Staatsdienst mrd Staatsdienst. 265
tigen zu betrachten, d. h. zugleich als Verzicht auf den Fortgenuß der Besoldungzu behandeln.
Die Schlußfolgerungen.
Aus unserer ganzen Erörterung erhellt wol zur Genüge, wie unrichtig undwie wenig an der Zeit eS ist, das Staatsdicnerverhältniß als ein Vertragsverhältnißanzusehen. In allen wesentlichen Punkten zeigt sich vielmehr das Amstvcrhältnißvöllig von der Natur des Vertrags verschieden. I) Die Eingehung eines Vertragsist von beiden Seiten der Willkür anheimgestellt. Dagegen wurde gezeigt, daß derStaat ein Recht auf den Dienst seiner Angehörigen, und das befähigte Individuumein Recht aus die Anstellung habe. 2) Der Dienstverkrag bezieht sich auf eine be-stimmte Leistung oder eine Reihe solcher bestimmten Leistungen. Dagegen fodert dasAmt den ganzen Mann; die Individualität muß sich dem Stande von Jugend aufzugebildct, muß den Beruf dazu durch ihre Intelligenz, ihre Gcmüthsanlagen vonNatur mitgebracht haben, sodaß diese Art von Thätigkeit keine beliebige für sie ist,die sie willkürlich wieder ausgeben kann, ohne damit einen Theil ihrer selbst auszuge-ben. 3) Der Dienstvertrag ist gegenseitig aufkündbar. Das Amtsverhältniß ist esnicht; vielmehr bringt seine aus dem Verhältnisse des freien Einzelnen zum Allge-meinen fließende sittliche Natur in dieser Beziehung eine Ungleichheit der Rechte desStaats und seines Dieners mit sich, die dem Wesen des Vertrags vollständig wider-spricht. 4) Der Dienstverkrag enthält als wesentliches Moment die Gleichheit derLeistung und der Belohnung, und zwar so, daß nur einzelne Leistungen gefedert undbelohnt werden dürfen, weil eine Unterwerfung der ganzen Persönlichkeit unter einsolches Verhältniß die Sklaverei wäre. Dagegen verlangt gerade das Amtsvcrhält-niß eine solche Hingabe der ganzen Persönlichkeit, die aber nicht Sklaverei ist, weilder Mensch sich hier keinem ihm fremden und äußerlichen, sondern nur seinem eige-nen objeclivirten wesenhaften Willen hingibt. Eben deshalb ist aber auch die Be-lohnung hier keine für einzelne Leistungen oder Reihen von Leistungen proportionirtc;sondern jedes Amt muß schlechthin die ganze Subsistenz des Beamten sichern. Frei-lich müssen Besoldung und Ruhegehalt der Wichtigkeit des Amts relativ proportio-nal, dagegen für das Individuum schlechthin ausreichend sein.
Gerade jetzt, wo Alles darauf ankommt, den Staat aus sittlichen Kräften undGesinnungen wieder zu beleben, ist die Auffassung des Amtsverhältniffes als einerVertragsform, in welche das Belieben jeden Inhalt legen kann, ganz besonders ver-werflich. Nicht minder dringend ist es freilich auch, der andern Ansicht entgegen-zutreten, welche die Beamten zu willenlosen Werkzeugen der vollziehenden Gewaltmacht. Beide Ansichten sind zwar nicht ohne relative Wahrheit, indem die eine dieselbstbewußte Freiheit des Beamten, die andere das übergreifende Recht des Staatszur Geltung bringen will. Beide Theorien jedoch verfahren hierbei mit einer völligenEinseitigkeit, die wir aufgeben müssen. Dieses Aufgeben soll indessen nicht-in derWeise geschehen, daß man etwa beide entgegengesetzte Ansichten äußerlich verbindet,sondern dadurch, daß man das wahre Princip des Verhältnisses ins Auge faßt.Nach diesem wahren Principe sind die Beamten freie, und darum verantwortlichePersonen. Aber die Nothwendigkeit, der sie zum Organ dienen, darf ihnen wederallein durch einen aus der Willkür fließenden Vertrag aufgelegt sein, noch darf diesittliche Gesinnung, in welcher sie ihre Aufgabe erfüllen sollen, eine zufällig eintref-fende Voraussetzung bleiben; sondern die Beamten müssen als freie Organe des sei-ner nothwendigen Natur gemäß sich entwickelnden Staatswillens betrachtet und behan-delt werden. Nur so werden wahrhaft die drei großen Zwecke erreicht, die Welckerals die Hauptfoderungen ausstellt: möglichst gerechte und strenge Disciplin zur Er-haltung einer guten Dienstverwaltung; möglichst geringe Belastung der Staatskasseund der Bürger durch diese; möglichst befriedigende Sicherung des Wirkungkreises,der Ehre und des Lebensschicksals der Staatsdiener.