Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland. 405
erkennen es vielfach an, daß meist nur diejenigen Juden den Nothhandel treiben, diesich auf andere Weise ihren Unterhalt nicht verschaffen können. Das dürftige Parias-volk, dem man jeden andern Erwerbszweig verschloß, das man gesetzlich für anrüchigund ehrlos erklärte, konnte nichts Anderes thun, als sich mit Pfänderleihen, Makeln,Viehverstallen u. s. w. ernähren. Wer aber darf dem Juden Unrecht geben, wenn erwirklich gegen den Christen unehrlich war, nachdem man ihn als präsumtiven Schuftin den Gesetzen gebrandmarkt hatte? „So lange sich Jemand gedrückt fühlt", sagte! ein preußischer Abgeordneter, „so lange er die Schwäche in sich fühlt, diesem Drucke
l nicht widerstehen zu können, so lange wird er streben und streben mit allen mögli-
! chen Mitteln, guten und schlechten, den Druck zu beseitigen. So lange der Judegedrückt ist im Staate, so lang wir ihm nicht sagen: Du bist ebenso ehrenwerth,ebenso befähigt wie wir, so lange wird er streben, diesem Drucke entgegenzutreten.In diesem nothwendigen Gegendrücke liegt der ganze Fluch, der die Juden auf denStandpunkt herabgebracht hat, worauf sie sich befinden." Auch berufe man sich janicht darauf, daß doch der humane Geist der neuern Zeit die mittelalterliche Roheitgegen die Juden abgethan habe! Der Druck gegen die Juden ist jetzt wenigerplump, wird aber von ihnen doch als Druck empfunden; er ist, wenn sie ihn ebenan dem Grade der fortgeschrittenen Gesittung messen, nicht minder hart als derrohere Druck früherer Zeiten.
Ferner muß man fragen, ob denn die von den deutschen Gesetzgebungen getrof-fenen Maßnahmen gegen das Schachergewerbe auch in der That zweckmäßig sind.Die preußische Regierung hat die wohlthätige Wirkung der Verordnung für Posenvom Jahre 1833 vielfach gerühmt. Allein, wie schon angeführt wurde, die Ansich-ten darüber waren sehr getheilt; insbesondere ging die Ständecurie von der Ansichtaus, daß die sittliche Hebung der posener Juden keineswegs den beschränkenden, son-dern den freisinnigen Bestimmungen jener Verordnung zu verdanken sei. Jedenfallsist wenigstens das Mittel, welches die Verordnung zur Beseitigung des Schachersergriff, nämlich das gänzliche Verbot desselben in Beziehung auf die nicht n-turali-sirten Juden, rechtlich von sehr zweifelhaftem Werth, und auch die Regierung zuPosen nennt als den Grund der erfreulichen Zunahme der Zahl selbständiger jüdi-scher Handwerker und Fabrikanten nicht jenes Verbot, sondern vielmehr die Auf-hebung der frühern Beschränkungen in Beziehung aus Handel und Gewerbe. Nichtminder zweifelhaften Werthes sind die meisten Bestimmungen des würtembergischenGesetzes, sofern sie dazu dienen, unter der betreffenden Classe der jüdischen Bevölke-rung den Mangel an Ehrgefühl, den man ihr vorwirft, gerade noch zu nähren.Namentlich ist dies mit der Bestimmung der Fall, daß die Glaubwürdigkeit des gericht-lichen Zeugnisses eines Schacherjuden lediglich dem richterlichen Ermessen anheim-gestellt bleiben soll, womit eben die Schacherjuden für anrüchige Personen erklärtwerden. Dann soll für die Federung eines Schacherjuden die Unterschrist eines nichtwechselfähigen Christen in Schuldscheinen, Quittungen u. s. w-, selbst das Bekennt-niß vor Einklagung der Schuld nichts beweisen. Dagegen wird aber mit Rechterinnert, daß dadurch nicht nur der Zweck, den gemeinen Mann gegen Eingehungwuchcrlicher Contracte zu schützen, gegenüber von irgend einem schlauen Betrügernicht erreicht werde, sondern daß überhaupt das ganze Mittel zu verwerfen sei, weiles seinerseits den Christen zum Betrüge gegen den Juden reize. Auch die Bestim-mung, die dem Schacherjuden das Zwangsübersiedelungsrecht entzieht,„ läßt sich an-greifen. , Der damalige Kanzler der Universität bemerkte treffend, das Übersicdelungs-recht würde gerade dadurch seh« wohlthätig aus die Juden wirken, daß es sie ver-theile und moralisch zwinge, die Gesellschaft von Christen zu suchen; sie würdendadurch andere Ansichten bekommen und dann aus Ehrgefühl nicht mehr in denSchacher zurückfallen; dies sei schon jetzt bei den jüdischen Gelehrten der Fall. DasGesetz schließt außerdem den Schacherjuden, während er den Schacherhandel treibt,auch in der Gemeinde, welcher er durch Geburt oder freiwillige Ausnahme ange-hört, von der Ausübung aller bürgerlichen Rechte, namentlich der materiellen Nutzem-