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Staatsdienst und Staatsdiener.
Gesetzgebungen, von der Nothwendigkeit ausgehend, daß sich der Beamte seinem Be-rufe ganz und ausschließlich widme, ihm die Betreibung von bürgerlichen Gewerben,Lieferungsgeschaftcn u. s. w. untersagt. Wird nun aber von dem Beamten gefedert,daß er die ganze Summe seiner Thätigkeit in dem öffentlichen Dienste verwende, soist es nicht nur Sache der Klugheit für den Staat, den ihm geleisteten Dienst reich-lich, und je wichtiger der Dienst, um so reichlicher zu lohnen, sondern es ist Pflichtfür den Staat, dem Beamten einen Nahrungsstand zu sichern. Es scheint nichttreffend, wenn Dahlmann hiergegen einwendet, es sei ja in der Regel der Staat,der gesucht und mit Gesuchen um Verleihung eines Nahrungsstandes bestürmt werdetWill man auch der gekünstelten Gönner'schcn Unterscheidung von Standes- undDienstgehalt nicht das Wort reden, so hätte doch eben Dahlmann, der von demZwangsrechte des Staats auf die Dienste seiner Angehörigen als Princip ausgeht,jenen Einwand am wenigsten brauchen sollen. Aber auch abgesehen von diesemZwangsrecht, wäre es wol des Staats würdig, jenes Argument anzuwenden, solange er auch von den freiwillig zur Anstellung sich Meldenden jene volle und ein-getheilte Hingabe ihrer ganzen Energie an seine Zwecke verlangt und ihnen andereNahrungszweige abschneidet? Auch Dahlmann spricht doch aus, man dürfe nichtvergessen, was bei der Auflösung eines auf lebenslängliche Dauer angelegten, denganzen Mann vom Schulalter an in Anspruch nehmenden Verhältnisses die Erschüt-terung des Nahrungsstandes zahlreicher Familien bedeute; unverschuldete Entlassungmüsse daher von einer gesetzlich anzusprechenden Entschädigung begleitet sein; dabeikomme Alles zuletzt auf ein anständiges dauerndes Auskommen hinaus, wofür dieallgemeinen Grundsätze durch Combinirung des Diensteinkommens mit der Zahl derDienstjahre gesunden und den Kräften jedes Staats angepaßt werden müssen; ähn-liche Erwägungen treten bei den von Staatswegen dotirten Pensionskassen für Be-amtenwitwen und, wenn die Kräfte reichen, auch für die Kinder bis zu einem ge-wissen Alter ein. Mit der Sache selbst ist Dahlmann also vollkommen einverstanden,sie kann aber keinen andern vernünftigen Grund haben, als den angeführten. Esist derselbe, der auch auf die Foderung führt, daß der Staat für die Ausbildungseiner künftigen Beamten Sorge trage. Er ist dies nicht nur sich selbst schuldig,sofern der Zweck, für welchen er die Mittel herbeischafft, ihm selbst zu Gute kommt,sondern er ist es auch Denen schuldig, die seinen Dienst suchen. Das Aspiri-ren zum Staatsdienste fodert sehr kostspielige Vorübungen, weil es die ganze Zeitund Kraft des Individuums von seinem Schulalter an in Anspruch nimmt. Abernoch mehr: der Beamte soll nicht blos ein Instrument in der Hand des Staatssein, sondern ein lebendiges Glied in seinem sittlichen Organismus; er soll nicht blosnach dieser oder jener Seite dem Staate seine Dienste verkaufen, sondern das Amtsoll sein Lebensberuf werden, worin der Kern seiner Individualität nach ihren eigen-thümlichen Geistes- und Gemüthsanlagen sich verwirklicht. Im modernen Staatesollen die Beamten nicht mehr ein fliegendes Corps von Söldnern, sondern einenStand bilden; der Staatsdienst soll ihr substantielles Lebenselement werden, in wel-chem sie mit dem Kerne ihrer sittlichen Individualität festwurzeln.
Die Federungen also, daß der Staat für die Ausbildung sorge, und daß ereinen zureichenden Nahrungsstand, d. h. eine Besoldung, und für den Fall unver-schuldeter Dienstuntüchtigkeit einen Ruhegehalt gewähre, im Falle auch für die hin-terlassene Familie sorge, hängen miteinander zusammen. Wer von einer sittlichenIdee getragene Beamte haben, wer den Beamtenstand nicht zum Monopol der Ver-möglichen und Reichen werden lassen und Talent und sittliche Kraft der Ärmern davonausgeschlossen sehen, wer nicht riskiren will, daß die Beamten die Zeit ihrer Amts-führung möglichst für ihre Bereicherung ausbeuten oder ihre beste Kraft, statt siedem Amte zu widmen, an andere einträgliche und ihre Zukunft sichernde Nahrungs-verschwenden, wer überhaupt den Staat in den Händen intelligenter und sitt-lich kräftiger Beamten, statt in den Händen gewissenloser, untüchtiger Miethlinge sehenWill, der muß jenen Foderungen beistimmen. Die Vielen, welche jetzt das Gegen-