch bei seinen Verträgen durch sittliche Pflichten bestimmt werden solle. Das hießeder Rechtslehre die^Sachc erstaunlich leicht machen; sie brauchte eben nur die Rechts-form des Vertrags als Universalrcchtsform hinzustellen und in Beziehung auf allenroncreten Inhalt der zu schließenden Verträge auf die Moral zu verweisen. Begreif-licherweise käme sie aber damit nicht nur um alle Bestimmtheit und wäre das dürf-tigste Problem des menschlichen Geistes, während sie in Wahrheit eines der reich-sten, und in unserer Zeit das höchste ist; sondern, was gerade Welcher gewiß amwenigsten will, sie käme auch in das bedenklichste Verhältniß zur Moral, und stündein Gefahr, ihre leere» Formen, wie heute durch den reinsten und würdigsten, somorgen durch den unreinsten und unwürdigsten moralischen Inhalt ausgefüllt zusehen. Es war ein Irrthum der Hegel'schen Rechtslehre, die Sittlichkeit ganz imStaate ausgehen zu lassen. Was wir aber bedürfen, ist gerade eine möglichst genaueScheidung der subjektiven Sittlichkeit (Moral) von der objectiven (dem Recht), keines-wegs aber ein solches Mischmasch von beiden, daß die Moral den Inhalt, und dasRecht die bloße Form hergeben soll. Bei der Ehe, wie bei allen ähnlichen Verhält-nissen, genügt es keineswegs, zu verlangen, daß die Personen, welche sie eingehenwollen, moralische Gesinnungen und Absichten mitbringen und in die leere Vertrags-form hineintragen. Vielmehr muß der sittliche Gehalt des objectiven Verhältnissesselbst festgestellt und in seinen einzelnen Bestimmungen (Monogamie, Unauflöslich-keit rc.) entwickelt werden, wodurch dann von selbst klar wird, daß die freie Ein-gehung des Verhältnisses zwar eine sehr wesentliche Seite desselben, aber doch ebennur eine Seite, und keineswegs die typische ist. Dies nicht anerkennen und die Ehefür einen Vertrag erklären, heißt die Sache auf den Kopf stellen und nebenbei wegender Clauseln, die man dami machen muß, gerade den Begriff des Vertrags selbstaller seiner wesentlichen Bestimmtheit berauben.
Wie sehr dies Welcher selbst fühlt, das zeigt seine eigene weitere Ausführung.Er bezeichnet das Rechtsverhältniß, das zwischen dem Staat und dem Staatsbeamteneingegangen wird, als ein gemischtes. „Es erscheint", sagt er, „zum Theil alsöffentlich rechtlich, insofern das Amt und dessen Besetzung, sowie die Rechte undPflichten in Beziehung auf die Amtsausübung zunächst für das öffentliche Wohlbestimmt sind; es erscheint aber zugleich auch als Privatrechtlich, insofern keine Rechts-pflicht die juristische Freiheit der Auswahl der Regierung zwischen den Dienstcandi-daten und der Wahl zwischen diesem oder einem andern Lebensberufe, zwischen An-nahme oder Nichtannahme gerade der Bedingungen des bestimmten Dienstes aus-schloß, und insofern so der Dienst mit seinen bestimmten Bedingungen von Seiten
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