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Staatsdienst und Staatsdiener.
zur Anwendung bringen. Die Halbheit zeigt sich auch darin, daß gesagt wird, fürdie Möglichkeit, die Rechte- des Beamten als wohlerworbene zu betrachten, sei es imGanzen einerlei, ob man dem Staatsdienst einen Vertrag zu Grunde lege, oder obman ihn durch eine lex gpscmllm, durch ein Privilegium begründen lasse. ImGrunde wird damit nur zugegeben, man habe die alte Vertragstheorie, der nur einneuer Lappen ausgeflickt sei: denn in Wahrheit müssen doch verschiedene Principienauch verschiedene Konsequenzen in sich schließen. Will man nun diesem Fehler derHalbheit nicht verfallen, so muß man von allen Konsequenzen der Vertragstheorieabsehen. Dieselbe führt einfach daraus, daß unterschieden wird, ob das Amt aufbestimmte oder unbestimmte Zeit, auf beliebigen Widerruf, auf Kündigung oder aufLebenszeit übertragen wurde; in allen diesen Fällen ist dann das Recht auf das Amt,wie auf die Besoldung eben für die Zeit erworben, auf welche der Dienstvertrag lau-tet, und der Beamte muß beide Rechte, wenn sie durch einen Regierungsact gekränktsind, aus gleiche Weise gerichtlich verfolgen können. Wenn daher in Deutschland(wenigstens in den monarchischen Staaten) im Zweifel für die Lebenslänglichkeit ent-schieden werden muß, so ergibt sich die weitere Folgerung einfach. Freilich ist dasbestehende Recht in Deutschland selbst nicht aus Einem Princip zu erklären, undso tritt allerdings für die positive Rechtslehre hier, wie so oft, die Nothwendigkeitein, die Jnconsequenz durch allerlei mehr oder weniger scharfsinnige Verclausuli-rungen zu maskiren. Liegt aber das dringendste Bedürfniß vor, den in der Reformbegriffenen Deutschen Staat namentlich auch durch eine sachgemäße Ordnung deSStaatsdienstverhältnisses zu befestigen, so ist man gewissen gedankenlosen Phrasen-machern gegenüber jetzt mehr als je aufgefodert, der Vertragstheorie ganz und garden Krieg zu erklären und die sittliche Natur des Verhältnisses mit aller Entschie-denheit geltend zu machen.
Die Rechte des Staatsdieners nun stehen in enger Verbindung mit seinenPflichten, die daher hier m ihren wesentlichen Zügen anzugeben sind. Zachariä stelltderen drei zusammen: 1) die allgemeine Pflicht der treuen und sorgsamen Ausübungder Dienstfunetionen, wozu auch in einzelnen Fällen außerordentlicher Weise aufge-tragene Dienste kommen können, insofern sie nur nicht ganz verschiedenartiger Naturoder mit der Würde und Stellung des Beamten unverträglich sind; 2) die'Pflichtder Amtsverschwiegenheit; 3) erweiterte Pflicht der Treue und des Gehorsams gegenden Landesherrn oder die Regierung. In Bezug auf die beiden letztern Punktemuß man wol erklären, daß sie theils überflüssig, theils der Mißdeutung ausgesetztsind. Daß nämlich der Beamte verpflichtet ist, Thatsachen, die ihm in seinem amt-lichen Wirkungskreise bekannt geworden sind und deren Mittheilung an unbefugteDritte für den Staat oder Einzelne nachtheilig sein könnte, geheim zu halten, isteben nur eins von den vielen Momenten, die in der Hauptpflicht, in der allgemeinenDiensttreue, liegen. Was aber die erweiterte Treue gegen den Landesherr» betrifft,so könnte sich leicht das Misverständniß daran knüpfen, als wären die Beamten zumehr als blos verfassungsmäßigem Gehorsam verpflichtet, was freilich Zachariä mitRecht entschieden in Abrede stellt. Auch hier darf man wol bei dem einzelnenAmte nicht stehen bleiben. Auf „die Pflicht der sorgsamen Ausübung der Dienst-functionen, wobei der höchste Fleiß zu prästiren sei", führt auch die Vertragstheorie.Allein es ist mehr als ein auf einzelne, oder einen Inbegriff bestimmter Dienstlei-stungen gehender Vertrag, um das es sich hier handelt. Das Amt verlangt den gan-zen Mann; nicht blos dem einzelnen Amte, sondern dem ganzen Gemeinwesen mußdat Individuum seine ganze sittliche Energie widmen, und dessen allgemeine Zweckezu seinen besondern machen. Mit diesen Interessen des Allgemeinen muß die ge-summte Individualität verwachsen, ihnen von früher Jugend an zugebildet sein. DasLeben für den Staat muß mit einem Worte den Lebensberuf ausmachen. Darausfolgt nun aber, daß, wie wir bereits bemerkten, der Staat auch verpflichtet ist, denBeamten, soweit er nicht durch eigene Schuld den Anspruch darauf verliert, miteinem ausreichenden Nahrungsstande zu versorgen. Mit Recht haben verschiedene