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Staatsdienst und Staatsdiener.
lung auf Probe, sondern den einer Einübung in die öffentlichen Geschäfte habenmag. Ist dies der Fall, und werden somit solchen Lehrlingen keine entscheidendeActe überlassen, so ist das Probejahr auch im Fach der Rechtspflege nicht nur un-bedenklich, sondern zugleich heilsam. Endlich ergibt sich aus der eigenthümlichensittlichen Natur des Staatsdienstverhältnisses die Foderung, daß die Beschäftigungmit dem öffentlichen Dienste eine ausschließliche sei. Das befähigte Individuum,wurde oben gesagt, habe ein Recht auf die Anstellung im Staatsdienst. Eben dieseBefähigung nun aber setzt die Hingabe der ganzen Individualität an diesen Berufvoraus, hiermit die Unmöglichkeit für das Individuum, noch nebenher durch eine an-dere ständige Productionsweise (Landbau, Gewerbe, Handel u. s. w.) seine Subsi-stenz zu sichern. Für den Staat folgt daraus die Pflicht, die Subsistenz des Be-amten durch die Reichung einer Besoldung, und für den Fall' der unverschuldetenDienstnntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts zu sichern, wodurch aberder Staat zugleich das Recht erwirbt, von dem Beamten eben jene ungetrübte Hin-gabe an seine Interessen, mithin das Absehen von allen andern Thätigkeitsweisen zuverlangen. Die Gewährung eines Ruhegehalts für den unverschuldet dienstuntüch-tigen Staatsdiener selbst, sowie die Versorgung seiner hinterlassenen Familie ausStaatsmitteln, ist hiernach nicht blos eine Foderung der Billigkeit und Klugheit, wieDahlmann und Andere behaupten, sondern eine Foderung des Rechts. Für dieBesoldung selbst wird dies allerseits anerkannt, weil gerade die Vertragstheorie dieGegenseitigkeit der Leistungen zum wesentlichen Inhalt des Verhältnisses macht.Dagegen werden meist die vorgedachten Rechte nicht als solche aufgeführt.
Die Theorien über die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Als Rechte der Staatsdiener findet man, z. B. bei Zachariä, hervorgehoben:l) solche, die sich auf die amtliche Stellung des Beamten im Staate und die Aus-übung der Amtsfunctionen beziehen, 2) eigene, dem Beamten für seine Person zu-stehende Ehren- und Vermögensansprüche, 3) Standesprivilegien. Die erstgenanntenRechte, welche wieder in Rechte an den Staat (aus die Mittel zum Zweck, Schutzdes amtlichen Ansehens, Vertretung der amtlichen Handlungen), und in Rechte ge-gen die Untergebenen (auf Gehorsam, Anerkennung des öffentlichen Glaubens derAmtshandlungen, Ehrerbietung) eingetheilt werden, sind indessen nicht sowol Rechtedes Beamten, als des Amts, dessen Träger er ist. Die Verkennung hiervon verlei-tet nicht selten die Gesetzgebung, insbesondere den Untergebenen gegenüber, die Beam-ten auch außerhalb ihrer amtlichen Thätigkeit mit einem lächerlichen Heiligenscheinezu umgeben, und das Verbrechen der Amtsehrenbeleidigung auf eine so bedenklicheWeise über seine natürlichen Grenzen auszudehnen, daß in Würtemberg das Justiz-ministerium sich veranlaßt sah, den Gerichten die möglichste Mäßigung in Beziehungaus Einleitung derartiger Untersuchungen anzuempfehlen. Was die zuletzt angeführ-ten Standesprivilegien betrifft (allein die Befreiung eines Theils der Besoldung vonArrest und Execution ausgenommen, weil diese im Interesse des Staats selbst liegt),so können dieselben füglich, als v.om Geiste der Neuzeit verurtheilt, preisgegebenwerden. Es bleiben demnach nur noch die Rechte auf Vergütung des im Amt ge-machten Aufwands und ohne Schuld erlittenen Schadens, dann auf den Genußeiner Besoldung übrig, welcher die juristische Natur eines Honorarium oder Sola-rium beigelegt wird. Allein eben hier zeigt sich die Halbheit dieser neuern, zwischenStaats- und Privatrecht herumschwankenden Theorie. Ist die Besoldung ein Ho-norar, ist der Anspruch darauf ein rein persönlicher, d. h. nicht nur nicht abtrctba-rer, sondern auch nicht vererblicher, so ist das ganze Verhältniß eben nur ein Man-dat. Dann ist es aber durchaus willkürlich, das Recht des Dieners auf das Amtselbst von dem auf die Besoldung zu trennen, und man kann dem Beamten zwardas Erstere, nicht aber das Letztere zugestehen. Freilich wird sich weiterhin ergebe»,daß und warum die Anwendung des Begriffs des Mandats auf das vorliegendeVerhältniß überall nichts taugt; allein in keinem Fall darf man ihn blos zur Hälfte