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Staatsdienst und Staatsdiener.
welcher auS der Beschäftigung mit den öffentlichen Angelegenheiten seinen Lebens-beruf macht. Wer dies als Princip in Abrede stellen wollte, der würde nicht nurzeigen, daß er die neue Zeit nicht versteht, und von der jetzigen, stündlich wachsendenAufgabe des Staats kein« Ahnung hat, sondern er würde auch dem Volk selbst denschlimmsten Dienst erweisen.
Recht deß Staats auf den Dienst seiner Angehörigen; Recht des befähigten Individuums auf
Anstellung.
Hält man an dem Princip fest, daß es sich hier von einem substantiellen Ver-hältnisse handle, so muß man allerdings auf die Folgerung kommen, daß sowol derStaat ein Recht auf die Dienstleistungen seiner Angehörigen, als auch das befähigteSubject ein Recht auf die Anstellung im Dienst des Staats habe. Was nun zu-nächst jenes Recht des Staats betrifft, so ist schon oben angeführt, daß es vernünf-tigerweise nur dann und insoweit zur Ausübung kommen kann, als sich keine Be-werber vorfinden. Denn es ist für sich klar, daß gutwillige Dienste den gezwungenenvorzuziehen sind. Zugleich lehrt die Erfahrung, daß eigentliche Staatsämter immereher gesucht als aufgedrungen worden sind. Eben hinsichtlich der eigentlichen Staats-ämter würde es aber dem eigenen Interesse des Staats schnurstracks zuwiderlaufen,zu ihrer Übernahme zu nöthigen. Denn sie sind es ja eben, die nicht nur eine vonfrüher Jugend an beginnende sorgfältige und kostspielige Ausbildung, sondern auchdie volle Hingebung der gesummten Individualität an die übernommene öffentlicheThätigkeit zur Voraussetzung haben. Es versteht sich von selbst, daß dieser Federungnicht oder doch nur zufällig genügt wäre, wenn der Staat für seine Functioncn eineMatrosenpresse veranstalten müßte. Allein die Anerkennung dieses vernünftigen Ver-zichts schließt die Festhaltung des Princips keineswegs aus. Für eine sehr wichtigeForm des öffentlichen Dienstes, den Heerdienst, wurde dies schon bisher allerseitsanerkannt. Jetzt ist dies noch in weit höherm Grade geschehen, da die Idee derVolksbewaffnung endlich zur Verwirklichung kommen will, womit der Satz, daßNiemand dem Staate seinen Dienst entziehen dürfe, ganz nackt ausgesprochen ist-Dies wurde aber auch schon bisher überall da anerkannt, wo den Umständennach eine bedenkliche Collision der Beguemlichkeitsliebe und Erwerbsucht mit demEhrgeize, dem Staate zu dienen, zu besorgen stand. Denke man sich endlich einestürmische Zeit, welche die Übernahme von Staatsämtern zu einem so gefährlichenWagespiele machte, wie die Vorschiebung eines ausgesetzten Postens gegenüber einemhaßentbrannten Feinde. Welcher Wohldenkende würde nur einen Augenblick darüberim Zweifel sein, daß in solchem Falle der Staat das Recht habe, die Dienste einesnur irgend dazu Befähigten zu fodern? Dies leugnen, hieße die Idee des Patrio-tismus mit Füßen treten. Würde aber je eine Zeit eintreten, wo die Erfahrung,daß Staatsämter mehr gesucht als aufgedrungen werden, ihre Wahrheit verlöre, sohätte der Staat immer ein Mittel zu seinem Zwecke zu gelangen in der Hand, das,obwol nicht ohne Bedenklichkeit, doch durch Erfahrung erprobt und geeignet ist, diegehässige Vorstellung des Zwangs auszuschließen. Dieses Mittel ist in den, mehrfachvorfindlichen, besonders in Würtemberg seit Jahrhunderten in segensreicher Wirksam-keit bestandenen theologischen Pflanzschulen vorgezeichnet. Daß nämlich der in solchenSeminarien auf öffentliche Kosten Erzogene sich einer aufgetragenen Kirchen- oderSchulstelle unterziehen-mußte, wenn er es nicht vorzog, die Kosten seiner Erziehungzu ersetzen, war natürlich genug und hat langbewährter Erfahrung zufolge den soherangebildeten Klerus an freiselbständigem, ja wol keckem und trotzigem Auftretenim mindesten nicht gehindert. Besonders wichtig ist endlich das fragliche Recht desStaats auf den Dienst seiner Angehörigen wegen der daraus fließenden Pflicht,dafür zu sorgen, daß Diejenigen, welche ihm ihre Dienste anbieten wollen, mit ihrerAusbildung nicht an den Zufall gewiesen werden.
Dem Rechte des Staats entspricht aber auf der andern Seite das Recht desfähigen Subjects, ein Amt zu erlangen. Der Grund ist der schon angegebene, daß