Band 
Erster Band.
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530 Die Todesstrafe.

nicht ein von der Grundlage der Gerechtigkeit gesondertes sein kann, nicht eine Fol-gerung auf die Unzulässigkeit der Todesstrafe zu machen ist, so muß doch anerkanntwerden, daß gerade dieses ebenso humane als praktische System —> dem wir unterjener Voraussetzung die allgemeinste Verbreitung wünschen — vorzugsweise das allmä-lige Aufhören der Todesstrafe vorbereitet. Führen aber die sogenannten relativenTheorien, auch nach der Seite, wo ihnen eine Berechtigung zuzugestehen ist, nichtzu einem befriedigenden Ergebniß, und kommt man dabei nicht über die für das Rechtfremde Frage nach der Nützlichkeit hinaus, so wird man einen weitem Standpunktannehmen müssen.

Der sittliche und rechtliche Gesichtspunkt.

Dieser weitere Standpunkt nun kann kein anderer sein als der Standpunkt derGerechtigkeit. Der Gerechtigkeit, in ihrer höchsten Bedeutung einer sittlichen Noth-wendigkeit, als deren Darstellung und Träger der Staat gilt, ist jede Existenz und je-des andere Recht, wie groß auch seine Geltung in seinem eigenthümlichen Gebiet seinmöge, untergeordnet, und muß, wenn es im Collifionssall gefodert wird, geopfertwerden. Muß man, wie gesagt, erkennen, daß das Leben nicht das höchste Rechtund Gut sei, wol aber die Schuld in ihrer Intensität das größte Übel, daß dieses !Leben für das Höhere hinzugeben eine Pflicht sei, und dasselbe nicht sich selbständiggegen die Nothwendigkeit behaupten dürfe: so wird hierdurch auch die Todesstrafeihre Rechtfertigung finden, während die entgegengesetzte Ansicht, die dem Leben desIndividuums die letzte und höchste Berechtigung beilegt, zu Ergebnissen führt, welchemit der Sittlichkeit und Freiheit im Widerspruch stehen, und diese, die Gerechtigkeit,das Vaterland, überhaupt das Objective der sich dagegen geltend machenden Sub-jectivität Preis geben. Aber wann tritt jene Federung ein, jene Nothwendigkeit, die ,durch einen Collifionssall bedingt ist? Es ist einleuchtend, daß ein solcher nicht inallen den zahlreichen Fällen vorhanden sei, in welchen ältere und spätere Gesetzge-bungen die Todesstrafe angedroht haben. Möge der Ansicht der Zeit, die sich hieraussprach, ihre Geltung zugestanden werden; für unsere Zeit und Gesittung darf mansich nicht mit der geschichtlichen Betrachtung, selbst nicht rücksichtlich der Fälle befriedigen,sondern das Princip der Gerechtigkeit hat sich auch für die Anwendung zu bewähren.Nur für die schwersten Übelthaten,,wie es der Mord ist, für die Fälle, wo der un-heilbare Bruch, der äußerste Widerspruch nicht nur gegen die Heiligkeit des Rechts,sondern auch in dem Schuldigen selbst so hervorgetreten ist, daß er nur mit demDasein aufgehoben zu werden vermag, kann die Todesstrafe gebilligt werden, die dannwenigstens der zum Bewußtsein der Schuld gelangte Reuige selbst als die Sühneund die der Gerechtigkeit zu gewährende Genugthuung erkennt. Schon die antikeWelt faßte die Todesstrafe mit mehr oder weniger Klarheit in diesem Sinne auf.Besonders ist es Seneca, der ganz bestimmt ausdrückt, daß der eigentliche Bruchnicht anders geheilt werden kann, als indem das leibliche Dasein hingegeben wird.*)Denn wenn irgend eine Bedeutung in der Lebensstrafe liegt, so ist es nicht derenäußere Vollziehung, um für den Verbrecher einen physischen Schmerz zu erregen — !die Sitte verwirft Alles, was sich darauf bezieht, und womit früher so viel Misbrauchgetrieben wurde —, sondern es ist dies, daß die Gerechtigkeit die höchste und ab-solute Macht sein müsse, der im Collistonsfall nichts widerstehen, und selbst dasindividuelle Recht und Wohl nachgesetzt werden müsse. Der Verbrecher am Heu

P Seneca sagt „Os irs" üb. I, osp. 5: „ultims suplieia soelsribus nltimis ponst, Mnsmo persat, nist quem porirs etiam psrsuntis intersit." An demselben Orte: „mgemistalibus vüss sxitns remecünm est, optimningns sst sbirs ei, gni scl ss mmqusw loan-turus sst." So übersieht er auch bei der Strafe die Seite der Sühne und Heilung nicht,die eine würdige Auffassung stets gegen die unhaltbaren Nützlichkeitsrücksichten behaupten mutzier sagt: „non snim noost, ssll msclotur specis noosncli — nso ulla ckura viclotur eurstio,ousus sslutaris etksotus sst."