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Die Todesstrafe.
ligsten kann nicht eine Unantastbarkeit seiner Person und seines irdischen Daseinsin Anspruch nehmen, als wäre diese auch dem Recht gegenüber ein so Heiliges, daßim Collifionssall das Recht sich ihm zu beugen hätte. Die Lösung des Widerspruchskann hier nur noch auf dem Wege der Gnade stattfinden, ein tiefer zu fassenderBegriff, dessen Erläuterung hier nicht die Aufgabe ist.
Nothwendige höchste Beschränkung der Todesstrafe.
Es ergibt sich aus dem Bisherigen, daß nur bei wenigen Verbrechen, nur insolchen Fällen und in der beschränktesten Weise jene traurige Nothwendigkeit statt-finden könne. Von fortschreitender Gesittung, von verbesserter Volkserziehung ist zuerwarten, daß die Anwendung der Todesstrafe immer seltener werde, indem todes-würdige Verbrechen selbst abnehmen. Noch muß sich freilich Vieles vereinigen, umdem Ziel näher zu rücken, das als das wahre bezeichnet werden kann, nämlich demZiel eines Lebens des Rechts, der Gesittung u. s. w., welches für jene Strafe kei-nen Raum, keine Nothwendigkeit mehr läßt. Vermögen wir auch nicht die Recht-mäßigkeit der Todesstrafe zu leugnen, und können wir den gewöhnlichen, und vonhier gar nicht durchgreifenden Gesichtspunkten aus vorgebrachten Einwendungen einentscheidendes Gewicht nicht beilegen, so dürfen wir doch nicht blos den Wunsch,sondern auch die Überzeugung aussprechen, daß unter der erwähnten Voraussetzungdie Gesetzgebung nicht ferner genöthigt werde, von einer Strafart Gebrauch zu ma-chen, die allerdings in ihrer Furchtbarkeit und innerstem Wesen etwas Anderes istals eine bloße sogenannte Maßregel und als ein Mittel für irgend welchen Zweck.Man hat immer mehr die Anwendung nach dem Grundsatz der Abschreckung auf-gegeben, was denn auch auf die Frage über die Art und Weise der Vollziehungeinen nothwendigen Einfluß ausübt. Sowie daher von dieser Seite her eine Ver-theidigung nicht möglich ist, so ist auch jeder Angriff, der sich auf die besondereArt der Todesstrafe und die Weise der Vollstreckung bezieht, ein äußerlicher, nichtdie Hauptsache treffender.
Das Ergebniß.
Fassen wir die Ergebnisse der Betrachtung kurz zusammen. Daß das Le-ben für die Schuld dahingegeben werde, ist eine zu allen Zeiten anerkannte Noth-wendigkeit, und nur eine Anwendung jener Wahrheit, daß überhaupt dem Hö-her», dem Recht, der Pflicht, der Idee, der Freiheit, das Individuelle unterge-ordnet sei und im Collifionssall nachstehen müsse. Die Anwendung der Lebens-strafe zu allen Zeiten und bei allen Völkern ist nicht ein bloßer Irrthum, von demman erst jetzt allmä'lig zurückkäme. Aber wie das Strasrecht stets der Ausdruck desStandpunkts der Sitte und Bildung und des Rechtsbewußtseins des Volks in einerbestimmten Zeit ist: so zeigt sich der Fortschritt in der Abschaffung zunächst der ge-schärften oder sogenannten qualisicirten Todesstrafe, dann in der größer» Seltenheitder Fälle, welche die Gesetze für todeswürdig erklären, ferner in dem Streben, durchein der Gerechtigkeit entsprechendes, die Freiheit mehr gewährleistendes öffentlichesVerfahren die Voraussetzungen einer Verurtheilung sicherer zu bestimmen. Habenendlich die wiederholten Angriffe gegen die Todesstrafe, bei Gelegenheit so vieler neuerGesetzgebungen, so wenig den Erfolg ihrer völligen Abstellung gehabt, als es denvielen, mehr oder minder werthvollen theoretischen Ausführungen gelungen ist, denBeweis der Unrechtmäßigkcit zu liefern — aus welchen es vor allem ankommt, ehe dieFrage nach der Zweckmäßigkeit zur Sprache zu bringen ist —, so hat sich doch hierinund, wie es scheint, immer allgemeiner der Wunsch und die Hoffnung einer in nichtö" ferner Zeit anzuerkennenden Entbehrlichkeit ausgesprochen. Und darin stimmenauch Die überein, welche an sich die Lebensstrafe für rechtmäßig erachten. So bil-det sich im Fortschritt der Gesittung, der sich vor allem auch in dem Seltenerwer-den und Wegfallen der schweren Missethaten zu bewähren hat, eine allgemeine Ansicht
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