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Staatsdienst und Staatsdiener.
gemeinen Willen der Nation erfüllt und sich zu seinem Organ macht, darum einbloßer Jasager, der nur den Punkt auf das I setzt? Es heißt wahrlich gering vornAllgemeinen denken, wenn es als eine Schande für den Fürsten erachtet wird, sichihm zu unterwerfen, während der große Friedrich sich selbst den ersten Diener desStaats nannte. Ebenso unrichtig ist aber die Behauptung, daß das konstitutionelleSystem an die Stelle der Einheit im obersten Willen wieder die Vielheit und Dif-ferenz setze. Denn ein constitutionelles Ministerium ist nur als Ein Wille zu be-trachten; alle Mitglieder unterordnen sich dem Einen Programm, und Jeder trittaus, wenn er in der bestimmten Richtung nicht weiter gehen zu können glaubt. DasLeben des Staats ist ein Proceß, und Philosophen sollten es am natürlichsten fin-den, daß ein solcher Proceß naturgemäß Gegensätze fodert, die sich bekämpfen. Ebendazu nun, daß dieser Kampf geordnet vor sich gehe, dient das constitutionelle Sy-stem, „indem es jedesmal die Vertreter desjenigen Princips, welches im Volksgeistdas Übergewicht hat, an die Spitze der Geschäfte beruft. Gerade hierdurch wirddem obersten Willen die Einheit gesichert; es wird die Möglichkeit gegeben, die ge-summte Regierung auf Ein Princip zu gründen; das Staatsoberhaupt wird in denStand gesetzt, zu jeder Zeit denjenigen Grundgedanken, worin der Volksgeist lebtund webt, den höchsten Staatsacten zu Grunde zu legen. Nur die Willenseinheit,welche sich als Einheit mit dem Volksgeist bethätigt, ist an der Spitze des Gan-zen zu sodern und zu wünschen, und gerade das constitutionelle System bewahrtuns vor jener andern Willenseinheit, die nur in der zufälligen individuellen Be-gabung des Individuums liegt und sich in Wirklichkeit nur zu oft vielmehr alseine Kette genialer oder gedankenloser Einfälle und Launen darstellt, deren Kostendas Volk tragen muß. Endlich sollte man auch nicht vergessen, daß ein Staats-oberhaupt, das sich nicht zu der Unterordnung unter den allgemeinen Willen imSinne des constitutionellen Systems bequemt, dann auch die Folge tragen muß, daßes die Verantwortlichkeit für seine Handlungen auf sich selbst ladet, daß es die Ne-mesis gegen seine eigene Person hervorruft, für deren Unverletzlichkeit der Erfahrunggemäß selbst die Söldner und Miethlinge der absoluten Gewalt nicht gern mit Gutund Blut einstehen wollen.
In Bezug auf die Anstellung der Staatsdiener sind es noch mehre Punkte,die Beachtung verdienen. Früher war die Ertheilung von Anwartschaften aus öf-fentliche Ämter häufig; aber es liegt darin so viel Bedenkliches, daß mit Recht mehredeutsche Versassungsurkunden oder Staatsdienstgesetze sie geradezu untersagt haben.Ebenso ist zu hoffen, daß,, die Menge von Ernennungs- und Präsentationsrechtenbei Besetzung öffentlicher Ämter, welche physischen oder juristischen Personen zuste-hen, abgeschafft werde; es sind dies feudalistische Rechte, die dem modernen Staatenicht mehr anstehen. Etwas Anderes ist es mit den Gemeindeämtern, die durchWahl besetzt werden müssen, und bei denen man freilich fragen kann, inwieweitnoch eine Bestätigung von Seiten der Staatsgewalt hinzukommen müsse, sofern dieGemeindebeamtcn zugleich Staatsbeamte sind. Ferner ist des Gebrauchs der provi-sorischen Anstellungen Erwähnung zu thun, die mehrfach gesetzlich angeordnet sind.Man will dadurch bei der als Regel dienenden lebenslänglichen Dauer der Staats-dienste der Regierung das Mitte! geben, untaugliche Personen noch bei Zeiten vomStaatsdienst auszuscheiden. Der Grundsatz ist nicht verwerflich; allein Provisorienvon drei oder gar fünf Jahren, oder gar solche, die nach Umständen ins Unbestimmteverlängert werden können, gehen weit über den vernünftigen Zweck hinaus, und wer-den leicht zur Pflanzschule der Servilität, abgesehen davon, daß sie die Nöthigungherbeiführen, eine Menge wichtiger Staatsgeschäste durch Organe ausführen zu las-sen, die nur aus Probe da sind. Die Behauptung von Zachariä, daß richterlicheBeamte von der provisorischen Anstellung überall ausgenommen seien, ist leider nichtgegründet. Bei untern Staatsdienern mag man allerdings die Kündigungsclauselbrauchen. Bei Denen, die sich Dem höhern Staatsdienst widmen, setze man einProvisorium von einem Jahre fest, das dann aber nicht den Charakter einer Anfiel-