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Staatsdienst und Staatsdiener.
die Beschäftigung mit den öffentlichen Angelegenheiten eine der wesentlichen Thätig-keitsarten ist, aus welchen sich naturnothwendig das Gesammtleben der Gesellschaftzusammensetzt. Der sociale Organismus verlangt Ackerbauer, Gewerbsleute, Kauf-leute, Gelehrte, Künstler u. s. w., und so verlangt er auch Beamte. Der Menschals sociales Individuum muß irgend einem dieser Stände angehören, die ihm daherauch alle offen stehen müssen. Die Wahl des Standes muß frei sein, weil derStand ein Element ist, worin die ganze Individualität nach ihrer naturbestimmtenEigenthümlichkeit sich verwirklicht, das daher auch nicht willkürlich mit ihr verknüpftoder von ihr getrennt werden kann. So wenig nun Jemand gehindert werden kann,Kaufmann, Ackerbauer u. s. w. zu werden, so wenig darf er gehindert werden, Beam-ter zu werden, d. h. sobald er seine Befähigung dazu nachweist, darf ihm der Staatdie Zulassung zum Amte nicht verweigern. Der Staat selbst ist keine Vertragsge-sellschaft, sondern die in lebendigen Institutionen systematisirte praktische Vernunftdes Volks selbst. „Darum", sagt Wirth, „wie Alle, ohne daß eine besondere Ein-willigung nöthig wäre, unbedingt den Staatsgesetzen gehorchen müssen, so haben auchAlle das unbedingte Recht an den Genuß derselben; wie nun Zeder schlechthin dasRecht an diesen allgemeinen Genuß jener Gesetze hat, weil diese mit dem allgemei-nen Wesen der Geisterwelt identisch sind, so hat Zeder schlechthin ein Recht an diebesondere Verwirklichung dieser Sittlichkeit des Staats, an das mit seiner besondernGriffigkeit vorzugsweise identische Amt, und, daß diese wesentliche, besondere Identitätstattfinde, hat er nur zu erweisen." In der That ist denn auch die Zulaßbarkeitzu den Staatsämtern für alle Individuen, die ihre Fähigkeit dazu nachweisen, einelängst vom allgemeinen Rechtsbewußtsein gestellte und meist auch gesetzlich anerkannteFederung. So enthält z. B. die Würtembergische Verfassungslirkunde, gleich vie-len andern, den Grundsatz, daß kein Staatsbürger wegen seiner Geburt von irgendeinem Staatsamt ausgeschlossen werden könne. Freilich war es aber nicht immerso, und man hat auch in dieser Beziehung keinen Grund, nach der „guten altenZeit" zu jammern. Namentlich enthielten ältere Gesetze mehrfach Beschränkungender Auswahl auf einen bestimmten Stand, z. B. auf den Adel, oder auf bestimmteConsessionsverwandte. Fremde vom Staatsdienst auszuschließen, haben mehre Ver-faffungsurkunden mit Recht verschmäht; nur findet sich nicht selten die billige Clan-sei, daß bei gleicher Tüchtigkeit die Inländer den Vorzug haben sollen.
Nothwendigkeit der Staatsprüfung; Auswahl der Staatsbeamten; Verfahren des konstitutio-nellen Princips und dessen Rechtfertigung; Anwartschaft; Präsentation; Anstellung auf Probe;ausschließliche Beschäftigung mit dem öffentlichen Dienste; Besoldung und Ruhegehalt.
Gibt man nun aber die Federung der allgemeinen Zulaßbarkeit zu, so darf manauch dem Staate das Recht nicht verweigern, sich seinerseits vor der Anstellung derFähigkeit des Bewerbers zu versichern. In der That hat sich auch überall in Deutsch-land, wo der Staatsdienst eine geregelte Organisation erhielt, der Staat dieses Rechtzugesprochen. Wenn nun gleichwol Manche den wirklichen Nutzen der herkömmlichenPrüfungen bezweifeln, so trifft wol der Tadel weniger die Sache selbst als die Artund Weise der Ausführung. Wer möchte z. B. den erstaunlichen Examenluxus billi-gen, wie er bis zur neuesten Zeit iw vielen deutschen Staaten getrieben wurde! Läßtman Ausländer zum Staatsdienst zu, so wird man freilich bei ihnen von der Be-dingung einer Prüfung als einer unumgänglichen absehen müssen. Aber nicht nurbei Ausländern, sondern auch bei Inländern kann der Fall sehr leicht vorkommen,daß Jemand auch ohne Prüfung seine Fähigkeit vollkommen erwiesen hat, z. B. einMitglied des Handelsstandes die Fähigkeit, die Finanzen des Staats zu verwalten.-Hs Hinsicht auf solche Möglichkeiten muß man sich, wie anderswo, vor PedanterieHuten, die freilich gerade durch die Vorschrift der unbedingten Nothwendigkeit derPrüfung in bestimmter Form gar sehr gesteigert wird und das geeignetste Mittelist, einen Kastengeist unter den Beamten und eine lächerliche Feindseligkeit derselbengegen jeden Eindringling, der nicht den hergebrachten Weg gegangen ist, zu nähren.