404 Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland.
bau und Handwerk überzugehen, so wird der Grund dafür nicht in ihren Religions-satzungen, sondern anderswo, d. h. in ihrem ursprünglichen, und überdies durch fast2000jährigen Druck genährten Hang, in der Dürftigkeit der großen Masse der jüdi-schen Bevölkerung und in den schon zuvor erwähnten, durch christliches Vorurtheilverstärkten Schwierigkeiten zu suchen sein. Um so weniger aber kann hier der Re-ligionspunkt in Betracht kommen, als eine Orthodoxie, die sich dazu bequemt, dem Mi-litairdienst die Ritualgesetze aufzuopfern, voraussichtlich auch keinen Anstand nehmenwird, das religiöse Gewissen der Juden in andern Lebensberufen zu erleichtern, sobald >in Folge voller Emancipation die innigere Verschmelzung der Juden mit der umgeben-den Bevölkerung vollendete Thatsache geworden ist. Denn wenn wir auch nicht in !Anschlag bringen, daß jene orthodoxe Sonderthümlichkeit eben noch ein Erzeugniß desunnatürlichen Drucks ist, unter welchem das Judenthum so zu sagen aus Nothwehrseine Ehre darin fand, sich in einer gewissen Ausschließlichkeit zu behaupten, so istdoch so viel klar, daß die Emancipation vor allem den gebildeten Theil der Juden ^in Staatsämter und ähnliche Berufsweisen, wie Advocatur, ärztliche Praxis u. s. w.führen wird, welche sich mit der Festhaltung der hergebrachten Ritual- und Cere-monialvorschriften schlechthin nicht vertragen. Seltsam müßte es aber dann zugehen,wenn nicht das Beispiel der höhern Schichten der jüdischen Bevölkerung auf die nie-dern fortwirken, und unter dem begeisternden Hauche der Freiheit und den Segnun-gen des Staatsbürgerthums jene orthodoxe Zähigkeit und die von ihr genährte Son-derthümlichkeit nicht von selbst verschwinden sollte.
Geben wir indessen auch zu, daß die Juden einen angeborenen Hang zum Han-del, und insbesondere zum Schacher, schwer zu überwinden haben mögen, so dürfenwir auch nicht außer Augen setzen, daß der Schacherhandel an und für sich wederetwas Unrechtes noch etwas Polizeiwidriges ist. Sehr richtig bemerkte im Jahre 1828der würtembergische Minister: wenn man den Juden den Hausirhandel ganz verbie-ten wollte, so verfiele ja die Kammer in offenbaren Widerspruch mit sich selbst, dasie erst vor zwei Tagen das Gesetz über den Hausirhandel mit 73 gegen 2 Stimmenangenommen habe.- Man könne aber doch nicht wohl den Juden einen Handel ver-bieten, der den Christen gesetzmäßig erlaubt sei; denn jeder Mensch, mithin auch derJude, habe ein unbestreitbares Recht, sich zu ernähren. Deshalb soll nun keines-wegs geleugnet werden, daß es in hohem Grade wünschenswerth wäre, wenn dieJuden den Schacherhandel künftighin nicht in der Ausdehnung betrieben, wie es jetztder Fall ist. So sehr man auch die neuerdings vorgekommenen Wuthausbrüche gegendie Juden beklagen muß, so ist es doch nicht in Abrede zu stellen, daß das von ihnenausgesogene Landvolk zum Theil gerechte Klagen gegen sie hat, welche durch dieBerichte der rheinischen Gerichtsbehörden ebenso wie durch die Äußerungen der wür-tembergischen Regierung im Jahre 1828 bestätigt werden. Es wäre sehr willkürlich,wenn man die Thatsache übersehen wollte, daß selbst die freisinnigsten Judengesetz-gebungen durchgängig es für nöthig gehalten haben, Beschränkungen gegen die Scha-cherjuden anzuordnen. Nicht nur das würtembergische Gesetz betrachtet die Ergrei-fung des Schachergewerbes als ein Kennzeichen sittlicher Unzuverlässigkeit des Betrei-benden, als die Quelle manches polizeilichen und rechtlichen Übels, als eine unordent-liche, wo nicht unehrliche Beschäftigung, die es daher nach und nach auszurottensich bemüht, sondern fast alle andern, oben angeführten Gesetzgebungen gehen vondem gleichen Grundsatz aus, indem sie bald den jüdischen Schacherhandel ganz ver-bieten, bald den Schacherjuden in seinen bürgerlichen Rechten beschränken und fürdie Hinlcitung der Juden zu andern Erwerbszweigen zu sorgen suchen. Selbst daskurhessische Gesetz schließt die Juden, welche den Nothhandel treiben, von den wich-tigsten staatsbürgerlichen Rechten aus. Auch die Gefahr, welcher namentlich dasLandvolk von Seiten des jüdischen Wuchergeistes ausgesetzt ist, findet sich in denvaterländischen wie in fremden Gesetzgebungen verschiedentlich anerkannt. Gleichwolist nicht zu vergessen, daß die verrufenen Erwerbszweige den Juden eben nur durchdie Christen aufgedrungen worden sind. Die Gesetzgebungen unsers Jahrhunderts