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Vierter Band.
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Die Schweiz.

Andere behaupten, trotz dieser erreicht.' Denn auch in der Schweiz stehen sich dieAnhänger der unverkümmerren Verkehrsfreiheit und die des Schutzes der Arbeit durchZölle, welche zugleich als Retorsion gegen die vom Auslande befolgte Handelspolitikdienen sollen, einander seit längerer Zeit gegenüber. Geht man genauer auf die Ver-hältnisse ein, so wird man die Ursachen der großen industriellen und commerziellenBedeutung der Schweiz und des in ihr herrschenden Wohlstandes nicht ausschließlich,ja nicht einmal zum größten Theile in ihrer Handelsfreiheit suchen müssen, wie diesBowling gethan hatte; sondern weit mehr in ihren demokratischen Institutionen, inihrer wohlfeilen Verwaltung, in ihrem glücklichen Mangel an Fürstenhösen, Hofhal-tungen und stehendem Heere. Immer wird man sie jedoch glücklich preisen dürfen,daß sie sich nicht voreilig in ein übelbcrechnetes System von Prohibitivmaßrcgeln ge-stürzt hat. Zugleich aber muß man es als zweckmäßig anerkennen, daß sie gegen-wärtig darauf bedacht ist, einigen noch nicht sehr entwickelten Zweigen der Arbeit,für welche die natürlichen Bedingungen des Gedeihens vorhanden sind, durch mäßigeZölle einen vorsorglichen Schutz zu gewähren, und dadurch den Grund zur Entfal-tung neuer Erwerbszweige zu legen, welche zum Ersatzc solcher Industrien dienenwerden, die sich schwerlich für die Dauer auf ihrer bisherigen Höhe zu erhalten ver-mögen. Noch weniger ist es zu tadeln, daß sich die neue Centralgewalt des schwei-zerischen Bundesstaats durch einige Zölle, zumal auf Luxuswaaren — also durch einenoch nicht vermeidliche indirccte Besteuerung, die wesentlich nur die reichern Classentrifft — eine neue Finanzquelle zu öffnen suchte, deren Ertrag auf zweckmäßige Weiseim Interesse der allgemeinen Wohlfahrt verwendet werden kann. Von diesem Ge-sichtspunkte aus ist die neue Zollgesetzgebung von 1819 zu beurtheilen. Die leitendenGrundsätze dafür enthält die Bundesverfassung von 1818 in den Artikeln 23—32:Das Zollwesen ist fortan ausschließlich Sache des Bundes, welcher die bisherigenBinnenzölle, Weg- und Brückengelder und ähnliche Gebühren der Cantone, Gemein-den u. s. w. gegen Entschädigung aufheben kann. Diese erfolgt durch eine Zahlungvon vier Batzen auf den Kopf ap jeden Canton und nöthigcnfalls durch weitere Zah-lung aus der Bundeskaffe, welcher der gesammte Mehrertrag zufällt. Bei den Ein-gangsgebühren sind die für die inländische Industrie erfoderlichen Stoffe und dieGegenstände nothwendigen Lebensbedarss möglichst gering, Gegenstände des Luxus amhöchsten zu taxiren. Durchgangs-'und in der Regel auch Ausgangsgebühren sindmöglichst gering anzusetzen. Unter Vorbehalt des Salz- und Pulverregals und eini-ger den Verkehr betreffenden polizeilichen Verfügungen, ist völlig freier Verkehr voneinem Canton in den andern gewährleistet. Doch können die Cantone mit Gut-heißung der Bundesbehörde, unter gewissen Beschränkungen im Interesse des Ver-kehrs, namentlich des Verkehrs mit Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs, von Weinund andern geistigen Getränken Consumogebühren beziehen.

Nach diesen bundesverfassungsmäßigen Bestimmungen wurde das Zollgesetz vom1 . Sept. 1819 erlassen, mit dessen Wirksamkeit vom 1. Oct. desselben Jahres analle Binnenzölle u. s. w. aufhörten. Wenn früher in der Regel vom BruttocentnerSchweizergewicht 1 Batzen Eingangsgebühr entrichtet werden mußte, so findet jetztfür diese Erhebung eine Eintheilung der Waaren von je 1, 2, 5, 10, 15, 20, 25,50 und 100 Batzen Eingangsgebühr in neun Classen statt, neben einigen Gegen-ständen, die nach Zugthierlasten, nach dem Stücke oder nach dem Werthe verzolltwerden. Beträchtlich geringer, von s /4 bis höchstens 20 Batzen, sind die wenigenAusfuhrzölle sowie die Transitgebühren. Bei näherer Betrachtung des schweizerischenZolltarifs leuchtet ein, daß dadurch eine Beschränkung der bisherigen Handelsfreiheitkaum fühlbar werden kann; daß die neuen Zölle wesentlich den Charakter von Finanz-zöllen haben; daß sie die Preise der nothwendigen Lebensbedürfnisse gar nicht, derLuxuswaaren nur wenig, und zum Theil wol nur allzu wenig erhöhen werden.

Was die Hülfsmittel des Verkehrs betrifft, so ist seit 'Anfang dieses Jahrhun-derts für den Straßenbau, und zumal in den letzten Jahren auch für das Post-wesen, sehr viel gethan worden. Die Gesammtausgabe der Cantone oder Bezirke