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Vierter Band.
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614 Preußen zur Zeit seiner Nationalversammlung.

der Spitze der Verwaltung standen, welche Vertrauen einflößten; solche hatten ohneZweifel die nöthige moralische Unterstützung erhalten, um die Agitationen zu unter-drücken. Anders bei Männern, die das öffentliche Vertrauen nicht besaßen; es warunmöglich, daß sie in bewegter Zeit Represflvmaßrcgeln ergreifen konnten, ohne neueAufregung zu verursachen.

Übersicht der wichtigen Gesetze, welche die Versammlung bis zur Eröffnung der Debatte überden Berfassungsentwurf berathen, die Verhandlungen über die Titel des Königs, Fort- . ^

setzung des Pöbelunfugs vor dem Sitzungshause; die Deputationen am Geburtstagedes Königs; Berathung der Verkündigungsformel der Verfassung.

Die Majorität der Versammlung wirkte inzwischen mit allen Kräften an derFeststellung der Verfassung und der organischen Gesetze. Das Gesetz zum Schutzeder persönlichen Freiheit war vollendet und wurde unterm 24. Sept. vom König >

vollzogen. Ein anderes Gesetz, die Sistirung der bäuerlichen Ablösungs- und Se-parationsverhältnisse betreffend, wurde am 9. Oct. vom König vollzogen. DasBürgerwehrgesetz lag ebenfalls der königlichen Genehmigung vor. Ein sehr wichtigesGesetz, die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und dieAusübung der Jagd betreffend, welches alle Entschädigung,, der Betheiligten verwarf,war berathen und der Krone zur Sanction übergeben. Über das Gesetz, betreffend idie Abschaffung der Todesstrafe, war eine Rückäußerung der Krone eingegangen,welche die Fassung einzelner Paragraphen betraf, und welche die Versammlung noch-mals in Berathung ziehen sollte. Den eigentlichen Krebsschaden des alten Staats,die bäuerlichen Lasten und Abgaben, stand die Versammlung in Begriff durch einGesetz zu beseitigen. Auch die Vorberathung der Verfassung war soweit gediehen, !daß man mit der Berathung in plsno der einzelnen Titel beginnen konnte. DieBerfassungscommission, die ihre Arbeit am 17. Juni begonnen hatte, vollendete sieam 28. Juli, also in etwa sechs Wochen. Der Commissionsentwurf ging danach deneinzelnen Abtheilungen zu, und die Centralabtheilung legte die fertigen Titel der Reihenach vor. Am 12. Oct. begann die öffentliche Debatte über den ersten Titel, dervom Staatsgebiete handelte. Dieser Abschnitt enthielt schon einige sehr schwere Kno-tenpunkte. Einmal war es der Titel des Königs, dessen Änderung die Linke ver-langte, sodann die Einführungsformcl der Verfassung, wobei es sich um die Verein-barung handelte. Die Centralabtheilung war überwiegend aus Mitgliedern der Rechtenzusammengesetzt, sodaß in ihrem Entwürfe der Titel des Königs unverändert geblie-ben, blos mit Wegfall der Besitztitel für die einzelnen Provinzen und Eebietstheile;ebenso war das Vcreinbarungsprincip ausdrücklich anerkannt. Diese beiden Punktewaren in Beziehung auf den Werth der Verfassung gleichgültig, wenn ihnen auch ^nicht eine gewisse Bedeutung abzusprechen ist. Sie waren aber so delicater Natur,daß ihre Entscheidung am zweckmäßigsten bis ganz zuletzt verschoben werden konnte.

Ein Mitglied des linken Centrums beantragte auch, tue ganze Einleitungsformel erstnach Feststellung der Verfassung zu berathen. Die Linke jedoch und die Rechte ver-warfen diesen Antrag, dessen Annahme vielleicht Manches anders gestaltet haben würde. ^

Der Abgeordnete Schneider (Schönebeck), sonst nicht zur extremen Linken ge-hörig, hatte den Antrag gestellt, den Titel „von Gottes Gnaden" zu streichen.

Die Linke ging dabei von der Ansicht aus, dieser Titel bezeichne nur den absolutenKönig, deshalb müsse er dem konstitutionellen König entzogen werden. Diese An-sicht warf eine rechtshistorische Frage auf; die Gegner zeigten aus der Geschichte, daßder Titel mit der Staatsform nichts zu schaffen habe. So war die Sache nicht zuentscheiden. Hier handelte es sich um den Begriff, den man heute damit verknüpft.

Die Linke meinte, nach dem Vorbilde Belgiens, den Titel streichen zu können; siebedachte aber nicht, daß der Träger des Titels kein Wahlkönig war, daß er per-sönlich auf diesen Titel großen Werth legte: er hatte das letzte Wort zu sprechen,konnte also den gestrichenen Titel wieder aufnehmen. Wer würde es wol über sichgewonnen haben, die fertige Verfassung blos deshalb zu verwerfen, weil der König seinen