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Die Todesstrafe.
lich meint. Das ist nämlich schon ein Fehler, dem man fast überall begegnet, daßman dem Leben des Verbrechers einen unendlichen Werth und eine Unverlctzlichkeitbeilegt, freilich sofort im Widerspruch mit dem Leben des Gemordeten, das jenem ge-genüber geringer angeschlagen wird, obschon doch irgend ein Maßstab der Vergleichungsonst sich nicht findet. Nun aber hat zwar das Leben des Individuums jeder andernExistenz der Freiheit gegenüber das höchste Recht, nicht aber im Verhältniß zu an-dern über der Individualität stehenden Hähern, sittlichen Existenzen: es darf und mußhingegeben werden für die Idee, für die Freiheit, das Vaterland, die Gerechtigkeit,wo im Collisionsfall das Opfer gefedert wird. Aber auch nur so darf außer derNaturnothwendigkeit der Tod hingenommen werden, nicht durch den, einen Wider-spruch in sich enthaltenden Selbstmord. So wird auch nur von der Gerechtigkeitaus, als dem wahren Grund und Zweck der Strafe, über die Streitfrage entschiedenWerden können. Ein großer Theil der von andern Standpunkten aus entlehntenEinwendungen ist unzutreffend, oder zu viel beweisend: sie würden gegen jede andereStrafart, insbesondere gegen die Freiheitsentziehung (der lebcnswicrigen nicht einmalbesonders zu gedenken), ja gegen die Strafe überhaupt geltend gemacht werden kön-nen. In der That glauben Manche, wenn sie nur wider die Todesstrafe sich erklä-ren, so sei genug gethan, und es verstehe sich von selbst, daß die Freiheit des Men-schen, die doch nicht minder etwas Heiliges und Anzuerkennendes ist, und derensonstiger -Nechtskreis beliebiger Gegenwirkung unterworfen werden dürfe. Und jeschlechter der Begriff der Strafe gefaßt wird, sodaß sie nur Mittel für einen äußernZweck ist, desto mehr müßte auch für jede andere Strafart ein Zweifel entstehen,den man aber meist gar nicht aufkommen läßt, und den nur der wahre Begriff vonSchuld und Strafe entfernt.
Der politische Gesichtspunkt.
Nach den Theorien, welche unter dem Namen der relativen, der Nützlichkeits-theorien, ausgestellt werden, und deren Wesentliches, ihrer sonstigen Verschiedenheitungeachtet, in der Anwendung der Strafe als eines Mittels für die Erreichungeines für gut oder nützlich erachteten Zwecks besteht, wird nun unsere Frage baldbejaht, bald verneint. Und zwar geschieht Beides nicht nur von verschiedenen Vor-dersätzen aus, sondern auch von dem nämlichen, wie denn namentlich die Theorie desVertrags, den man als Grund des Staats und der Strafe ausgegeben hat, eben-sowol für die Behauptung der Statthaftigkeit der Todesstrafe als des Gegentheilsgeltend gemacht worden ist. Alles was sich diesen Theorien der Zweckmäßigkeit ent-gegensetzen läßt, hat auch bei der Anwendung auf den Gegenstand der Erörterungfeine Stelle. Die bloße Nützlichkeit, selbst wenn sie erweislich stattfände, vermag sowenig die Strafe überhaupt, als eine Strafart, z. B. die Todesstrafe, zu rechtferti-gen, weil es hier aus die Gerechtigkeit ankommt. Aber von jenen untergeordnetenGesichtspunkten läßt sich auch nicht ein Gegengrund entnehmen. Daß man von demGrundsatz der Abschreckung, der Zuvorkommung, der Vertheidigung, Sicherung u. s. w.zu der Todesstrafe kommen könne, ist nicht zu bezweifeln und zu allen Zeiten inGesehen ausgesprochen worden; allein für die Begründung der Strafe als solcher,
> und dieser Strafe, haben jene Vordersätze der Gerechtigkeit gegenüber keine Geltung.
> Umgekehrt würde die Befferungstheorie folgerichtig zu der Verwerfung führen müs-! sen, obschon dies nicht allgemein von deren Vertheidigern erkannt Worden ist. Diese
Theorie, für die so Vieles spricht, bedarf aber selbst erst eines Grundes, der nichtm ihr, nicht in ihrem Zweck liegt, und ohne den sie nicht zu Recht besteht: dennes ist etwas Anderes, die Berechtigung und Verpflichtung zur Strafe auf die Ab-sicht der Besserung des Gefallenen (und warum alsdann gerade durch solche Mit-tel?) zu gründen, und der an sich gerechtfertigten und in der Gerechtigkeit gegrün-deten Strafe eine die Besserung erstrebende Einrichtung zu geben. Dieses Letzterel ist die Bedeutung des Pönitentiarsystems. Wiewol aber von diesem aus, eben weil es! Die Gegenwart. I- 34