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Staatsdienst und Stäatsdiener.
Die Praxis des konstitutionellen Lebens hat allerdings auch in einigen deutschenStaaten daran gewöhnt, den Beamtenstand theilweise von den Banken der Stände-versammlungen aus rekrutirt zu sehen. Nur leider fand diese Ergänzung bis in dieNeueste Zeit, wenigstens in den meisten Fällen, keineswegs in einem Sinne statt,der den auf dem gewöhnlichen Wege angestellten Beamten hätte erfreulich sein, undein besonderes Zutrauen zu ihren neuen Amtsgenossen hätte einflößen können. Nurzu oft sah man hier Männer mit und ohne Talent die Schule der Herrschsucht,Eitelkeit oder Habgier durchmachen und ihren Ehrgeiz auf Kosten der wahren Ehrebefriedigen. Das Heil liegt auch hier nur in der aufrichtigen Befolgung des kon-stitutionellen Princips, d. h. in der Anstellung nur Solcher, welche das öffentlicheZutrauen auch ohne vorangegangene Staatsprüfung als fähig zum öffentlichen Dienstbezeichnet, nicht aber Solcher, welche blos darauf ausgehen, in der Partei der Re-gierung ihre Sporen zu verdienen und sich ihre guten Dienste in dieser Richtungbezahlen zu lassen.
Wie nun das Recht der Prüfung hinsichtlich der Fähigkeit dem Staat alsRegel zuzuerkennen ist, diese Regel aber nicht als unbedingte festgehalten werdendarf, sondern ihre Ergänzung nach den Fingerzeigen des öffentlichen Zutrauens vor-behalten werden muß, so muß auch die Auswahl unter den zum Staatsdienst geei-genschafteten Personen dem Staat und zwar in höchster Instanz dem Ermessen desStaatsoberhauptes als Regel überlassen werden. Denn es liegt im Begriffe desStaatsoberhauptes als der Centralgewalt und des das Ganze bewegenden und zu-sammenhaltenden Willens, daß es, abgesehen von seinen andern Befugnissen, jeden-falls das Recht haben muß, sich als das ideelle Centrum der vollziehenden Gewaltoder der Staatsverwaltung geltend zu machen, womit nicht nur das Recht der Er-nennung der Beamten, sondern auch das Recht der Beaufsichtigung und der Ent-lassung derselben gegeben ist. Allein es dürste wiederum sehr verkehrt sein, wenndieses Recht als ein schlechthin unbeschränktes hingestellt würde. Zunächst führtschon die oberflächlichste Betrachtung zu der Einsicht, daß das Staatsoberhaupt beider großem Mehrzahl der öffentlichen Dienste die Ernennung nicht für sich alleinvornehmen kann. Deshalb findet sich auch sehr häufig in den Gesetzen die Vorschrift,daß die Anstellungen in der Regel nur auf gutachtliche Vorschläge der vorgesetztenBehörden, namentlich der höhern Kollegien, welche die beste Gelegenheit haben, dieintellektuelle und sittliche Tüchtigkeit der in ihren Zweigen beschäftigten Personen ken-nen zu lernen, erfolgen solle, womit es ganz wohl vereinbar ist, daß nicht zugleichgewisse, namentlich die höchsten Staatsdienerstellen als solche ausgezeichnet werden,bei denen das Staatsoberhaupt die Anstellung für sich allein zu vollziehen hat. Wennnun aber jene Vorschläge allerdings nur gutachtliche sein dürfen, weil sonst bloßeVerwaltungsbehörden zu Regierungsbehörden gemacht, und in die widersinnige Lageder Selbstbeaufsichtigung und Selbstergänzung gesetzt würden, so ist es ein Anderesbei den höchsten Staatsbeamten und den unmittelbar in ihrer Umgebung arbeitendenRäthen und Direktoren. Auch diese müssen zwar vom Staatsoberhaupt ernanntwerden, da kein Wille in der Staatsverwaltung thätig werden darf, ohne von demChef der vollziehenden Gewalt oder von seinen Beauftragten gesetzt zu sein. Allein,wie das Staatsoberhaupt bei den Ämtern von geringerer Wichtigkeit nicht in völligerWillkür ernennen darf, sondern sich berathen lassen muß, so ist bei jenen höchstenÄmtern seine Willkür in noch größerm Maße beschränkt. Es darf dazu nur Die-jenigen berufen, welche das durch die Mehrheit des Volks ausgesprochene allgemeine-Vertrauen ihm bezeichnet.
Zwar ist noch neuerdings durch einen sonst sehr freisinnigen Nechtsphilosophen(Wirth) dieser Grundgedanke des konstitutionellen Systems verworfen worden. Es wirdin der gedachten Ausführung zunächst mit Recht das Eine Staatsoberhaupt aus derNothwendigkeit abgeleitet, daß der Staat sich als Ein Ganzes constitutire, daß es dahereine höchste Gewalt gebe, welche alle übrigen Gewalten in der Einheit erhalte und dieZerreißung des Ganzen durch sie verhindere. Ebenso richtig wird gesagt, daß die oberste