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Staatsdienst und Staatsdiener.
verloren hat. Indem es sich aber für seine Einheit und Freiheit erhoben, so hates sich auch für die Idee des wahren Staats erhoben, der nichts Anderes ist, alsdie durch den Volksgeist bestimmte, systematische Ordnung sämmtlicher objectiv sittli-cher Verhältnisse des Volks und seiner Mitglieder. In diesem Sinne ist mithin derStaat nichts der Freiheit Feindliches, sondern vielmehr die einzige Bedingung, umdie allgemeine Freiheit zu verwirklichen.
Der Dienst des Staats in diesem Sinn ist nun nicht mehr ein bloßes Aggre-gat von Geschäften, sondern ein in sich harmonischer Organismus von Thätigkeiten,dessen concreter Geist, als eines lebendigen Ganzen, Jeden erfüllen soll, der in den-selben als Glied eintritt. Wird durch die Gesetzgebung der allgemeine Wille, d. h.das Bewußtsein derjenigen Normen ausgesprochen, nach welchen dem Geiste des Volksgemäß alle besondern gesellschaftlichen Verhältnisse sich regeln sollen, so ist es dieAufgabe der Staatsverwaltung, eben jenen allgemeinen Willen in das Detail dieserVerhältnisse einzuführen. Die individuellen Organe dieser Thätigkeit aber sind dieBeamten, und es ergibt sich daraus ein dem Begriff des modernen Staats entspre-chender Begriff des Staatsamts. Wie der Staat selbst nach heutiger Einsicht nichtmehr als ein Gemachtes, Bedingtes und Beschränktes, sondern als die zweite, idealeNatur des Menschen erscheint, in der Jeder wurzelt und je nach seiner Stellungund Begabung sein nothwendiges Lebenselement findet, so kann nun auch das Ver-hältniß des Staats zu seinen Beamten nicht mehr als ein Vertrags-, sondern mußals ein substantielles Verhältniß aufgefaßt werden. Das Amt ist ein wesentlichesGlied in dem aus sich seienden und in sich kreisenden organischen Leben des Staats;und da der Staat nichts Anderes ist als die organisirte Gesellschaft, die Gesellschaftaber selbst wieder ein naturnothwendiges System harmonisch zusammenwirkenderStände darstellt, so fallen die Beamten, d. h. Diejenigen, welche aus dem Staats-dienst ihren Lebensberus machen, einem dieser Stände zu. Das Amt ist eine dervom Wesen des Gesellschaftslcbens gefoderten Berufsweisen, deren irgend einer dasIndividuum angehören muß, um gesellschaftliches Individuum zu sein. Darum kanndas Verhältniß des Staats zu den Mitgliedern des Standes, welcher den Staats-dienst zu seiner Lebensaufgabe macht, kein der Willkür und dem Belieben, wie sieim Begriff des Vertrags liegen, anheimgestelltes sein; es ist vielmehr ein sittlichesVerhältniß von eigenthümlichem Gehalt, das seine nothwendigen Bestimmungen insich selbst trägt.
Begriff und Eintheilung deß Staatsdienstes.
In dem Angeführten ist schon die nähere Begrenzung des Begriffs des Staats-dienstes enthalten, wie er der folgenden Darstellung zu Grunde liegt. Unter Staats-dienst im technischen Sinne versteht man jetzt allgemein nicht jeden Dienst überhaupt,der dem Staate geleistet wird, sondern nur einen solchen, der auf einem besondern,von der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den Beauftragten zur Ver-waltung bestimmter Staatsangelegenheiten anweist. Mit Recht schließt man daheraus: s) jeden Dienst, worin nur die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt;b) jeden Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine Bevollmächtigung oderBestätigung durch die Staatsgewalt erfoderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheitenzum Stoff, sondern nur Privatinteressen von Individuen oder Corporationen imStaate zu verwalten, oder die Interessen einer dem Staate blos mittelbar angehan-gen, in sich aber auf einem eigenen Princip ruhenden Anstalt zu vertreten hat (na-mentlich also Privat- und Hofdiencr des Fürsten, die Corporations- und Gemeinde-diener, die Diener der Kirche, und Alle, welche wie Ärzte, Advocatsn rc. nur dieihnen von Privaten oder vom Publicum anvertrauten Angelegenheiten besorgen);§ Dienst, der, wenn auch auf öffentliche Zwecke gerichtet, doch nicht vomAlhaber der Staatsgewalt übertragen wird (Mitglieder der Ständevcrsammlung).Wenn übrigens Welcker auch die Beamten des öffentlichen Unterrichts ausschließenwill, so ist dies offenbar unrichtig, da die Organisation des Unterrichts wesentlich