Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland. 375
fallen mußte, da in der Ständecurie dem Judenthum unter andern Vorzügen na-mentlich auch der nachgerühmt worden war, daß es sich von Proselytenmachereidurchaus fern halte. In der Ständecurie wurde nun zwar Verschiedenes versucht,um den Antrag zu beseitigen. Es wurde behauptet, diese Frage gehöre ins christ-liche Eherecht, oder auch, man habe nur das Rechtliche, nicht das Kirchliche zu bera-
then. Von anderer Seite meinte man dagegen, es bedürfe eines solchen Antragsgar nicht, da Ehen zwischen Juden und Christen schon nach den bestehenden preußi-schen Gesehen nicht verboten seien. Allein gerade in Folge dieser Behauptung kam
der kurz zuvor berüchtigt gewordene Fall der Trennung einer solchen im Auslandabgeschlossenen Ehe durch ein preußisches Gericht zur Erwähnung, und obgleich dieMinisterbank es nicht für gut fand, die deshalb an sie gestellten bestimmten Fragenzu beantworten, so gewann die Curie doch die Überzeugung, daß wenigstens die Re-gierung die bestehenden Gesetze allerdings so auslege, als ob die fraglichen Ehen unter-sagt seien. Mit Recht beschloß daher die Curie daraus einzugehen. Einige Rednerentwickelten hierauf zwar wunderliche Ansichten, z. B. die Ehe verbinde durch ihrekirchliche Bedeutung den Christen mit dem Erlöser, während der Nichtchrist sie alsein rein rechtliches Verhältniß, der Jude sogar nur als einen Kauf betrachte. Mitbesonderer Entschiedenheit widersetzten sich abermals einige katholische Mitglieder, diejedoch treffend von einem ihrer eigenen Glaubensgenossen abgefertigt wurden, indemderselbe erinnerte, daß die katholische Kirche Manches, z. B. auch die Ehescheidungen,verbiete, obschon sich darum der Staat nicht bekümmere und nicht bekümmern könne.Die Mehrheit ging von dem richtigen Gesichtspunkt aus, daß die Mischehe das besteSühnungsmittel des nationalen Hasses sein, daß sie am sichersten dahin wirken werde,die noch bestehende Absonderung und die Verschiedenheit der Lebensgebräuche zu besei-tigen, wofür man das Beispiel von England, Frankreich, Belgien, Kurhessen, Wei-mar anzog. Die Frage über die Zulässigkeit solcher Ehen wurde denn auch mit 281gegen 112 Stimmen bejaht. In der Herrencurie dagegen herrschte wieder der spe-cifisch-christliche Begriff der Ehe vor; es machte sich sogar die Furcht geltend, derjüdische Ehegatte möchte den christlichen zu seinem Glauben bekehren. Die Mehrheitbeschloß, von der ganzen Frage abzusehen. Auch in dem letzten der oben angeführtenPunkte waren beide Curien verschiedener Ansicht. Die Herrencurie wollte die Aus-nahmsbestimmungen für die Juden in Posen beibehalten wissen, während die zweiteCurie dieselben verwarf und Eine Gesetzgebung für den gesummten Staat verlangte.Die Regierung befolgte übrigens im Landtagsabschiede bei dem Judengesetze denselbenGrundsatz, von dem sie auch sonst sich leiten ließ; sie schenkte jedenfalls nur den vonder Herrencurie ausgegangenen Anträgen einige Berücksichtigung, während sie dieeinseitigen Anträge der Ständecurie entweder ignorirte oder barsch abwies.
Die Nothwendigkeit und Möglichkeit einer einheitlichen Regelung der bürgerlichen Verhältnisseder Juden in Deutschland; die bestehenden Judengesetze in den einzelnen deutschen Staaten.
Wenn wir auf die Geschichte der würtembergischen und der preußischen Juden-gesetzgebung genauer eingingen, so lag dabei vornämlich der Gedanke zu Grunde,daß sich auf diese Weise die Entwickelung der öffentlichen Meinung in Deutschlandseit der Entstehung constitutioneller Monarchien am anschaulichsten hervorstellen müsse,daß sich die Hauptpunkte, um welche sich die Frage dreht, am natürlichsten ergebenwerden. Ehe wir aber zur nähern Besprechung dieser Hauptpunkte übergehen, scheintes zweckmäßig, vorerst die Frage auszuwerfen, ob es wünschenswerth sei, die gesetz-liche Feststellung der bürgerlichen Rechte der Juden auf dem Wege der Particular-gesetzgebung wie bisher fortschreiten zu sehen, oder ob man nicht vielmehr in diesemwie in andern Punkten das Zustandekommen einer allgemeinen deutschen Gesetzgebungverlangen solle? Daß man sich, abgesehen von dem speciellen Inhalt der Judensrage,im Allgemeinen für das Letztere entscheiden müsse, darüber möge kein Wort weiter^erloren werden. Es könnte sich aber nur fragen, ob nicht eben in dem specifischenInhalt der Judenfrage solche Schwierigkeiten liegen, die eine allgemeine deutsche Ge-