246 Staatsdienst und Staatsdiener.
Staatssache ist, und insbesondere hinsichtlich der Universitäten mit allem Eifer daraufgedrungen werden muß, daß sie der alten Stellung als Corporationen vollständigenthoben und zu Staatsanstalten gemacht werden.
Auch den so abgegrenzten Begriff des Staatsdienstes schränkt man aber aussneue ein, um den Begriff des eigentlichen Staatsamts dem Staatsdienste im weitemSinne gegenüberzustellen. Man bezeichnet nämlich als charakteristische Kennzeichen deseigentlichen Staatsamts: Ausübung von Hohciksrechten, Stetigkeit des Amts, undeigenes Entscheidungs - und Verfügungsrecht des Beamten. In diesem Sinn unter-scheidet man allerdings noch die vom Staate angestellten Lehrer der Künste und Wissen-schaften von den eigentlichen Staatsbeamten; jedoch ohne genügenden Grund, wenndie Federung gerechtfertigt ist, daß der Staat die Organisation des Unterrichts positivin seine Hand nehme, diese daher einen eigenen Derwaltungszweig unter einem beson-dern Ministerium bilde. Die Lehrer werden auch dann zwar immer eine andereStellung haben, als die Angestellten in den übrigen Verwaltungszweigen (Finanzen,Polizei, Rechtspflege); allein diese Verschiedenheit gründet sich auf den Stoff ihrer,nur das innere, nicht das äußere Wohl betreffenden Thätigkeit. Verwaltungsbeamtebleiben sie aber^gleichwol, was von den Kirchendienern nicht gesagt werden kann, daihr Dienst, wenngleich er Staatszwecke mit betrifft, doch sein Princip außerhalbdes Staats hat. Allerdings wird, wie Dahlmann sagt, die Wissenschaft gleich derReligion nicht um des Staats willen begehrt. Deshalb ist es auch mit Akademienund ähnlichen nur der Wissenschaft dienenden Anstalten ein Anderes; wo aber derBegriff der Schule eintritt, da steht man auf Staatsboden. Die unbefugte Ein-mischung, die der Staat schon hier und da in Lehr - und Lernfreiheit versucht hat,berechtigt nicht dazu, dem Staate zu nehmen was des Staats ist. Lassen wir nurden Staat selbst sich verjüngen und werfen wir alle unseligen Traditionen des Poli-zeistaats hinter uns, so wird die Universität in seinem Schooße sicher ruhen und seinherrlichster Lebensquell werden. Dagegen fallen freilich nicht unter den Begriff desStaatsamtes, sondern nur unter den des Staatsdienstes im weitesten Sinne allebloßen Commissionen für vorübergehende Zwecke; desgleichen jeder solche Dienst, welchernur in Vollziehung der Befehle und Instructionen der Vorgesetzten, oder in der Ent-wickelung einer blos mechanischen Thätigkeit besteht, endlich der Kriegsdienst, vondem jedoch bemerkt werden muß, daß es ein falsches System ist, ihn ganz vom übri-gen Staatsdienst auszusondern und nach ganz besondern Rechtsnormen zu behandeln.Hoffentlich wird mit der allmäligen Auflösung der stehenden Heere in die Volksbewaff-nung auch dieser Ausfluß eines in Furcht und Feindseligkeit gegen das Volk gegrün-deten, hinter den Bayonneten einer Landsknechtschaft Schutz suchenden Regierungs-systems vom deutschen Boden verschwinden. Das Nichtige findet sich schon im Preu-ßischen Landrecht ausgesprochen, desgleichen in der Kurhessischen und Sondershausen-schen Verfassungsurkunde. Die angegebene Erenzbestimmung ist indessen in denheutigen Gesetzen noch keineswegs richtig durchgeführt. So sind in Würtemberg,wo die Verfassungsurkunde im Wesentlichen anerkennenswerthe Bestimmungen überdie Staatsdienerverhältnisse enthält, die Militairbeamten ganz besondern Bestimmun-gen unterworfen; desgleichen sind die Verhältnisse der Kirchendiener nur sehr unvoll-kommen, auch die der Schuldiener nur theilweise geregelt. Anderswo hat man be-sonders darin eine Stütze für ein volksfeindliches Regierungssystem'gesucht, .daß manden Begriff des Staatsdienstes weit über seine Grenze, namentlich z. B. auf Advoca-ten, Arzte rc. ausdehnte, um ihnen betreffenden Falls den Urlaub zur Ständever-sammlung verweigern zu können.
Von den verschiedenen Eintheilungen des Staatsdienstes sind einige als „veraltetganz preiszugeben: so die Unterscheidung von käuflichen und nichtkäuflichen Ämtern,hoffentlich auch die von Erb - und Personalämtern. Dagegen wird die Classe dersogenannten mittelbaren Staatsämter, d. h. derer, zu welchen ein Individuum odereine Corporation vermöge persönlichen oder dinglichen Rechts beruft, mit der in Aus-sicht stehenden Aufhebung der Ausnahmestellung der mediatisirten und der apanagirten